PV-Anlage bei Scheidung: Wer bekommt die Einnahmen, wer zahlt die Steuern?

Eine Photovoltaikanlage ist eine Investition in die Zukunft – oft eine gemeinsame Entscheidung von Ehepartnern für mehr Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit. Doch was geschieht mit dieser Investition, wenn die gemeinsame Zukunft einen anderen Verlauf nimmt? Eine Trennung oder Scheidung wirft komplexe finanzielle und steuerliche Fragen auf, insbesondere wenn es um das kleine Kraftwerk auf dem Dach geht. Dieser Ratgeber gibt Ihnen Orientierung, wie Sie das Vermögen und die Einnahmen aus Ihrer PV-Anlage fair und korrekt aufteilen.
Die rechtliche Behandlung einer PV-Anlage ist anspruchsvoller, als viele annehmen. Für das Finanzamt ist sie in den meisten Fällen nicht nur ein Teil des Hauses, sondern ein eigenständiger Gewerbebetrieb. Diese Einordnung hat weitreichende Folgen für die Vermögensaufteilung und die Besteuerung der laufenden Erträge nach einer Trennung.
Die PV-Anlage als Betriebsvermögen: Eine wichtige Unterscheidung
Entscheidend ist zunächst, dass die PV-Anlage rechtlich vom Wohnhaus getrennt betrachtet wird. Während das Haus Privatvermögen darstellt, wird die Anlage, die Strom ins Netz einspeist und Einnahmen generiert, steuerlich als Betriebsvermögen eingestuft.
Die entscheidende Frage ist also: Wer ist der Inhaber dieses „Unternehmens“?
- Der eingetragene Betreiber: In der Regel ist nur ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber und dem Finanzamt als Betreiber der Anlage gemeldet. Er gilt damit formal als Unternehmer.
- Gemeinsames Unternehmertum: Haben beide Ehepartner den Vertrag mit dem Netzbetreiber unterzeichnet oder treten nach außen gemeinsam als Betreiber auf, kann eine sogenannte „Ehegatten-Innengesellschaft“ vorliegen. In diesem Fall wird die Anlage als gemeinsames Betriebsvermögen behandelt.
Praxisbeispiel: Das Einfamilienhaus gehört beiden Ehepartnern zu je 50 %. Die PV-Anlage wurde jedoch nur vom Ehemann als Photovoltaikanlage als Gewerbe angemeldet. Rechtlich ist er damit der alleinige Inhaber des Gewerbebetriebs, obwohl die Anlage auf dem gemeinsamen Dach montiert ist. Dies beeinflusst nicht den Wertausgleich bei der Scheidung, aber es bestimmt, wer die Einnahmen zunächst versteuern muss.
Wertermittlung der Anlage für den Zugewinnausgleich
Unabhängig davon, wer als Betreiber eingetragen ist, fällt der Wert der PV-Anlage in den sogenannten Zugewinnausgleich. Das bedeutet, der während der Ehe geschaffene Wertzuwachs wird bei einer Scheidung hälftig geteilt. Doch wie bestimmt man den Wert einer gebrauchten PV-Anlage?
Hier gibt es zwei gängige Methoden:
- Zeitwert: Er entspricht dem Wert, den die Anlage bei einem fiktiven Verkauf auf dem Markt erzielen würde. Er berücksichtigt Alter, Zustand und die Restlebensdauer der Komponenten. Eine Faustregel besagt, dass eine PV-Anlage nach 10 Jahren noch etwa 40–50 % ihres Neuwerts besitzt.
- Ertragswert: Diese Methode orientiert sich an den zukünftig zu erwartenden Einnahmen aus der Stromeinspeisung abzüglich der laufenden Kosten (Versicherung, Wartung). Der Ertragswert ist oft aussagekräftiger, da er das wirtschaftliche Potenzial der Anlage abbildet.
In der Praxis übernimmt die Wertermittlung häufig ein unabhängiger Sachverständiger, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine 8-kWp-Anlage, die vor fünf Jahren für 15.000 € installiert wurde, kann heute je nach Zustand und Restvergütung einen Zeitwert von 8.000 € bis 10.000 € haben.
Laufende Einnahmen nach der Trennung: Wer muss versteuern?
Gerade bei den laufenden Einnahmen liegt einer der häufigsten Konfliktpunkte. Die steuerliche Regel ist eindeutig und folgt dem sogenannten Zuflussprinzip: Die Person, auf deren Konto die Abschlagszahlungen des Netzbetreibers eingehen, muss diese Einnahmen auch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der eigenen Steuererklärung angeben.
Es spielt dabei keine Rolle, wem das Haus gehört oder wer formal als Betreiber gemeldet ist. Entscheidend ist der tatsächliche Geldfluss.
