PV-Anlage mieten und steuerlich absetzen: So gehen Sie bei Enpal, EnBW & Co. vor

PV-Anlage mieten und steuerlich absetzen: So gehen Sie bei Enpal, EnBW & Co. vor

Das Mietmodell für Photovoltaikanlagen klingt verlockend: keine hohen Anschaffungskosten, ein Rundum-sorglos-Paket und sofort sauberer Strom vom eigenen Dach. Anbieter wie Enpal, EnBW oder E.ON machen es Hausbesitzern leicht, in die Solarenergie einzusteigen. Doch spätestens bei der nächsten Steuererklärung stellt sich die entscheidende Frage: Lässt sich die monatliche Miete für die PV-Anlage steuerlich absetzen? Dieser Leitfaden klärt die steuerlichen Unterschiede zwischen Miete und Kauf auf und zeigt Ihnen, was Sie wirklich geltend machen können.

Miete vs. Kauf: Der grundlegende steuerliche Unterschied

Für die steuerliche Behandlung ist vor allem ein Unterschied zwischen Miete und Kauf entscheidend: das Eigentum.

Wenn Sie eine PV-Anlage kaufen, werden Sie zum Eigentümer und damit in den Augen des Finanzamts zum Anlagenbetreiber. Sie gelten dann als kleiner Unternehmer, der Strom produziert, ihn selbst verbraucht und den Überschuss ins Netz einspeist. Sie erhalten dafür Einnahmen (die Einspeisevergütung) und können im Gegenzug die Anschaffungskosten über viele Jahre abschreiben (AfA – Absetzung für Abnutzung).

Bei einer gemieteten PV-Anlage hingegen bleibt der Anbieter (z. B. Enpal) der Eigentümer und Betreiber der Anlage. Sie als Hausbesitzer sind lediglich der Mieter, der die Anlage nutzt, um seinen eigenen Strombedarf zu decken. Rechtlich und steuerlich ist die Situation mit einer Mietwohnung vergleichbar: Sie nutzen das Eigentum eines anderen und zahlen dafür eine monatliche Gebühr. Genau diese Unterscheidung ist für alle weiteren steuerlichen Fragen entscheidend.

Steuerliche Behandlung einer gemieteten PV-Anlage

Dass Sie nicht der Eigentümer der Anlage sind, hat klare Konsequenzen für Ihre Steuererklärung. Die gute Nachricht: Es wird für Sie dadurch deutlich einfacher.

Die Mietzahlungen: Sind sie steuerlich absetzbar?

Die häufigste Frage von Interessenten lautet, ob sich die monatlichen Mietraten steuerlich absetzen lassen. Die Antwort ist in den allermeisten Fällen ein klares Nein.

Die Mietzahlungen für die Photovoltaikanlage gelten als Kosten der privaten Lebensführung. Genauso wie Sie Ihre monatliche Abschlagszahlung an den Stromversorger nicht steuerlich geltend machen können, können Sie auch die Miete für die Anlage nicht absetzen, die diesen Strom ersetzt.

Praxisbeispiel: Sie zahlen 150 € Miete pro Monat für Ihre Solaranlage. Diese 1.800 € pro Jahr sind aus steuerlicher Sicht private Ausgaben und mindern nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn Sie einen Teil Ihres Hauses nachweislich für eine selbstständige Tätigkeit nutzen. In diesem Fall ließe sich ein anteiliger Betrag als Betriebsausgabe ansetzen – was jedoch mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden ist.

Einnahmen aus der Einspeisevergütung: Wer versteuert sie?

Hier zeigt sich der größte Vorteil des Mietmodells: die Einfachheit. Als offizieller Betreiber der Anlage erhält der Vermieter auch die Einnahmen aus der Einspeisung des überschüssigen Stroms.

Für Sie bedeutet das: Sie haben keine Einnahmen aus der PV-Anlage, die Sie in Ihrer Steuererklärung angeben müssen. Der gesamte Prozess der Anmeldung beim Netzbetreiber, der Abrechnung der Einspeisevergütung und der Versteuerung dieser Einnahmen liegt in der Verantwortung des Anbieters.

Der Nullsteuersatz für Umsatzsteuer: Gilt er auch bei Miete?

Seit 2023 gilt für den Kauf und die Installation von PV-Anlagen sowie zugehöriger Komponenten ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Dies hat den Kauf von Anlagen deutlich attraktiver gemacht. Profitieren Sie davon auch als Mieter?

Indirekt ja. Der Anbieter, der die Anlage für Ihr Dach kauft, profitiert von diesem Nullsteuersatz. Diese Ersparnis sollte der Anbieter in Form von günstigeren Mietkonditionen an Sie weitergeben. Direkt haben Sie damit jedoch nichts zu tun. Wichtig zu wissen: Ihre monatliche Mietzahlung ist eine Dienstleistung und enthält daher weiterhin den regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für eine detaillierte Übersicht aller steuerlichen Regelungen, insbesondere beim Kauf, empfehlen wir Ihnen unseren Leitfaden zur Photovoltaik Steuer.

Der direkte Vergleich: Steuerliche Aspekte von Kauf und Miete im Überblick

Die folgende Gegenüberstellung fasst die wichtigsten steuerlichen Unterschiede der beiden Modelle übersichtlich zusammen.

