Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt: Ihre Rechte bei Mängeln an der PV-Anlage

Ihre neue Photovoltaikanlage ist installiert, doch die Freude währt nur kurz: Die Stromerzeugung bleibt deutlich hinter den Prognosen zurück oder der Wechselrichter schaltet sich grundlos ab. Solche Pannen sind nicht nur ärgerlich, sie gefährden auch Ihre Investition. Als Käufer sind Sie Mängeln jedoch nicht schutzlos ausgeliefert. Das Gesetz gibt Ihnen klare Werkzeuge an die Hand, um Ihre Ansprüche durchzusetzen – von der Reparaturforderung bis zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags.

Was ist ein Sachmangel bei einer Photovoltaikanlage?

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Anlage nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. In der Praxis heißt das, dass Leistung, Funktion oder Qualität von dem abweichen, was im Kaufvertrag oder Angebot versprochen wurde. Es geht dabei nicht um kleine Schönheitsfehler, sondern um Mängel, die den Wert oder die Nutzung erheblich beeinträchtigen.

Typische Beispiele für wesentliche Sachmängel:

  • Minderleistung: Die Anlage erzeugt dauerhaft signifikant weniger Strom als vertraglich zugesichert oder prognostiziert. Eine Faustregel besagt, dass eine Abweichung von mehr als 10 % nach unten als erheblich gelten kann.
  • Defekte Komponenten: Ein Wechselrichter fällt wiederholt aus, Solarmodule haben sichtbare Defekte wie Glasbruch oder Hotspots, oder die Unterkonstruktion ist fehlerhaft montiert.
  • Installationsfehler: Kabel sind nicht fachgerecht verlegt, Anschlüsse sind locker oder die Dachdurchdringung ist undicht. Das kann nicht nur die Leistung mindern, sondern auch ein Sicherheitsrisiko darstellen.
  • Fehlende Eigenschaften: Eine zugesicherte Funktion, etwa die Notstromfähigkeit oder die Kompatibilität mit einem bestimmten Speichersystem, fehlt.

Eine Studie des Fraunhofer-Instituts für Solare Energiesysteme (ISE) zeigt, dass rund 5 % der neu installierten PV-Anlagen von wesentlichen Mängeln betroffen sind, die eine professionelle Nachbesserung erfordern. Umso wichtiger ist es, Ihre Rechte zu kennen und korrekt vorzugehen.

Der erste und wichtigste Schritt: Die Mängelrüge

Sobald Sie einen Mangel feststellen, müssen Sie diesen dem Verkäufer bzw. Installateur unverzüglich melden. Das sollte unbedingt schriftlich geschehen, um einen Nachweis zu haben. In diesem Schreiben, der sogenannten Mängelrüge, beschreiben Sie den Defekt so genau wie möglich und fordern den Verkäufer zur Behebung auf.

Entscheidend ist, dass Sie eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Je nach Komplexität des Problems sind bei PV-Anlagen Fristen von zwei bis vier Wochen üblich. Detaillierte Informationen und eine Vorlage, wie Sie korrekt einen Sachmangel an Ihrer PV-Anlage melden, finden Sie in unserem weiterführenden Ratgeber.

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Anspruch auf Nacherfüllung: Die Pflicht des Verkäufers

Ihr erster und vorrangiger Anspruch ist das Recht auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Das bedeutet, der Verkäufer muss den Mangel auf seine Kosten beheben. Als Käufer haben Sie dabei grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Optionen:

Nachbesserung: Die Reparatur der Anlage

Die Nachbesserung ist die häufigste Form der Nacherfüllung. Der Installateur schickt einen Techniker, der den Fehler vor Ort behebt.

  • Praxisbeispiel: Ein Elektriker stellt fest, dass ein Verbindungskabel zwischen den Modulsträngen nicht korrekt angeschlossen wurde. Er behebt die Verbindung, woraufhin die Anlage ihre volle Leistung erreicht. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitszeit trägt der Verkäufer.

Nachlieferung: Der Austausch defekter Teile

Ist eine Reparatur nicht möglich oder unwirtschaftlich, können Sie die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei einer PV-Anlage bedeutet das meist den Austausch einer oder mehrerer defekter Komponenten.

  • Praxisbeispiel: Ein Leistungstest der Solarmodule zeigt, dass ein Modul einen internen Defekt hat und deutlich weniger Strom liefert als die anderen. Sie können den Austausch dieses Moduls gegen ein neues, funktionstüchtiges Modell verlangen. Auch hier trägt der Verkäufer alle Kosten, einschließlich Demontage des alten und Montage des neuen Moduls.

Die Erfahrung aus der Beratungspraxis von Photovoltaik.info zeigt, dass sich die meisten Mängel durch eine professionelle Nachbesserung beheben lassen. Wichtig ist eine klare und dokumentierte Kommunikation mit dem Fachbetrieb.

Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt: Minderung des Kaufpreises

Was passiert, wenn der Verkäufer die Frist verstreichen lässt, die Reparatur mehrfach fehlschlägt oder die Nacherfüllung verweigert? In diesem Fall stehen Ihnen weitere Rechte zu, darunter die Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB).

Sie können den Kaufpreis in einem angemessenen Verhältnis herabsetzen. Die Höhe der Minderung entspricht dem Minderwert der Anlage durch den verbliebenen Mangel.

