Investitionsabzugsbetrag (IAB) und Sonderabschreibung für PV-Anlagen: Wer kann noch profitieren?

Wer eine Photovoltaikanlage auf dem Firmendach plant, verfolgt meist zwei Ziele: Stromkosten senken und nachhaltiger wirtschaften. Dabei übersehen viele Unternehmer ein mächtiges Instrument, das die Wirtschaftlichkeit einer solchen Investition erheblich steigern kann. Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) und die Sonderabschreibung sind zwei steuerliche Werkzeuge, mit denen sich die finanzielle Belastung deutlich reduzieren und die Rendite maximieren lässt – vorausgesetzt, die Rahmenbedingungen stimmen.

Dieser Beitrag erklärt, wie die beiden Instrumente funktionieren, wer sie nach den jüngsten Gesetzesänderungen noch nutzen kann und wie Sie Ihre Investitionsentscheidung damit auf eine solidere Basis stellen.

Was sind IAB und Sonderabschreibung überhaupt?

Stellen Sie sich vor, Sie könnten einen Teil der Kosten für Ihre zukünftige PV-Anlage bereits von der Steuer absetzen, bevor Sie auch nur einen Cent dafür bezahlt haben. Genau das ermöglicht der Investitionsabzugsbetrag. In Kombination mit der Sonderabschreibung ergibt sich ein starkes Duo zur Steigerung Ihrer Liquidität.

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB): Ein Steuervorteil auf Vorrat

Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Photovoltaikanlage bereits in den Jahren vor der Anschaffung gewinnmindernd geltend machen. Sie ziehen also einen Betrag von Ihrem zu versteuernden Gewinn ab, zahlen weniger Steuern und verbessern so Ihre Liquidität für die anstehende Investition.

Praxisbeispiel: Ein Handwerksbetrieb plant im Jahr 2025 die Anschaffung einer PV-Anlage für 60.000 €. Bereits im Jahresabschluss 2024 kann der Betrieb einen IAB von bis zu 30.000 € (50 % von 60.000 €) bilden. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % ergibt sich daraus eine sofortige Steuerersparnis von 9.000 €. Dieses Geld steht dem Unternehmen direkt zur Verfügung.

Die Sonderabschreibung: Der Turbo für die ersten Jahre

Nach dem Kauf der Anlage kommt die Sonderabschreibung ins Spiel. Zusätzlich zur normalen linearen Abschreibung (in der Regel 5 % pro Jahr über 20 Jahre) können Sie in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung insgesamt bis zu 20 % der Investitionskosten zusätzlich abschreiben. Das beschleunigt die steuerliche Entlastung erheblich und verlagert sie in die Anfangsphase, wenn der finanzielle Spielraum oft am wichtigsten ist.

Die Kombination beider Instrumente ist besonders wirkungsvoll: Der IAB senkt die Bemessungsgrundlage für die zukünftige Abschreibung, und die Sonderabschreibung sorgt dann für einen schnellen steuerlichen Rückfluss nach der Investition.

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Die entscheidenden Voraussetzungen: Wer profitiert wirklich?

IAB und Sonderabschreibung sind an klare Bedingungen geknüpft, sodass nicht jeder Betreiber einer PV-Anlage davon profitieren kann. Die folgenden drei Punkte sind entscheidend.

1. Die Gewinngrenze des Betriebs

Das wichtigste Kriterium ist der Gewinn Ihres Betriebs. Um den IAB in Anspruch nehmen zu können, darf Ihr Gewinn im Wirtschaftsjahr, in dem der Abzug gebildet wird, 200.000 € nicht überschreiten. Die Art der Gewinnermittlung (Bilanzierung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ist dabei unerheblich.

2. Die betriebliche Nutzung von mindestens 90 %

Die Photovoltaikanlage muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Der privat genutzte Stromanteil darf also 10 % nicht überschreiten.

Ein praktisches Szenario: Ein landwirtschaftlicher Betrieb installiert eine große PV-Anlage auf einem Scheunendach. Der erzeugte Strom wird fast ausschließlich für Maschinen, Kühlhäuser und die Hofbeleuchtung verwendet. Das anliegende Wohnhaus der Betreiberfamilie wird ebenfalls versorgt, dieser Anteil macht aber weniger als 10 % der Gesamterzeugung aus. In diesem Fall ist die Voraussetzung erfüllt. Die Praxis zeigt, dass diese Hürde bei gemischt genutzten Immobilien besonders sorgfältig geprüft werden muss.

