PV-Anlage & Steuern 2024: Nullsteuersatz und Liebhaberei einfach erklärt
Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage war früher oft mit steuerlichen Hürden verbunden. Viele Interessenten schreckten vor Begriffen wie Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuererklärung und Liebhaberei-Antrag zurück.
Die gute Nachricht: Seit dem 1. Januar 2023 hat sich die steuerliche Behandlung für private PV-Anlagen grundlegend vereinfacht. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die beiden entscheidenden Neuerungen – den Nullsteuersatz und die Einkommensteuerbefreiung – und zeigt, was diese für Sie in der Praxis bedeuten.
Nullsteuersatz: Wie Sie 19 % Mehrwertsteuer direkt beim Kauf sparen
Die wohl größte finanzielle Erleichterung ist die Einführung des Nullsteuersatzes. Bisher mussten Käufer einer PV-Anlage 19 % Mehrwertsteuer bezahlen. Diese konnten sie sich nur über einen bürokratischen Umweg – die Regelbesteuerung samt Umsatzsteuer-Voranmeldungen – vom Finanzamt zurückholen. Dieser umständliche Schritt ist nun nicht mehr nötig.
Der Nullsteuersatz bedeutet, dass auf die Lieferung und Installation Ihrer Photovoltaikanlage sowie auf wesentliche Komponenten wie einen Stromspeicher oder einen Wechselrichter keine Mehrwertsteuer mehr anfällt. Sie kaufen die Anlage also direkt zum Nettopreis.
Praxisbeispiel:
Für eine typische 8-kWp-Anlage mit Speicher, die netto 14.000 € kostet, hätten Sie vor 2023 noch 16.660 € brutto bezahlen müssen. Dank des Nullsteuersatzes sparen Sie sich die 2.660 € Mehrwertsteuer direkt auf der Rechnung.
Welche Voraussetzungen gelten für den Nullsteuersatz?
Damit Sie von dieser Regelung profitieren, müssen einige einfache Bedingungen erfüllt sein. Die meisten privaten Anlagen erfüllen diese aber problemlos:
- Anlagengröße: Die Bruttoleistung der Anlage darf 30 Kilowattpeak (kWp) nicht überschreiten.
- Installationsort: Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes (z. B. Einfamilienhaus, Garage, Carport) installiert werden.
- Geltungsbereich: Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten, die für den Betrieb der Anlage notwendig sind, einschließlich der Montage.
- Auch für kleine Lösungen: Der Nullsteuersatz gilt explizit auch für Balkonkraftwerke.
Diese Vereinfachung macht den gesamten Kaufprozess transparenter und finanziell attraktiver, da der bürokratische Aufwand rund um die Umsatzsteuer für Käufer komplett entfällt.

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Die zweite wesentliche Änderung betrifft die Einkommensteuer. Bisher mussten Betreiber einer PV-Anlage die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Dafür war eine jährliche Gewinnermittlung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) notwendig.
Für die meisten neuen und auch bestehenden kleinen Anlagen ist dieser Aufwand nun Geschichte: Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage sind komplett von der Einkommensteuer befreit.
Für wen gilt die Einkommensteuerbefreiung?
Die Befreiung von der Einkommensteuer greift für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von:
- bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.
- bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Gebäuden.
Das bedeutet für Sie: Sie müssen die Einnahmen aus der Stromeinspeisung nicht mehr beim Finanzamt angeben. Ihr Solarstrom, egal ob selbst verbraucht oder eingespeist, ist somit ein steuerfreier Ertrag.
Kein Liebhaberei-Antrag mehr: Was sich geändert hat
Früher war der sogenannte Liebhaberei-Antrag eine Möglichkeit, eine PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht zu betreiben und sich so von der jährlichen Gewinnermittlung zu befreien. Dieser Antrag musste beim Finanzamt gestellt und häufig auch begründet werden.
Durch die gesetzliche Einkommensteuerbefreiung ist dieser Schritt für alle Anlagen, die unter die oben genannten Leistungsgrenzen fallen, überflüssig geworden. Die Steuerfreiheit ist kein Wahlrecht mehr, das Sie beantragen müssen, sondern eine gesetzliche Regelung. Ihre Anlage wird damit automatisch als steuerlich irrelevant eingestuft. Viele unserer Kunden auf Photovoltaik.info berichten, dass dieser Wegfall der Bürokratie die größte Erleichterung darstellt.
Was müssen Sie praktisch noch erledigen?
Trotz der massiven Vereinfachungen bleiben wenige, aber wichtige administrative Schritte übrig.

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12.999,00 €Benötige ich noch eine Gewerbeanmeldung?
Da Sie mit Ihrer Anlage keine steuerpflichtigen Einnahmen mehr erzielen, entfällt in der Regel auch die Pflicht, ein Gewerbe anzumelden. Eine Gewerbeanmeldung ist nur dann erforderlich, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, was bei privaten Anlagen unter 30 kWp durch die Steuerbefreiung gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt Pflicht
Unverändert bleibt die Pflicht, jede stromerzeugende Anlage – auch ein Balkonkraftwerk – im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur zu registrieren. Diese Anmeldung ist kostenlos und online durchführbar. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Sie Strom ins Netz einspeisen und eine Einspeisevergütung erhalten dürfen.
FAQ: Ihre Fragen zu PV-Anlagen und Steuern beantwortet
Gilt der Nullsteuersatz auch für einen nachträglich gekauften Stromspeicher?
Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für die Nachrüstung eines Stromspeichers, solange die Gesamtanlage die Leistungsgrenze von 30 kWp nicht überschreitet und auf einem Wohngebäude installiert ist.
Was ist mit meiner Altanlage, die vor 2023 installiert wurde?
Die Einkommensteuerbefreiung gilt rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022. Sie können also bereits für Ihre Steuererklärung 2022 von der Vereinfachung profitieren. Der Nullsteuersatz für den Kauf (Mehrwertsteuer) gilt jedoch nicht rückwirkend.
Muss ich für meinen selbst verbrauchten Strom Steuern zahlen?
Nein, der Eigenverbrauch von Solarstrom war und ist für Privatpersonen steuerfrei. Die neuen Regelungen ändern daran nichts.
Gelten die Vereinfachungen auch für ein Balkonkraftwerk?
Ja, Balkonkraftwerke profitieren in vollem Umfang. Beim Kauf sparen Sie 19 % Mehrwertsteuer, und die minimalen Einspeiseerträge sind ebenfalls steuerfrei, ohne dass Sie etwas dafür tun müssen.
Was passiert, wenn meine Anlage größer als 30 kWp ist?
Für Anlagen, die die genannten Leistungsgrenzen überschreiten, gelten weiterhin die alten, komplexeren steuerlichen Regelungen. Dieser Beitrag konzentriert sich bewusst auf die Vereinfachungen für private Nutzer, die den Großteil der Anlagenbetreiber ausmachen.
Ihr Weg zur einfachen und steuerfreien Solarenergie
Die steuerlichen Hürden für den Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage sind weitgehend abgebaut. Nie war es einfacher, in saubere Energie zu investieren, Stromkosten zu senken und gleichzeitig von maximalen steuerlichen Vorteilen zu profitieren. Der Gesetzgeber hat die Bürokratie als Hemmnis erkannt und eine klare, unkomplizierte Lösung geschaffen.
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