Alltagsszenario: Die Ehefrau zieht aus dem gemeinsamen Haus aus. Der Ehemann verbleibt im Haus und die Einspeisevergütung wird weiterhin auf sein Konto überwiesen. Folglich muss er die gesamten Einnahmen versteuern, auch wenn die Anlage rechnerisch beiden gehört. Die Ehefrau kann im Gegenzug einen finanziellen Ausgleich im Rahmen der Trennungsvereinbarung fordern, der jedoch steuerfrei ist.
Deshalb ist es unerlässlich, nach der Trennung den Netzbetreiber zu kontaktieren und die Bankverbindung für die Auszahlungen entsprechend der getroffenen Vereinbarung anzupassen.
Aus unserem Shop, Kategorie: Balkonkraftwerke mit Speicher
Anker Solix Solarbank 3 E2700
Lösungswege: Wie kann die PV-Anlage fair aufgeteilt werden?
Um Konflikte zu minimieren und eine saubere rechtliche Trennung zu gewährleisten, sollten Sie eine klare schriftliche Vereinbarung treffen. In der Praxis haben sich vor allem drei gängige Modelle etabliert.
Option 1: Ein Partner übernimmt die Anlage vollständig
Diese Lösung bietet sich an, wenn ein Partner im Haus wohnen bleibt. Der übernehmende Partner wird alleiniger Eigentümer und Betreiber der Anlage.
- Ablauf: Der Wert der Anlage wird ermittelt (z. B. 10.000 €). Der übernehmende Partner zahlt dem anderen eine Ausgleichszahlung in Höhe des hälftigen Werts (hier 5.000 €).
- Wichtig: Der Gewerbebetrieb muss beim Finanzamt und beim Netzbetreiber offiziell auf den neuen Alleinbetreiber umgemeldet werden.
Option 2: Das Haus wird samt Anlage verkauft
Wenn das gemeinsame Haus verkauft wird, ist die Abwicklung am einfachsten. Die PV-Anlage steigert den Wert der Immobilie und wird zusammen mit dem Haus veräußert. Der Mehrerlös wird im Rahmen der Vermögensaufteilung unter den Ehepartnern geteilt.
Option 3: Die Anlage wird separat verkauft
Diese Option ist selten und technisch aufwendig, da die Anlage vom Dach demontiert werden müsste. Sie kommt in der Regel nur infrage, wenn die Module auf einem Nebengebäude wie einer Scheune installiert sind und der landwirtschaftliche Betrieb aufgeteilt wird.
Aus unserem Shop, Kategorie: PV Anlagen mit Speicher und Montagesets
5000 Watt Photovoltaikanlagen inkl. 5,00 kWh Batterie & Ziegeldach Montageset - Trina Bifazial
5.299,00 €Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn nur ein Ehepartner als Eigentümer des Hauses im Grundbuch steht?
Die Eigentumsverhältnisse des Hauses und des PV-Gewerbebetriebs sind getrennt zu betrachten. Selbst wenn das Haus nur einem Partner gehört, kann der Wert der während der Ehe installierten Anlage in den Zugewinnausgleich fallen und muss geteilt werden.
Können wir die Einnahmen nach der Trennung einfach weiterhin 50/50 teilen?
Sie können eine private Vereinbarung treffen, dass derjenige, der die Einnahmen erhält, die Hälfte an den anderen weiterleitet. Steuerlich muss jedoch die Person die gesamten Einnahmen deklarieren, auf deren Konto das Geld vom Netzbetreiber fließt. Die private Ausgleichszahlung ist dann nicht steuerpflichtig.
Was geschieht mit einem laufenden Kredit für die PV-Anlage?
Haben beide Partner den Darlehensvertrag unterschrieben, haften auch beide weiterhin gegenüber der Bank. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung sollte geregelt werden, wer die Raten künftig übernimmt. Oft übernimmt der Partner die Schulden, der auch die Anlage behält.
Benötigen wir zwingend einen Steuerberater oder Anwalt?
Bei einer Scheidung ist anwaltliche Beratung grundsätzlich empfohlen. Aufgrund der steuerlichen Komplexität einer PV-Anlage als Gewerbebetrieb ist es dringend ratsam, auch einen Steuerberater hinzuzuziehen. Er kann helfen, teure Fehler bei der Vermögensbewertung und der steuerlichen Behandlung zu vermeiden.
Die Aufteilung einer Photovoltaikanlage bei Trennung und Scheidung erfordert eine sachliche Herangehensweise und klare Vereinbarungen. Indem Sie die Anlage als das behandeln, was sie steuerlich ist – ein eigenständiger Gewerbebetrieb –, schaffen Sie die Grundlage für eine faire und transparente Lösung.
Weitere praxisnahe Informationen zur Auswahl der richtigen Komponenten oder zur Planung einer neuen Anlage finden Sie direkt auf Photovoltaik.info. Wenn Sie den Wert Ihrer bestehenden Anlage grob einschätzen möchten, kann Ihnen unser Photovoltaik-Rechner eine erste Orientierung bieten.



