Nachbarschaftsstrom: Solarstrom an Nachbarn liefern – so geht es richtig

Solarstrom lässt sich seit dem 1. Juni 2026 über das öffentliche Netz mit Nachbarn teilen. Dafür gelten die Regeln zur gemeinsamen Nutzung erneuerbarer Energie nach § 42c EnWG. Eine private Leitung über die Grundstücksgrenze ist eine andere Lösung und muss vor dem Bau rechtlich, technisch und messtechnisch geprüft werden.
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Kurzantwort: Behalten beide Häuser ihren eigenen Netzanschluss, ist die gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG meist der klarere Ausgangspunkt. Dafür brauchen Erzeuger und Abnehmer getrennte Verträge, eine viertelstündliche Messung und weiterhin einen frei gewählten Lieferanten für den Reststrom. Eine sogenannte Kundenanlage ist nicht automatisch rechtssicher, nur weil die Leitung privat verlegt wird.
Drei Modelle, die Sie nicht verwechseln sollten
| Situation | Passender Prüfweg | Wichtiger Punkt |
|---|---|---|
| Mehrere Haushalte im selben Gebäude | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG oder Mieterstrom | Die Gebäudelösung gilt nur ohne Durchleitung durch ein öffentliches Netz und innerhalb desselben Gebäudes samt Nebenanlage. |
| Nachbarhäuser mit eigenen Netzanschlüssen | Gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG | Der Solarstrom wird über das öffentliche Verteilnetz zugeteilt. Jeder Abnehmer behält einen Lieferanten für den Reststrom. |
| Mehrere Verbraucher hinter einem gemeinsamen Anschluss | Private Leitungsanlage, mögliche Kundenanlage oder anderes Netzmodell | Die Einordnung ist seit den Entscheidungen von EuGH und BGH rechtlich enger. Sie muss im Einzelfall geprüft werden. |
Für Wohnungen im selben Gebäude erklärt unser Vergleich Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Dieser Artikel konzentriert sich auf zwei getrennte Häuser.
Nachbarschaftsstrom über das öffentliche Netz
§ 42c EnWG erlaubt die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien. Seit dem 1. Juni 2026 muss sie innerhalb des Bilanzierungsgebiets eines Verteilnetzbetreibers möglich sein. Ab dem 1. Juni 2028 wird der räumliche Rahmen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gebiet eines direkt angrenzenden Verteilnetzbetreibers in derselben Regelzone erweitert.
Der Strom wird dabei nicht durch ein privates Kabel zum Nachbarn geleitet. Er wird über das öffentliche Verteilnetz bilanziell zugeordnet. Deshalb bleiben Netznutzung, Messung, Bilanzierung und Reststromversorgung Teil des Modells.
Diese Voraussetzungen nennt § 42c EnWG
- Der Betreiber der Erzeugungsanlage erfüllt die gesetzlich vorgesehene Personen- oder Gesellschaftsform.
- Zwischen Betreiber und Abnehmer besteht ein Stromliefervertrag.
- Zusätzlich besteht ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.
- Anlage und Verbrauchsstelle liegen im zulässigen Gebiet.
- Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich gemessen.
- Der Abnehmer behält die freie Wahl seines Lieferanten für den ergänzenden Strombezug.
Der Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss mindestens den Nutzungsumfang, einen Aufteilungsschlüssel und eine mögliche Vergütung in Cent pro Kilowattstunde regeln. Der Anlagenbetreiber ist nicht verpflichtet, den gesamten Strombedarf des Nachbarn zu decken.
Was das für zwei Einfamilienhäuser bedeutet
Beide Häuser können ihren eigenen Netzanschluss behalten. Der Nachbar benötigt weiterhin einen Reststromvertrag, weil die Solaranlage weder nachts noch bei schwacher Erzeugung vollständig versorgt. Die gemeinsame Nutzung ersetzt diesen Vertrag nicht.
Vor der Umsetzung sollten Sie beim zuständigen Netzbetreiber klären, ob Messstellen und Marktprozesse für § 42c verfügbar sind. Die gesetzliche Möglichkeit ersetzt keine technische Planung. Sinnvoll ist außerdem eine Wirtschaftlichkeitsrechnung, die Messkosten, Abrechnung, Dienstleister, Netzkosten und den Wert des gemeinsam genutzten Stroms berücksichtigt.
Warum ein privates Kabel nicht automatisch eine Kundenanlage ist
§ 3 Nummer 65 EnWG beschreibt Kundenanlagen. Unter anderem müssen sie sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden, für den Wettbewerb unbedeutend sein und allen Lieferanten diskriminierungsfrei sowie unentgeltlich zur Durchleitung offenstehen.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 28. November 2024, dass eine nationale Regelung Leitungsanlagen nicht pauschal von den Pflichten eines Verteilnetzbetreibers ausnehmen darf, wenn sie Strom an Kunden verteilen und keine ausdrückliche Ausnahme des Unionsrechts greift. Der Bundesgerichtshof wandte diese Vorgabe am 13. Mai 2025 im Verfahren EnVR 83/20 an.
