Mieterstrom und Sozialleistungen: Werden Stromersparnisse auf Bürgergeld und Wohngeld angerechnet?

Die Umstellung auf Mieterstrom aus einer hauseigenen Photovoltaikanlage verspricht günstigere Strompreise und einen Beitrag zum Klimaschutz. Doch für Empfänger von Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld wirft dies eine wichtige Frage auf: Werden die eingesparten Stromkosten als Einkommen gewertet und auf die Leistungen angerechnet? Dieser Artikel gibt eine klare Antwort und zeigt, worauf Sie achten müssen.
Was genau ist Mieterstrom?
Bevor wir uns der rechtlichen Anrechnung widmen, ist es wichtig zu verstehen, was Mieterstrom ausmacht. Vereinfacht gesagt ist Mieterstrom Strom, der mit einer Photovoltaikanlage direkt auf dem Dach eines Wohngebäudes erzeugt wird. Er wird dann ohne Umweg über das öffentliche Netz an die Mieter im selben Haus verkauft.
Die Vorteile für Mieter liegen auf der Hand:
- Geringere Kosten: Da viele Netzentgelte, Abgaben und Umlagen entfallen, ist der Strompreis in der Regel günstiger als der des örtlichen Grundversorgers. Eine typische Ersparnis liegt oft zwischen 10 % und 20 %.
- Ökologischer Nutzen: Sie nutzen sauberen, lokal erzeugten Sonnenstrom und tragen aktiv zur Energiewende bei.
- Preisstabilität: Mieterstromverträge bieten oft eine höhere Preisstabilität, da sie weniger von den Schwankungen am allgemeinen Strommarkt abhängig sind.
Für viele Hausbesitzer und Vermieter, die eine Photovoltaikanlage für ein Mehrfamilienhaus planen, ist das Mieterstrommodell eine attraktive Möglichkeit, die Immobilie aufzuwerten und den Mietern einen direkten Mehrwert zu bieten.
Der Kern der Frage: Sind Einsparungen ein anrechenbares Einkommen?
Ob die Vorteile aus einem Mieterstromvertrag auf Sozialleistungen angerechnet werden, hängt davon ab, was im Sozialrecht als „Einkommen“ gilt. Sowohl beim Bürgergeld (geregelt im Zweiten Sozialgesetzbuch, SGB II) als auch beim Wohngeld (Wohngeldgesetz, WoGG) gilt grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip.
Das bedeutet: Als Einkommen zählt nur, was Ihnen tatsächlich in Form von Geld oder geldwerten Leistungen zufließt. Eine reine Ersparnis, also eine vermiedene Ausgabe, ist nach dieser Definition kein Einkommen. Sie erhalten durch den günstigeren Mieterstrom kein zusätzliches Geld auf Ihr Konto – Sie geben lediglich weniger von Ihrem vorhandenen Geld für Strom aus.
Die Regelung beim Bürgergeld (SGB II)
Für Bezieher von Bürgergeld ist die Rechtslage eindeutig. Die monatlichen Kosten für Haushaltsstrom müssen aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Wenn Sie durch einen Mieterstromvertrag weniger für Strom ausgeben, bleibt Ihnen mehr Geld aus Ihrem Regelsatz für andere Lebenshaltungskosten.
Dass Ihnen dadurch mehr vom Regelsatz für den Lebensunterhalt übrig bleibt, ist ein politisch und sozial gewollter Effekt. Die Einsparung wird nicht als Einkommen gewertet und daher auch nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 11 SGB II (Einkommensberücksichtigung) stützen diese Auslegung: Ersparnisse bei den Haushaltsausgaben stellen keinen geldwerten Zufluss dar.
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Ein Einpersonenhaushalt bezieht Bürgergeld. Der monatliche Abschlag beim bisherigen Stromanbieter betrug 50 €. Durch den Wechsel zum Mieterstrommodell des Vermieters sinkt der Abschlag auf 42 €. Die Ersparnis von 8 € pro Monat wird nicht vom Jobcenter angerechnet. Dem Leistungsempfänger stehen diese 8 € frei zur Verfügung.
