Stromspeicher nachrüsten: Steuervorteile und Abschreibung einfach erklärt

Ihre Photovoltaikanlage auf dem Dach leistet seit Jahren treue Dienste, doch die Strompreise steigen weiter. Um mehr von Ihrem selbst erzeugten Solarstrom zu nutzen – auch abends und nachts – ist die Nachrüstung eines Batteriespeichers der logische nächste Schritt. Doch neben technischen Aspekten stellen sich schnell auch steuerliche Fragen: Gilt der seit 2023 eingeführte Nullsteuersatz auch für die Nachrüstung von Altanlagen? Und wie lässt sich die Investition steuerlich geltend machen? Dieser Artikel liefert klare Antworten und zeigt, wie Sie die Vorteile optimal nutzen.
Die gute Nachricht vorweg: Nullsteuersatz gilt auch für die Nachrüstung
Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland ein Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und deren wesentlichen Komponenten. Viele Betreiber älterer Anlagen fragen sich, ob diese Regelung auch für sie relevant ist, wenn sie heute einen Stromspeicher nachrüsten. Die Antwort des Bundesfinanzministeriums ist erfreulich eindeutig: Ja, der Nullsteuersatz gilt auch für die nachträgliche Installation eines Batteriespeichers, selbst wenn Ihre Photovoltaikanlage bereits vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen wurde. Sie zahlen also beim Kauf und bei der Installation des Speichers keine 19 % Umsatzsteuer. Bei einer Investition von beispielsweise 8.000 € sparen Sie somit direkt 1.520 €.
Praxisbeispiel:
Eine Familie hat ihre 8-kWp-Anlage im Jahr 2019 installiert. Um den Eigenverbrauch zu erhöhen, entscheidet sie sich 2024 für die Nachrüstung eines 10-kWh-Stromspeichers. Der Anbieter stellt eine Rechnung über 9.000 € aus – dank des Nullsteuersatzes ohne zusätzliche Umsatzsteuer.
Voraussetzungen für den Nullsteuersatz
Damit der Nullsteuersatz greift, müssen einige Bedingungen erfüllt sein, die für Eigenheimbesitzer aber in der Regel zutreffen:
- Anlagenleistung: Die Bruttoleistung Ihrer Photovoltaikanlage darf laut Marktstammdatenregister 30 kWp nicht überschreiten.
- Installation: Die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden installiert sein, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden.
- Rechnungsstellung: Der Anbieter muss den Nullsteuersatz korrekt auf der Rechnung ausweisen.
Die Erfahrung zeigt, dass seriöse Fachbetriebe diese Regelungen kennen und automatisch anwenden. Eine Nachfrage schadet jedoch nie.
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So schreiben Sie Ihren neuen Stromspeicher von der Steuer ab
Neben dem direkten Vorteil bei der Anschaffung können Sie die Kosten für den Batteriespeicher auch über mehrere Jahre von der Steuer absetzen. Steuerlich gilt ein nachträglich installierter Stromspeicher als eigenständiges, bewegliches Wirtschaftsgut – unabhängig von der bereits bestehenden PV-Anlage.
Die Abschreibung über 10 Jahre
Für Batteriespeicher hat die Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren festgelegt. Das bedeutet, Sie können die Anschaffungskosten linear über diesen Zeitraum abschreiben. So reduzieren Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen jedes Jahr um ein Zehntel der Investitionssumme.
Rechenbeispiel zur Abschreibung (AfA):
- Anschaffungskosten des Speichers (netto): 9.000 €
- Nutzungsdauer: 10 Jahre
- Jährlicher Abschreibungsbetrag (AfA): 9.000 € / 10 Jahre = 900 €
Dieser Betrag wird jährlich von den Einnahmen, die Sie mit Ihrer PV-Anlage erzielen (z. B. durch die Einspeisevergütung), abgezogen. Dies reduziert den zu versteuernden Gewinn und damit Ihre Steuerlast.
Wichtig zu wissen: Diese Abschreibung ist nur relevant, wenn Sie Ihre PV-Anlage nicht unter der Liebhaberei-Regelung betreiben und Einnahmen daraus in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Für viele Neuanlagen seit 2023 entfällt die Einkommensteuerpflicht ohnehin, doch für Altanlagen mit Einspeisevergütung bleibt die Abschreibung ein wichtiger Hebel zur Steuersenkung.
