PV-Anlage als GbR betreiben: Ein Leitfaden für Gemeinschaften

Zwei Nachbarn, ein großes Dach – die Idee, eine gemeinsame Photovoltaikanlage zu betreiben, ist naheliegend und wirtschaftlich attraktiv. Doch was viele nicht bedenken: Sobald Sie gemeinsam Strom erzeugen und ins Netz einspeisen, gründen Sie aus rechtlicher Sicht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das hat wichtige steuerliche Konsequenzen, die Sie von Anfang an kennen sollten, um spätere Überraschungen zu vermeiden. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen die Grundlagen verständlich und praxisnah.

Was ist eine GbR und warum ist sie für PV-Anlagen relevant?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsteht immer dann, wenn sich mindestens zwei Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Bei einer Photovoltaikanlage besteht dieser Zweck darin, gemeinsam Strom zu erzeugen und zu verkaufen. Die Gründung erfordert weder einen Notar noch einen schriftlichen Vertrag – sie geschieht automatisch durch Ihr gemeinsames Handeln.

Dies betrifft eine Vielzahl von Konstellationen:

  • Unverheiratete Paare, die gemeinsam in eine Anlage auf dem Eigenheim investieren.
  • Nachbarn, die eine große Dachfläche oder ein Garagendach gemeinsam nutzen wollen.
  • Erbengemeinschaften, die eine Immobilie mit einer bestehenden PV-Anlage übernehmen.

In diesen Fällen betrachtet Sie das Finanzamt nicht mehr nur als Privatpersonen, sondern als Unternehmer in Form einer GbR. Das bedeutet, dass die Gesellschaft eine eigene steuerliche Identität erhält und bestimmte Pflichten erfüllen muss.

Die steuerlichen Grundlagen der PV-GbR

Die Gründung einer GbR bringt einen gewissen administrativen Aufwand mit sich. Zu den wichtigsten steuerlichen Aspekten gehören die Anmeldung beim Finanzamt, die Gewinnermittlung und eine spezielle Steuererklärung.

Die Anmeldung beim Finanzamt

Ihre GbR muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Dies geschieht über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. In diesem Formular machen Sie Angaben zu den beteiligten Personen, den erwarteten Einnahmen und Ausgaben und treffen eine wichtige Entscheidung zur Umsatzsteuer. Nach der Bearbeitung teilt Ihnen das Finanzamt eine eigene Steuernummer für die GbR zu.

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Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)

Die GbR selbst zahlt zwar keine Einkommensteuer, muss aber ihren Gewinn ermitteln. In der Regel geschieht dies über eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

  • Einnahmen: Dazu zählen vor allem die Einspeisevergütung vom Netzbetreiber und der Wert des selbst verbrauchten Stroms (sogenannte unentgeltliche Wertabgabe).
  • Ausgaben: Die größten Posten sind die Anschaffungskosten der Anlage, die über 20 Jahre abgeschrieben werden (lineare Abschreibung). Hinzu kommen laufende Kosten für Versicherung, Wartung oder eventuelle Kreditzinsen.

Ein typisches Beispiel: Eine 10-kWp-Anlage für 15.000 € wird jährlich mit 750 € (5 % von 15.000 €) abgeschrieben. Diese 750 € mindern den zu versteuernden Gewinn der GbR.

Die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung

Dies ist der zentrale und oft am wenigsten verstandene Punkt. Der ermittelte Gewinn oder Verlust der GbR wird nicht von der Gesellschaft selbst versteuert, sondern auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt. Dieser Prozess wird in einer „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung“ dokumentiert und dem Finanzamt übermittelt.

  • Gesonderte Feststellung: Das Finanzamt stellt den Gesamtgewinn der GbR fest.
  • Einheitliche Feststellung: Dieser Gesamtgewinn wird anschließend entsprechend der vereinbarten Anteile (z. B. 50/50) auf die Gesellschafter verteilt.

Jeder Gesellschafter muss seinen Gewinnanteil anschließend in seiner eigenen Einkommensteuererklärung in der „Anlage G“ (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) angeben und versteuern. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber zur Photovoltaik Steuer.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?

Bei der Gründung der GbR müssen Sie sich für eine von zwei Optionen bei der Umsatzsteuer entscheiden. Diese Wahl ist für fünf Jahre bindend und hat erhebliche finanzielle Auswirkungen.

Option 1: Die Kleinunternehmerregelung

Wenn der voraussichtliche Jahresumsatz Ihrer GbR im Gründungsjahr 22.000 € nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

  • Vorteil: Sie müssen auf Ihre Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Das vereinfacht die Buchhaltung erheblich.
  • Nachteil: Sie können die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht vom Finanzamt zurückfordern. Bei einer Investition von 15.000 € netto wären das immerhin 2.850 € an Mehrwertsteuer.
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Option 2: Die Regelbesteuerung

Die Erfahrung zeigt, dass sich die meisten Betreiber von Neuanlagen für die Regelbesteuerung entscheiden.