Die Situation beim Wohngeld (WoGG)
Beim Wohngeld ist die Sachlage noch einfacher. Das Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Die Kosten für Haushaltsstrom gehören jedoch – im Gegensatz zu den Heizkosten – grundsätzlich nicht zu den Wohnkosten, die für die Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt werden.
Da Ihre Stromkosten die Höhe Ihres Wohngeldanspruchs ohnehin nicht beeinflussen, hat eine Ersparnis durch Mieterstrom ebenfalls keine Auswirkung auf die Höhe der Leistung. Sie profitieren von den geringeren Stromkosten, ohne eine Kürzung befürchten zu müssen.
Worauf Sie achten sollten: Mögliche Ausnahmen
Obwohl die Rechtslage klar ist, zeigt die Erfahrung, dass die Vertragsgestaltung im Detail entscheidend sein kann. In den allermeisten Fällen ist Mieterstrom für Sozialleistungsempfänger unproblematisch. Ein Fallstrick könnte jedoch entstehen, wenn die Vergünstigung nicht über einen reduzierten Strompreis, sondern über eine direkte Auszahlung erfolgt.
Ein fiktives Negativbeispiel:
Stellen Sie sich vor, Ihr Vermieter würde Ihnen am Jahresende eine „Mieterstrom-Prämie“ von 100 € direkt auf Ihr Bankkonto überweisen, anstatt den Strompreis zu senken. Dieser Geldeingang würde dem Zuflussprinzip entsprechen und müsste dem Jobcenter oder der Wohngeldstelle als einmalige Einnahme gemeldet werden.
Daher ist die übliche und empfohlene Praxis, den Vorteil direkt über einen niedrigeren Arbeitspreis (Cent pro Kilowattstunde) oder einen geringeren Grundpreis im Stromvertrag weiterzugeben. Seriöse Anbieter, wie sie etwa auf Plattformen wie Photovoltaik.info zu finden sind, nutzen standardmäßig diese unproblematische Vertragsform.
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6.999,00 €Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich dem Jobcenter meinen neuen Mieterstromvertrag melden?
Eine explizite Meldepflicht besteht nicht, da es sich nicht um eine Einkommensänderung handelt. Es schadet jedoch nicht, bei der nächsten Kontaktaufnahme transparent darauf hinzuweisen, um Missverständnisse von Anfang an zu vermeiden.
Was ist, wenn ich am Jahresende eine Gutschrift aus der Jahresabrechnung erhalte?
Eine Gutschrift aus der Jahresabrechnung ist ebenfalls kein zusätzliches Einkommen, wenn Sie weniger Strom verbraucht haben, als über die Abschläge bezahlt wurde. Es handelt sich dabei um die Rückzahlung Ihrer eigenen Vorauszahlungen. Dies wird bei Sozialleistungen nicht angerechnet.
Gilt diese Regelung auch, wenn ich ein eigenes Balkonkraftwerk nutze?
Ja, das Prinzip ist dasselbe. Der durch ein Balkonkraftwerk für Mieter selbst erzeugte und verbrauchte Strom senkt Ihre Stromrechnung. Diese Ersparnis ist ebenfalls kein anrechenbares Einkommen im Sinne des Sozialrechts.
Verändert Mieterstrom die Höhe meiner anzurechnenden Kosten der Unterkunft?
Nein. Die Kosten für Haushaltsenergie sind, wie bereits erwähnt, Teil des Regelbedarfs und nicht der Kosten der Unterkunft (KdU). Daher hat eine Veränderung der Stromkosten keinen Einfluss auf die vom Jobcenter übernommenen Wohnkosten.
Fazit: Mieterstrom ist ein sozialer Gewinn ohne Nachteile
Die Sorge, dass Einsparungen durch Mieterstrom zu einer Kürzung von Bürgergeld oder Wohngeld führen könnten, ist unbegründet. Die deutsche Sozialgesetzgebung wertet eine reine Preisersparnis nicht als Einkommen. Sie können die Vorteile von günstigem und sauberem Solarstrom also bedenkenlos nutzen.
Dieses Modell stärkt nicht nur die Energiewende, sondern entlastet auch jene Haushalte finanziell, die diese Hilfe am dringendsten benötigen. Es ist ein klares Beispiel dafür, wie ökologische Modernisierung und soziale Gerechtigkeit Hand in Hand gehen können.
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