Sonderabschreibungen und degressive AfA für PV-Anlagen: Steuervorteile optimal nutzen

Die Investition in eine gewerbliche Photovoltaikanlage ist ein bedeutender Schritt, um Betriebskosten zu senken und die Energieversorgung nachhaltig zu gestalten. Doch die anfänglich hohen Anschaffungskosten können eine Hürde sein. Viele Unternehmer wissen jedoch nicht, dass der Staat mit Instrumenten wie der Sonderabschreibung und der degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wirkungsvolle Hebel bietet, um die steuerliche Belastung in den ersten Jahren erheblich zu senken und die Liquidität des Unternehmens zu stärken. Diese Instrumente sollen gezielt Investitionen fördern und Betrieben den Weg zur Energiewende ebnen.

Wir erklären Ihnen, wie Sie diese steuerlichen Möglichkeiten für Ihre Photovoltaikanlage strategisch einsetzen, welche Voraussetzungen gelten und wie eine kluge Planung Ihre Investition schneller rentabel macht.

Das Grundprinzip: Was bedeutet Abschreibung (AfA)?

Jede Investition in das Anlagevermögen eines Unternehmens, wie Maschinen, Fahrzeuge oder eben eine Photovoltaikanlage, verliert über die Zeit an Wert. Diesen Wertverlust können Sie steuerlich geltend machen. Die „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) verteilt die Anschaffungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Für Photovoltaikanlagen legt das Finanzamt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren fest.

Es gibt verschiedene Methoden, um diese Kosten abzuschreiben:

  • Lineare AfA: Hier wird jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind das 5 % der Anschaffungskosten pro Jahr.
  • Degressive AfA: In den ersten Jahren werden höhere Beträge abgeschrieben, die im Laufe der Zeit sinken. Dies führt zu einer schnelleren steuerlichen Entlastung.
  • Sonderabschreibung: Eine zusätzliche Abschreibungsmöglichkeit, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen neben der regulären AfA in Anspruch nehmen können.

Während die lineare AfA der Standard ist, bieten die degressive AfA und die Sonderabschreibung enorme strategische Vorteile, insbesondere für neu installierte Anlagen.

Eine Photovoltaikanlage auf einem Gewerbedach ist eine Investition, deren Kosten über Jahre steuerlich geltend gemacht werden können.

Die degressive AfA: Ein Turbo für Ihre Liquidität

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 angeschafft werden, wieder eingeführt. Für eine Photovoltaikanlage bedeutet das: Sie können im ersten Jahr einen deutlich höheren Betrag abschreiben als bei der linearen Methode.

Wie funktioniert die degressive AfA?

Der Abschreibungssatz darf das 2,5-fache des linearen Satzes betragen, jedoch maximal 25 % pro Jahr. Für PV-Anlagen mit ihrer linearen AfA von 5 % (100 % / 20 Jahre) ergibt sich daraus ein maximaler degressiver Satz von 12,5 %.

Der Clou dabei ist, dass die Abschreibung nicht von den ursprünglichen Anschaffungskosten, sondern immer vom Restbuchwert des Vorjahres berechnet wird.

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Rechenbeispiel: Degressive vs. lineare AfA

Nehmen wir an, Sie investieren 40.000 € (netto) in eine gewerbliche Photovoltaikanlage für Ihr Betriebsgelände.

Lineare AfA (5 %):

  • Abschreibung pro Jahr: 40.000 € / 20 Jahre = 2.000 €
  • Nach 5 Jahren abgeschrieben: 5 x 2.000 € = 10.000 €

Degressive AfA (12,5 %):

  • Jahr 1: 40.000 € x 12,5 % = 5.000 € (Restbuchwert: 35.000 €)
  • Jahr 2: 35.000 € x 12,5 % = 4.375 € (Restbuchwert: 30.625 €)
  • Jahr 3: 30.625 € x 12,5 % = 3.828 € (Restbuchwert: 26.797 €)
  • … und so weiter.

Ihr Vorteil: Allein im ersten Jahr mindern Sie Ihren zu versteuernden Gewinn um 5.000 € statt nur um 2.000 €. Das schafft sofort Liquidität, die Sie für andere betriebliche Zwecke nutzen können. Viele Unternehmer entscheiden sich für diese Methode, um die Anfangsinvestition schneller zu amortisieren.

Sie können zudem jederzeit von der degressiven zur linearen AfA wechseln – ein sinnvoller Schritt, sobald die lineare Abschreibung vom Restbuchwert höher ausfällt als die degressive.

Die Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Der Extra-Bonus

Zusätzlich zur normalen Abschreibung können kleine und mittlere Unternehmen eine Sonderabschreibung nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) in Anspruch nehmen. Diese ermöglicht es, im Jahr der Anschaffung und den vier folgenden Jahren insgesamt bis zu 20 % der Investitionskosten zusätzlich abzuschreiben.

Voraussetzungen für die Sonderabschreibung:

  1. Unternehmensgröße: Ihr Gewinn im Vorjahr der Investition darf 200.000 € nicht überschritten haben.
  2. Nutzung: Die Photovoltaikanlage muss im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Bei einer Anlage, die den Strom ausschließlich für den eigenen Betrieb liefert, ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt.

