FG Hessen: Urteil zum IAB bei Photovoltaik-Eigenverbrauch

FG Hessen Urteil: Kein IAB für Photovoltaik-Eigenverbrauchsanlagen

Das Hessische Finanzgericht (FG) hat in einem Urteil vom 10. September 2024 (Az. 3 K 145/23) eine wichtige steuerliche Klarstellung für Betreiber von Photovoltaikanlagen getroffen: Für Anlagen, die ausschließlich der Deckung des eigenen Strombedarfs dienen, kann kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht werden. Die Richter entschieden, dass der Betrieb einer solchen Anlage ohne Netzeinspeisung keine gewerbliche Tätigkeit darstellt, da die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen und grenzt die private Nutzung zur Kostensenkung klar von einem unternehmerischen Betrieb ab.

Der Fall vor dem FG Hessen: PV-Anlage ohne Netzanschluss

Geklagt hatte eine Frau, die auf dem Dach ihrer Garage eine Photovoltaikanlage installiert hatte. Die Besonderheit des Falls lag darin, dass es sich um eine sogenannte Inselanlage handelte, die nicht an das öffentliche Stromnetz angeschlossen war. Der erzeugte Strom wurde ausschließlich zur Versorgung des eigenen Haushalts genutzt.

Die Klägerin machte in ihrer Steuererklärung die Anschaffungskosten für die Anlage über einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vorlägen, da keine Absicht zur Gewinnerzielung erkennbar sei.

Urteilsbegründung des FG Hessen: Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Eigenverbrauch

Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Richter stellten klar, dass eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Diese Absicht beschreibt das Bestreben, über die gesamte Lebensdauer der Investition einen Totalgewinn zu erwirtschaften.

Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung nicht erfüllt. Da die Anlage keinerlei Strom in das öffentliche Netz einspeiste, wurden keine Einnahmen generiert. Der Betrieb diente lediglich der Reduzierung privater Ausgaben (Stromkosten) und nicht der Erzielung von Profit. Das Argument der Klägerin, die Anlage sei eine nachhaltige Investition, ließen die Richter nicht gelten, da dies für die steuerrechtliche Bewertung unerheblich ist. Wer sich mit den zentralen PV-Begriffen wie Eigenverbrauch oder Inselanlage vertraut machen möchte, findet hierzu weiterführende Erklärungen.

Was das Urteil für Photovoltaik-Betreiber bedeutet: IAB und Eigenverbrauch

Das Urteil schafft eine klare Trennlinie: Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung für PV-Anlagen sind steuerliche Instrumente, die auf gewerbliche Investitionen abzielen. Betreibt jemand eine PV-Anlage ausschließlich zur privaten Selbstversorgung, wird dies vom Finanzamt als private Vermögensverwaltung zur Kosteneinsparung gewertet – nicht als Gewerbe.

Dies betrifft in erster Linie echte Inselanlagen ohne jegliche Verbindung zum Stromnetz. Für die große Mehrheit der Hausbesitzer, deren Anlagen an das öffentliche Netz angeschlossen sind und zumindest theoretisch Überschussstrom einspeisen könnten, stellt sich die Situation anders dar. Hier wird in der Regel eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt, insbesondere wenn eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird. Die Frage, ob eine PV-Anlage im Betriebsvermögen geführt wird, ist hierbei von zentraler Bedeutung.

Ob es sich um ein kleines Balkonkraftwerk ohne Speicher zur Reduzierung der Grundlast oder um größere PV-Anlagen mit Speicher und Montagesets handelt, die auch Überschuss einspeisen – die Anbindung an das öffentliche Netz ist für die steuerliche Einordnung oft das entscheidende Kriterium.

Fazit: Auswirkungen des Urteils zum IAB für Photovoltaik-Eigenverbrauch

Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts verdeutlicht, dass der IAB kein Förderinstrument für private Energiesparmaßnahmen ist, sondern an eine unternehmerische Tätigkeit geknüpft bleibt. Für Betreiber reiner Eigenverbrauchsanlagen ohne Netzanbindung entfällt damit diese Möglichkeit der steuerlichen Förderung.

Die Klägerin hat die Möglichkeit, gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof einzulegen. Sollte dies geschehen, wird die höchste Instanz der deutschen Finanzgerichtsbarkeit endgültig über diese Frage entscheiden. Bis dahin sollten Steuerpflichtige, die einen IAB für eine PV-Anlage beanspruchen möchten, sicherstellen, dass eine nachweisbare Gewinnerzielungsabsicht, in der Regel durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz, vorliegt.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie die kommende EEG-Novelle 2025, können die steuerliche Bewertung zukünftig weiter beeinflussen. Eine sorgfältige Planung und gegebenenfalls eine steuerliche Beratung sind daher unerlässlich.

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