Stromspeicher und die Kleinunternehmerregelung
Haben Sie für Ihre bestehende PV-Anlage die Kleinunternehmerregelung gewählt? Dann hat die Nachrüstung des Speichers darauf keine direkten Auswirkungen. Sie führen weiterhin keine Umsatzsteuer ab und können keine Vorsteuer geltend machen. Da Sie den Speicher dank Nullsteuersatz ohnehin ohne Umsatzsteuer erwerben, entsteht Ihnen hier kein Nachteil. Die Möglichkeit zur Abschreibung bei der Einkommensteuer bleibt davon unberührt.
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9.999,00 €Wirtschaftlichkeit: Wann lohnt sich die Nachrüstung?
Die steuerlichen Vorteile machen die Nachrüstung eines Speichers deutlich attraktiver. Die tatsächliche Wirtschaftlichkeit einer PV-Anlage mit Speicher hängt jedoch stark von Ihrem individuellen Stromverbrauch ab.
Szenario 1: Hoher Eigenverbrauch
Ein Vierpersonenhaushalt mit einem Jahresverbrauch von 4.500 kWh und einer 10-kWp-Anlage kann so seinen Eigenverbrauchsanteil durch einen Speicher von rund 30 % auf 60 bis 70 % steigern. Anstatt Strom für 35 Cent/kWh aus dem Netz zu beziehen, nutzen Sie Ihren eigenen Solarstrom, dessen Gestehungskosten oft bei unter 12 Cent/kWh liegen. In der Praxis amortisiert sich die Investition in den Speicher hier oft nach 10 bis 14 Jahren.
Szenario 2: Anlage fällt aus der EEG-Förderung
Wenn Ihre Anlage nach 20 Jahren aus der EEG-Förderung fällt und keine Einspeisevergütung mehr erhält, ist die Nachrüstung eines Speichers besonders sinnvoll. Jede Kilowattstunde, die Sie dann nicht selbst verbrauchen, wird nur noch zu einem sehr geringen Marktpreis vergütet. Die Speicherung zur späteren Eigennutzung ist hier fast immer die wirtschaftlichste Option.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich für den Speicher eine separate Rechnung verlangen?
Ja, das ist sehr empfehlenswert. Lassen Sie den Stromspeicher und seine Installation auf einer separaten Rechnung ausweisen. Das erleichtert die Abgrenzung zur bestehenden Altanlage und dient als klarer Nachweis für das Finanzamt, vor allem wenn Sie die Abschreibung ansetzen.
Gilt der Nullsteuersatz auch, wenn ich den Speicher selbst installiere?
Ja, der Nullsteuersatz bezieht sich auf die Lieferung der Komponente. Sie können einen Speicher somit ohne Umsatzsteuer kaufen, auch wenn Sie die Installation selbst vornehmen. Die Anschaffungskosten des Geräts lassen sich wie beschrieben über 10 Jahre abschreiben.
Was passiert, wenn ich einen alten, defekten Speicher ersetze?
Der Austausch eines Speichers wird steuerlich wie die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts behandelt. Sie profitieren also auch hier vom Nullsteuersatz auf den neuen Speicher und können die Kosten für das neue Gerät ebenfalls über 10 Jahre abschreiben.
Hat die Größe des Speichers Einfluss auf die steuerliche Behandlung?
Nein, die steuerlichen Regeln (Nullsteuersatz, 10 Jahre Abschreibung) gelten unabhängig von der Kapazität des Speichers. Die Größe sollte jedoch passend zu Ihrer Anlagengröße und Ihrem Verbrauchsverhalten gewählt werden, um eine optimale Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Eine typische Faustregel lautet: Die Speicherkapazität in kWh sollte etwa der Anlagenleistung in kWp entsprechen.
Fazit: Steuerliche Weichen für mehr Autarkie sind gestellt
Die Nachrüstung eines Batteriespeichers bei einer bestehenden Photovoltaikanlage ist steuerlich so attraktiv wie nie zuvor. Der Wegfall der Umsatzsteuer senkt die Anfangsinvestition erheblich, und die Abschreibung über 10 Jahre reduziert die jährliche Steuerlast für Betreiber von Altanlagen.
Diese günstigen Rahmenbedingungen erleichtern Ihnen den nächsten Schritt in Richtung Energieunabhängigkeit, um mehr von Ihrem sauberen Solarstrom selbst zu nutzen.
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