  • Praxisbeispiel: Ihre Anlage wurde mit einer Leistung von 10 kWp verkauft. Nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen stellt ein Gutachter fest, dass aufgrund einer dauerhaften Teilverschattung durch einen Planungsfehler des Installateurs die maximale Leistung nur 9 kWp beträgt – eine Minderung von 10 %. Sie können den Kaufpreis entsprechend um 10 % mindern, was bei einem Anlagenpreis von 15.000 € einer Summe von 1.500 € entspricht.

Bei PV-Anlagen liegt eine Preisminderung typischerweise zwischen 5 % und 20 % des Kaufpreises, je nach Schwere des Mangels. Die genaue Höhe ist oft Verhandlungssache oder wird im Streitfall durch einen Sachverständigen ermittelt.

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Die letzte Konsequenz: Der Rücktritt vom Vertrag

Der Rücktritt vom Vertrag (§ 323 BGB) ist die weitreichendste Option und nur unter strengen Voraussetzungen möglich. Grundvoraussetzung ist, dass der Mangel „erheblich“ ist. Ein Mangel gilt als erheblich, wenn er die Nutzung der Anlage gravierend einschränkt oder ein Festhalten am Vertrag für Sie unzumutbar wird.

Beispiele für erhebliche Mängel:

  • Die Anlage erreicht dauerhaft weniger als 80 % der zugesicherten Leistung.
  • Es besteht ein schwerwiegendes Sicherheitsproblem, z. B. Brandgefahr durch fehlerhafte Verkabelung.
  • Der Installateur hat eine grundlegend falsche Anlagenplanung vorgenommen, die sich nicht korrigieren lässt.

Beim Rücktritt wird der Vertrag vollständig rückabgewickelt: Sie geben die Anlage zurück und der Verkäufer erstattet Ihnen den Kaufpreis. Eventuell müssen Sie sich eine Nutzungsentschädigung für den Strom anrechnen lassen, den Sie bis dahin erzeugt und verbraucht haben.

Ihre Optionen im Überblick: Eine Entscheidungshilfe

Die Wahl des richtigen Weges hängt stark von der Art und Schwere des Mangels ab. Die folgende Übersicht fasst Ihre Optionen zusammen:

Nacherfüllung

  • Voraussetzung: Jeder Sachmangel.
  • Ziel: Mängelfreie, vertragsgemäße Anlage.
  • Typisches Szenario: Ein einzelnes Solarmodul ist defekt und muss getauscht werden.

Minderung

  • Voraussetzung: Fehlgeschlagene/verweigerte Nacherfüllung.
  • Ziel: Finanzieller Ausgleich für einen verbleibenden Mangel.
  • Typisches Szenario: Leichte, aber dauerhafte Minderleistung, mit der Sie leben können.

Rücktritt

  • Voraussetzung: Erheblicher Mangel + fehlgeschlagene Nacherfüllung.
  • Ziel: Vollständige Rückabwicklung des Vertrags.
  • Typisches Szenario: Grundlegender Planungsfehler, Anlage ist unbrauchbar oder unsicher.

Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Nutzer eine funktionierende Anlage wollen und daher zunächst auf eine konsequente Nacherfüllung drängen.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange habe ich Zeit, einen Mangel zu melden?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Mängel an einer auf einem Gebäude installierten PV-Anlage beträgt in der Regel fünf Jahre ab der Abnahme. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie Ihre Ansprüche geltend machen.

Wer trägt die Kosten für ein Gutachten?

Wenn Sie einen Gutachter beauftragen, um einen Mangel nachzuweisen, tragen Sie zunächst die Kosten selbst. Stellt sich heraus, dass der Mangel tatsächlich besteht und der Verkäufer im Unrecht war, können Sie diese Kosten im Rahmen eines Rechtsstreits als Schadensersatz vom Verkäufer zurückfordern.

Was ist, wenn der Installateur insolvent ist?

Ist Ihr direkter Vertragspartner, der Verkäufer oder Installateur, insolvent, wird es schwierig, Gewährleistungsansprüche durchzusetzen. Sie können Ihre Forderung zwar zur Insolvenztabelle anmelden, erhalten aber oft nur einen Bruchteil oder gehen leer aus. Eine Produktgarantie des Herstellers (z. B. für Module oder Wechselrichter) kann hier Absicherung bieten, da sie unabhängig vom Installateur gilt.

Kann ich einen Teil der Zahlung zurückbehalten?

Ja, wenn ein Mangel vorliegt, haben Sie unter Umständen ein Zurückbehaltungsrecht. Sie dürfen einen angemessenen Teil der Restzahlung einbehalten – in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten –, bis der Mangel behoben ist.

Fazit: Handeln Sie informiert und strukturiert

Ein Mangel an Ihrer neuen Photovoltaikanlage ist ärgerlich, aber kein Grund zur Verzweiflung. Das Gesetz schützt Sie als Käufer und gibt Ihnen klare Rechte an die Hand, von der Reparatur über einen Preisnachlass bis hin zur Rückgabe der Anlage.

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einem strukturierten Vorgehen: Dokumentieren Sie den Mangel genau, kommunizieren Sie schriftlich und setzen Sie klare Fristen. In den meisten Fällen führt bereits die konsequente Forderung nach Nacherfüllung zum Ziel. Sollte das nicht ausreichen, wissen Sie nun, wie Sie Ihre Interessen auf der nächsten Stufe wahren.

Weitere praxisnahe Informationen zur Auswahl der richtigen Komponenten, die helfen, Mängel von vornherein zu vermeiden, finden Sie direkt auf Photovoltaik.info. Im Shop von Photovoltaik.info finden Sie zudem Komplettsets, die auf typische Anlagengrößen abgestimmt und aus hochwertigen, geprüften Komponenten zusammengestellt sind.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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