  • Vorteil: Sie erhalten die gesamte auf den Kaufpreis der Anlage und deren Installation gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet. Dies senkt die anfängliche Investitionssumme deutlich.
  • Nachteil: Sie müssen auf alle Einnahmen (Einspeisevergütung, selbst verbrauchter Strom) Umsatzsteuer abführen und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen.

Für viele ist der finanzielle Vorteil des Vorsteuerabzugs so groß, dass sie den administrativen Mehraufwand in Kauf nehmen.

Vor- und Nachteile der PV-Anlage als GbR im Überblick

Vorteile Nachteile
Gemeinsame Investition: Ermöglicht größere, rentablere Anlagen, die für eine Person allein zu teuer wären. Administrativer Aufwand: Eigene Steuernummer, EÜR und Feststellungserklärung sind erforderlich.
Kosten- und Risikoaufteilung: Anschaffungs- und Betriebskosten werden auf mehrere Schultern verteilt. Gesamtschuldnerische Haftung: Alle Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR mit ihrem Privatvermögen.
Einfache Gründung: Kein formeller Akt notwendig, die GbR entsteht automatisch durch gemeinsames Handeln. Abstimmungsbedarf: Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden, was zu Konflikten führen kann.

Der GbR-Vertrag: Eine wichtige Absicherung

Obwohl rechtlich nicht vorgeschrieben, ist ein schriftlicher GbR-Vertrag dringend zu empfehlen. Er schafft klare Verhältnisse und beugt späteren Streitigkeiten vor. Ein solcher Vertrag sollte mindestens folgende Punkte regeln:

  • Zweck der Gesellschaft: Betrieb einer PV-Anlage am Standort X.
  • Anteile der Gesellschafter: Wer hat wie viel in die Anlage investiert?
  • Gewinn- und Verlustverteilung: Meist erfolgt die Verteilung entsprechend der Investitionsanteile.
  • Geschäftsführung: Wer kümmert sich um die Kommunikation mit dem Finanzamt oder dem Netzbetreiber?
  • Auflösung und Ausscheiden: Was passiert, wenn ein Partner umzieht, seine Anteile verkaufen will oder verstirbt?

Ein solcher Vertrag gibt allen Beteiligten Sicherheit. Wenn Sie eine Photovoltaikanlage kaufen und gemeinsam betreiben, ist diese Absicherung Gold wert.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Müssen wir immer eine GbR gründen, wenn wir eine PV-Anlage gemeinsam betreiben?

Ja. Sobald Sie sich zusammenschließen, um mit der Anlage Gewinne zu erzielen (also Strom zu verkaufen), entsteht automatisch eine GbR mit den entsprechenden steuerlichen Pflichten. Eine Ausnahme bilden Ehepaare, bei denen die Anlage beiden zu gleichen Teilen gehört – hier kann das Finanzamt oft auf eine GbR verzichten.

Was passiert, wenn ein Partner ausziehen will?

Ohne eine vertragliche Regelung kann das schnell kompliziert werden. Ein GbR-Vertrag sollte festlegen, wie der Wert der Anteile ermittelt wird und ob der verbleibende Partner ein Vorkaufsrecht hat.

Wer ist für die Steuererklärung der GbR verantwortlich?

Alle Gesellschafter sind gemeinsam verantwortlich. In der Praxis übernimmt meist eine Person die Aufgabe, die notwendigen Unterlagen wie EÜR und Feststellungserklärung zu erstellen und einzureichen.

Wie wird der Eigenverbrauch steuerlich behandelt?

Der Strom, den die Gesellschafter selbst verbrauchen, gilt als Sachentnahme. Der Wert dieses Stroms wird als fiktive Einnahme der GbR behandelt. Wenn Sie sich für die Regelbesteuerung entschieden haben, muss auf diesen Wert auch Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Fazit: Gut geplant ist halb gewonnen

Eine Photovoltaikanlage gemeinsam als GbR zu betreiben, ist eine hervorragende Möglichkeit, die Energiewende voranzutreiben und Kosten zu sparen. Entscheidend für den Erfolg ist eine gute Vorbereitung. Während die GbR-Gründung von selbst geschieht, müssen die damit verbundenen steuerlichen Pflichten aktiv erfüllt werden. Mit einer klaren Vereinbarung in Form eines GbR-Vertrags und einer bewussten Entscheidung bei der Umsatzsteuer schaffen Sie eine solide Basis für Ihr gemeinsames Solarprojekt.

Für detailliertere Informationen zur Planung und den Komponenten Ihrer Photovoltaikanlage, finden Sie auf Photovoltaik.info umfassende Ratgeber. Im Shop von Photovoltaik.info finden Sie zudem Komplettsets, die auf typische Anlagengrößen abgestimmt sind.

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