Mit diesen Zahlungsbedingungen gibt es bei Ihrer Photovoltaikanlage keine Überraschungen – Photovoltaik.info

Mit diesen Zahlungsbedingungen gibt es bei Ihrer Photovoltaikanlage keine Überraschungen

Photovoltaik Vorauszahlung

Die Vereinbarung und Einhaltung der Zahlungsbedingungen stehen bei zahlreichen Auseinandersetzungen zwischen Auftraggebern und -nehmern im Vordergrund. Oft besteht auf beiden Seiten Unsicherheit darüber, welche rechtlichen Möglichkeiten sich bieten, die alle Beteiligten zufriedenstellen.

Die meisten Verträge mit Handwerkern sind Werkverträge und richten sich daher nach den §§ 641 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Manche BGB-Bestimmungen sind jedoch so ungenau oder haben kaum rechtliche Bindung, dass Firmen Verträge gem. Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) abschließen. Die genaue Vertragsgestaltung entscheidet darüber, welche Vereinbarungen hinsichtlich der Zahlungen überhaupt möglich sind. Wir erläutern, worauf Sie im Einzelnen achten müssen. Zwischenzeitlich wurde das BGB auch um einige Regelungen der VOB/B ergänzt.

Achten Sie auf den genauen Vertragstext

Nach § 641 BGB ist die sog. Vergütung grundsätzlich mit der Abnahme fällig. Damit kann sowohl die Abnahme einzelner Arbeitsschritte als auch der gesamten vertraglich vereinbarten Leistung gemeint sein. Für die Installation von Photovoltaikanlagen werden zwar in der Regel einzelne Abschlagszahlungen nach den jeweiligen Auftragsschritten eher selten sein, sie sind aber dennoch möglich. Ein Anlagenerrichter kann von Ihnen erst dann einen Abschlag verlangen, wenn Sie einen erkennbaren Wertzuwachs haben (§ 632a BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Photovoltaikanlage angeliefert wurde.

Solaranlage Zahlungsbedingungen: Vorkasse oder Rechnung?

Solaranlage Zahlungsbedingungen: Vorkasse oder Rechnung?

In etlichen Fällen verlangen Handwerksfirmen eine Vorauszahlung von 100 % des Angebotspreises. Auch wenn bei der Montage einer größeren Photovoltaikanlage die Kosten entsprechend ansteigen, ist dies ein legales und keinesfalls sittenwidriges Verfahren. Wenn Sie also als Kunde in solch einer Situation sind, bleiben Ihnen  folgende Möglichkeiten:

– der Wechsel zu einer anderen Handwerksfirma
– der Versuch, Abschlagszahlungen zu vereinbaren
– der Abschluss einer Gewährleistungsbürgschaft
– die Vereinbarung eines Sicherheitseinbehalts

Wird eine Gewährleistungsbürgschaft abgeschlossen, dann kommt ein Bürge (in der Regel eine Bank oder Versicherung) für eine Beseitigung von ggf. auftretenden Mängeln auf. Das ist besonders im Hinblick auf die mehrjährige Gewährleistungsdauer wichtig: Mit dieser Bürgschaft kann es Ihnen nicht passieren, dass Sie bei einer Insolvenz des Auftragnehmers keine Möglichkeit mehr haben, bei auftretenden Mängeln Reparaturen während der Gewährleistungsdauer in Anspruch zu nehmen.

Der Sicherheitseinbehalt funktioniert wie ein Pfand: Sobald der Vertrag zwischen Ihnen und dem Fachbetrieb geschlossen wurde, muss der Betrieb einen vereinbarten Geldbetrag freistellen, der erst dann von Ihnen bezahlt wird, wenn die Gewährleistungsfrist mangelfrei abgelaufen ist. Im Allgemeinen wird eine Sicherheitsleistung von 5-10 % der Auftragssumme empfohlen.

Eine andere Lösung, die sowohl Ihnen als Auftraggeber als auch dem Handwerksbetrieb gerecht wird, ist die Einrichtung eines Treuhandkontos. Es wird von einem Treuhänder verwaltet, der sowohl Ihre vertraglich vereinbarten Zahlungen (100 % Vorkasse oder Abschlagszahlungen) als auch die Weitergabe des Geldes an den Fachbetrieb überwacht, sobald dieser die abgesprochene Leistung ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht hat.

In der Praxis wird ein Zahlungsmodell, das Abschlagszahlungen in Verbindung mit einem Treuhandkonto vorsieht, die für beide Seiten fairste Lösung sein. Hierbei wird vertraglich geregelt, nach welchen Lieferungs- oder Arbeitsschritten das vom Kunden vorab auf das Treuhandkonto eingezahlte Geld durch den Treuhänder an den Solarteur weitergegeben werden soll. Dabei könnten beispielsweise folgende Zahlungstermine vertraglich festgehalten werden:

– nach der Lieferung des kompletten Solaranlagen-Materials; dazu zählen die Photovoltaikmodule, der Solar Wechselrichter und das Montagematerial
– nach dem Abschluss der Montage durch Solarteur
– nach der Beendigung der Elektrikerarbeiten
– nach der Überprüfung / Inbetriebnahme der Solaranlage und dem Anschluss ans Netz

Ein weiterer Weg, den viele Handwerksfirmen bei ihrem Photovoltaik Angebot gehen, ist die Gewährung eines Zahlungsziels. Diese auch als Lieferantenkredit bezeichnete Vereinbarung wird oft mit weiteren Bedingungen wie zum Beispiel Skonto kombiniert. Hier sind 30 Tage üblich, manche Betriebe sind sogar bereit, 60 Tage nach der Rechnungsstellung auf ihr Geld zu warten.

Written by Patrick Thoma

Patrick Thoma

Patrick Thoma ist im Bereich der Erneuerbaren Energien tätig. Er ist Autor und Herausgeber der Seite Photovoltaik.info auf der es um allgemeine Themen der Photovoltaik geht. Ziel der Seite ist es, Themen zu behandeln die einen Interessenten für eine Photovoltaikanlage beschäftigen und diese in einfachen Worten zu erklären.

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  • Albert S. says:

    Ich wäre zwar nie auf die Idee gekommen 100% vorab zu zahlen aber dennoch einige interessante Punkte mit drinnen !!!

    Eine Frage aber noch: Was passiert bei Streitigkeiten wenn über ein Treuhandkonto abgewickelt wird?
    Wer zahlt die Mehrkosten für ein Treuhandkonto?

    • Patrick says:

      Der Vorteil eines Treuhandkontos ist, dass weder der Käufer noch der Verkäufer Zugriff darauf hat. Wenn es Streitigkeiten gibt wird das Geld so lange vom Treuhänder verwaltet bis der Streit gelöst ist. Niemand hat somit den anderen in der Hand. Ich bin ein Fan von Treuhand oder von “Abrechnung nach Baufortschritt”.

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