3. Keine Steuerbefreiung für die PV-Anlage

Seit 2023 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe (z. B. 30 kWp auf Einfamilienhäusern) von der Einkommensteuer befreit. Eine steuerbefreite Anlage ist für das Finanzamt sogenanntes „steuerunschädliches Vermögen“. Die logische Konsequenz: Wo keine steuerpflichtigen Gewinne anfallen, können auch keine steuerlichen Vergünstigungen wie IAB und Sonderabschreibung genutzt werden.

Diese Instrumente sind daher primär für größere Anlagen relevant, deren Einnahmen weiterhin steuerpflichtig sind. Das betrifft in der Regel eine Photovoltaikanlage für Gewerbe mit einer Leistung von über 30 kWp oder Installationen auf mehreren Gebäuden, die in Summe 100 kWp überschreiten.

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Rechenbeispiel aus der Praxis: So wirkt sich der Vorteil aus

Nehmen wir als Beispiel einen metallverarbeitenden Betrieb, der die Voraussetzungen erfüllt. Der Gewinn im Jahr 2024 liegt bei 180.000 €. Für 2025 ist die Installation einer 80-kWp-Anlage für 90.000 € geplant.

Schritt 1: Bildung des IAB im Jahr 2024

  • Geplante Investition: 90.000 €
  • Möglicher IAB (50 %): 45.000 €
  • Zu versteuernder Gewinn 2024: 180.000 € – 45.000 € = 135.000 €
  • Steuerersparnis 2024 (bei 30 % Steuersatz): ca. 13.500 €

Dieses Geld steht dem Betrieb sofort zur Verfügung und kann die Finanzierung der Anlage erleichtern.

Schritt 2: Anschaffung und Abschreibung im Jahr 2025

  • Die Anschaffungskosten werden um den IAB reduziert: 90.000 € – 45.000 € = 45.000 € (neue Bemessungsgrundlage).
  • Sonderabschreibung (20 %): 20 % von 45.000 € = 9.000 €
  • Lineare Abschreibung (5 %): 5 % von 45.000 € = 2.250 €
  • Gesamte Abschreibung 2025: 9.000 € + 2.250 € = 11.250 €

Durch die Kombination beider Instrumente kann der Betrieb bereits vor und im ersten Jahr nach der Anschaffung erhebliche steuerliche Vorteile erzielen. Dies verbessert nicht nur die Liquidität, sondern verkürzt auch die Amortisationszeit der Anlage. Analysen zeigen, dass sich die Amortisationszeit durch diese Effekte um 10–15 % reduzieren kann. In diesem Szenario könnte auch die Kombination mit einem Stromspeicher für Ihr Unternehmen sinnvoll sein, um den Eigenverbrauch zu maximieren und die Rentabilität weiter zu steigern.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich die geplante PV-Anlage doch nicht kaufe?

Wenn Sie die Investition nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums tätigen, wird der IAB rückwirkend aufgelöst. Das bedeutet, Ihr Steuerbescheid für das Jahr der Inanspruchnahme wird geändert, und Sie müssen die gesparten Steuern nachzahlen. Zusätzlich fallen Zinsen an (aktuell 0,15 % pro Monat).

Kann ich IAB und Sonderabschreibung auch für eine gebrauchte Anlage nutzen?

Nein, die Regelung gilt ausschließlich für die Anschaffung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter. Eine gebrauchte PV-Anlage ist daher nicht förderfähig.

Gilt die Regelung auch für die Erweiterung einer bestehenden Anlage?

Ja, wenn die Erweiterung als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet wird, können Sie für die Kosten der Erweiterung ebenfalls einen IAB und die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Was ist bei der 90-%-Nutzungsregel genau zu beachten?

Sie müssen die Einhaltung nachweisen. Dies kann durch getrennte Stromzähler oder durch eine plausible Schätzung und Dokumentation geschehen (z. B. auf Basis der Wohn- und Betriebsfläche). Eine genaue Abstimmung mit einem Steuerberater ist hier unerlässlich, da eine spätere Unterschreitung der Grenze zur rückwirkenden Aberkennung der Vorteile führt. Einen guten Überblick über die generellen steuerlichen Aspekte finden Sie auch in unserem Beitrag über Steuern bei Photovoltaikanlagen.

Fazit: Ein mächtiges Werkzeug für die richtigen Betriebe

Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung bleiben auch nach den jüngsten Gesetzesänderungen ein hochwirksames Instrument zur Förderung von Investitionen in Photovoltaik. Sie richten sich jedoch klar an Betriebe mit steuerpflichtigen Gewinnen, die die definierten Größen- und Nutzungsgrenzen einhalten.

Für Unternehmen, die ihre Stromkosten senken und zugleich ihre Steuerlast optimieren möchten, ist dies eine große Chance. Eine sorgfältige Planung und die Abstimmung mit einem Steuerberater sind dabei der Schlüssel zum Erfolg.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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