Diese 20 % können Sie flexibel auf die fünf Jahre verteilen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass die meisten Unternehmer den vollen Betrag im ersten Jahr geltend machen, um den Steuervorteil zu maximieren.

Die unschlagbare Kombination: Degressive AfA plus Sonderabschreibung

Die größte Wirkung erzielen Sie, wenn Sie beide Instrumente kombinieren. Die Sonderabschreibung wird zusätzlich zur degressiven (oder linearen) AfA gewährt.

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Rechenbeispiel: Maximale Steuerersparnis im ersten Jahr

Bleiben wir bei unserer Beispielanlage mit 40.000 € Anschaffungskosten. Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung.

  1. Sonderabschreibung (20 %):
  • 20 % von 40.000 € = 8.000 €
  • Diese Summe können Sie sofort im ersten Jahr gewinnmindernd ansetzen.
  1. Degressive AfA (12,5 %):
  • Die degressive AfA wird weiterhin von den vollen Anschaffungskosten berechnet.
  • 12,5 % von 40.000 € = 5.000 €
  1. Gesamtabschreibung im ersten Jahr:
  • 8.000 € (Sonder-AfA) + 5.000 € (Degressive AfA) = 13.000 €

Das Ergebnis ist beeindruckend: Statt der 2.000 € bei der linearen Abschreibung können Sie im ersten Jahr ganze 13.000 € von Ihrem zu versteuernden Gewinn abziehen. Bei einem angenommenen Steuersatz von 30 % entspricht das einer direkten Steuerersparnis von 3.900 € allein im ersten Jahr. Mit einem Photovoltaik-Rechner lässt sich der Einfluss auf die Gesamtrendite gut visualisieren.

Die Kombination aus Sonderabschreibung und degressiver AfA beschleunigt die Amortisation einer gewerblichen PV-Anlage erheblich.

Strategische Planung: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Für noch mehr Planungsspielraum können Sie bereits bis zu drei Jahre vor der Anschaffung einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) bilden. Damit können Sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten von Ihrem Gewinn abziehen und die Steuerlast vorverlagern, noch bevor Sie einen einzigen Euro ausgegeben haben. Wenn Sie die Anlage dann kaufen, wird der IAB mit den Anschaffungskosten verrechnet. Dies ist ein beliebtes Instrument, um in gewinnstarken Jahren die Steuerlast zu senken und Investitionen für die Zukunft vorzubereiten.

Die Nutzung des IAB ist eine Voraussetzung, um später die Sonderabschreibung geltend machen zu können, falls die Anlage nicht zu 100 % betrieblich genutzt wird. Sprechen Sie hierzu unbedingt mit Ihrem Steuerberater, um die für Sie optimale Strategie zu entwickeln.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich als Privatperson mit einer kleinen Dachanlage die degressive AfA nutzen?
Nein. Seit 2023 sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp in der Regel von der Einkommensteuer befreit. Da keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorliegt und keine Einnahmen versteuert werden, können im Gegenzug auch keine Abschreibungen oder Kosten geltend gemacht werden. Die hier beschriebenen Vorteile richten sich ausschließlich an Unternehmer oder Betreiber, deren Anlagen nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen degressiver AfA und Sonderabschreibung?
Die degressive AfA ist eine Methode der regulären Abschreibung, die den Wertverlust in den ersten Jahren stärker gewichtet. Die Sonderabschreibung ist eine zusätzliche, freiwillige Abschreibung, die Sie unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zur regulären AfA (egal ob linear oder degressiv) in Anspruch nehmen können.

Muss ich mich für eine Abschreibungsmethode entscheiden?
Ja, Sie müssen sich im Jahr der Anschaffung für die degressive oder die lineare Methode entscheiden. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist später möglich und oft auch sinnvoll. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven Methode ist hingegen nicht erlaubt.

Welche Unterlagen benötigt das Finanzamt?
Sie sollten alle Rechnungen und Belege zu den Anschaffungskosten der Anlage sorgfältig aufbewahren. Die Abschreibungen werden im Rahmen Ihrer Gewinnermittlung (z. B. Einnahmen-Überschuss-Rechnung) in der Anlage AVEK erfasst. Eine genaue Dokumentation ist entscheidend.

Lohnt sich der Aufwand auch für kleinere gewerbliche Anlagen?
Absolut. Gerade bei kleineren Unternehmen kann die zusätzliche Liquidität in den ersten Jahren einen großen Unterschied machen. Die Möglichkeit, einen erheblichen Teil der Investition sofort steuerlich abzusetzen, verbessert den Cashflow und macht die Investition von Anfang an wirtschaftlicher.

Die degressive AfA und die Sonderabschreibung sind wertvolle Werkzeuge, um die Wirtschaftlichkeit Ihrer Photovoltaik-Investition erheblich zu steigern. Sie beschleunigen die Amortisationszeit und verschaffen Ihrem Unternehmen wichtige finanzielle Spielräume.

Für eine fundierte Entscheidung ist eine genaue Abstimmung mit Ihrem Steuerberater unerlässlich, um die individuellen Gegebenheiten Ihres Betriebs zu berücksichtigen.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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