Für Energieanlagen, die bis zum 23. Dezember 2025 an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen wurden, enthält § 118 Absatz 7 EnWG eine Übergangsregelung bis zum 1. Januar 2029. Diese Regel schützt keine neu geplante Anlage automatisch und beantwortet auch nicht jede Einzelfrage.
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Praktische Folge: Planen Sie nicht zuerst das Kabel und suchen danach eine rechtliche Begründung. Lassen Sie vor Auftragserteilung klären, ob die Leitungsstruktur eine Kundenanlage, ein reguliertes Verteilnetz, eine Direktleitung oder ein anderes Modell ist.
Private Leitung zwischen Nachbarhäusern: fünf Fragen vor dem Bau
- Welcher rechtliche Weg passt? Prüfen Sie § 42c EnWG, Kundenanlage, Direktleitung und weitere Liefermodelle anhand des konkreten Grundstücks- und Anschlussplans.
- Wer bleibt Stromlieferant? Legen Sie fest, wer Solarstrom und Reststrom liefert und wer welche gesetzlichen Pflichten übernimmt.
- Wie wird gemessen? Der Netzbetreiber und ein qualifizierter Messstellenbetreiber müssen das Messkonzept vorab bestätigen.
- Wer trägt Kosten und Verantwortung? Vertraglich geregelt gehören Planung, Bau, Wartung, Abrechnung, Ausfall, Haftung und Eigentümerwechsel.
- Ist das Modell wirtschaftlich? Vergleichen Sie die Gesamtkosten mit Eigenverbrauch, Einspeisung und gemeinsamer Nutzung über das öffentliche Netz.
Was in den Vertrag gehört
- Zuordnung der gemeinsam genutzten Strommengen
- Preis oder Vergütung je Kilowattstunde
- Abrechnungsrhythmus und Messdaten
- Reststromversorgung und Lieferantenwahl
- Laufzeit, Kündigung und Eigentümerwechsel
- Störungen, Wartung und Haftung
- Datenschutz und Zugriff auf Messwerte
Ein Mustervertrag ersetzt keine Prüfung des konkreten Modells. Bei zwei Grundstücken können neben dem Energierecht auch Leitungsrechte, Grundbuch, Bauvorgaben und steuerliche Fragen relevant sein.
Häufige Fragen
Darf ich Solarstrom an meinen Nachbarn verkaufen?
Ja, aber nicht formlos. Seit dem 1. Juni 2026 bietet § 42c EnWG einen gesetzlichen Weg zur gemeinsamen Nutzung über das öffentliche Netz. Vertrag, Messung, Reststromversorgung und Abrechnung müssen dazu passen.
Brauchen wir einen gemeinsamen Netzanschluss?
Für die gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG nicht. Beide Häuser können ihre eigenen Anschlüsse behalten. Bei einer privaten Leitungsanlage hängt die Anschlussstruktur vom genehmigten Mess- und Betriebskonzept ab.
Muss der Nachbar seinen bisherigen Stromlieferanten kündigen?
Beim Energy Sharing nach § 42c EnWG nein. Er braucht weiterhin einen Lieferanten für Strom, den die Solaranlage nicht liefert. Bei anderen Modellen kann die Antwort anders ausfallen.
Spart Nachbarschaftsstrom automatisch Netzentgelte?
Nein. Bei der Nutzung des öffentlichen Netzes fallen die vorgesehenen Netzkosten und weiteren Preisbestandteile an. Ob das Modell wirtschaftlich ist, zeigt nur eine vollständige Rechnung.
Ist eine Kundenanlage für zwei Nachbarhäuser noch möglich?
Sie ist nicht pauschal ausgeschlossen, aber die Anforderungen sind enger und die Einordnung ist rechtlich anspruchsvoll. Neue Projekte sollten vor Bau und Vertragsschluss fachlich geprüft und mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden.
Entscheidungshilfe
Für zwei Häuser mit getrennten Netzanschlüssen sollte zuerst § 42c EnWG geprüft werden. Für mehrere Parteien im selben Gebäude kommen die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung oder Mieterstrom in Betracht. Eine private Leitungsanlage ist nur dann sinnvoll, wenn Rechtsform, Netzanschluss, Messung, Verträge und Kosten vorab belastbar geklärt sind.
Mehr zum neuen Modell über das Verteilnetz finden Sie im Leitfaden Energy Sharing in Deutschland.
Quellen und Rechtsstand
- § 42c EnWG: Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energien
- § 3 EnWG: Begriffsbestimmungen, insbesondere Kundenanlage
- § 118 Absatz 7 EnWG: Übergangsregelung für bestehende Anlagen
- EuGH, Urteil vom 28. November 2024, C-293/23
- Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2025, EnVR 83/20
Zuletzt fachlich geprüft: 8. Oktober 2026. Dieser Artikel bietet allgemeine Information und keine Rechts-, Steuer- oder Netzplanung für den Einzelfall.
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