Gekaufte PV-Anlage:

  • Anschaffungskosten absetzbar (AfA): Ja, über 20 Jahre
  • Laufende Kosten absetzbar: Nein (nur Wartung etc.)
  • Einnahmen (Einspeisevergütung): Müssen versteuert werden (bis 30 kWp oft steuerfrei)
  • Umsatzsteuer auf Anschaffung: 0 % für den Käufer
  • Aufwand für Steuererklärung: Höher (Anlage EÜR, ggf. Umsatzsteuer)

Gemietete PV-Anlage:

  • Anschaffungskosten absetzbar (AfA): Nein
  • Laufende Kosten (Miete) absetzbar: Nein
  • Einnahmen (Einspeisevergütung): Keine Einnahmen, keine Versteuerung
  • Umsatzsteuer auf Anschaffung: 0 % für den Anbieter (Vermieter)
  • Aufwand für Steuererklärung: Minimal (kein Bezug zur PV-Anlage)

Sonderfälle und was Sie beachten sollten

Die Vertragsdetails können variieren und werfen oft weitere Fragen auf, insbesondere mit Blick auf die Zukunft der Anlage.

Vertragsende: Kaufoption und ihre steuerlichen Folgen

Viele Mietverträge, etwa von Enpal, laufen über 20 Jahre und beinhalten am Ende eine Kaufoption für einen symbolischen Betrag (z. B. 1 €). Was passiert dann steuerlich?

Mit dem Kauf am Vertragsende werden Sie zum Eigentümer und Betreiber der Anlage. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie für die steuerliche Behandlung selbst verantwortlich. Das bedeutet: Sollte die Anlage dann noch Strom ins Netz einspeisen und eine Vergütung erzielen, wären dies Ihre Einnahmen.

In der Praxis ist dies jedoch meist unkompliziert. Dank der seit 2022 geltenden Steuerbefreiung für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp sind die Einnahmen in der Regel komplett steuerfrei. Ob sich der anschließende Betrieb für Sie lohnt, hängt von vielen Faktoren ab. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Photovoltaik für Einfamilienhaus.

Stromspeicher im Mietmodell

Immer mehr Mietpakete enthalten auch einen Stromspeicher, um den Eigenverbrauch zu maximieren. Ändert dies etwas an der steuerlichen Situation?

Nein, die Logik bleibt dieselbe. Der Speicher ist Teil des gemieteten Gesamtsystems. Die Mietrate deckt die Nutzung des Speichers mit ab und ist ebenfalls nicht separat steuerlich absetzbar. Der finanzielle Vorteil entsteht ausschließlich durch die geringere Strommenge, die Sie von Ihrem Energieversorger beziehen müssen.

Praxisbeispiel: Ihre Anlage produziert tagsüber 20 kWh Strom. Davon verbrauchen Sie 5 kWh direkt, 10 kWh laden den Speicher und 5 kWh werden eingespeist. Abends nutzen Sie die 10 kWh aus dem Speicher. Steuerlich ist der gesamte Vorgang für Sie irrelevant. Finanziell haben Sie an diesem Tag 15 kWh Stromkosten gespart.

Fazit: Für wen lohnt sich das Mietmodell steuerlich?

Rein steuerlich betrachtet, ist das Mietmodell die Lösung für alle, die es unkompliziert mögen. Wer den administrativen Aufwand mit dem Finanzamt komplett vermeiden möchte, ist hier bestens aufgehoben. Sie müssen sich weder um die Anmeldung der Anlage noch um die Versteuerung von Einnahmen oder die Geltendmachung von Abschreibungen kümmern.

Der Preis für diese Bequemlichkeit ist der Verzicht auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten wie die Abschreibung. Unsere Erfahrung bei Photovoltaik.info zeigt, dass sich viele Nutzer, die steuerlichen Aufwand scheuen, für ein Mietmodell entscheiden. Wer jedoch die volle Kontrolle und das maximale finanzielle Potenzial ausschöpfen möchte, für den ist ein Kauf langfristig oft die bessere Wahl – auch, weil die Gesamtkosten über 20 Jahre in der Regel niedriger sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich eine gemietete PV-Anlage beim Finanzamt anmelden?
Nein. Der Vermieter der Anlage ist der Betreiber und somit für die Anmeldung beim Finanzamt und beim Marktstammdatenregister verantwortlich. Für Sie entsteht hier kein Aufwand.

Was ist mit der Grundsteuer? Erhöht eine gemietete Anlage den Wert meines Hauses?
Da die Anlage Eigentum des Vermieters bleibt, stellt sie keine Wertsteigerung Ihres Grundstücks im Sinne der Grundsteuer dar. Sie wird nicht zum Gebäudebestandteil gezählt.

Kann ich die Handwerkerleistungen für die Installation absetzen?
Nein. Sie sind nicht der Auftraggeber der Handwerker. Der Mietanbieter beauftragt die Installation und ist der Empfänger der Rechnung. Daher können Sie diese Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen.

Gilt das alles auch für kleine Miet-Balkonkraftwerke?
Ja, das Prinzip bleibt dasselbe. Auch bei einem gemieteten Balkonkraftwerk sind Sie nicht der Betreiber. Da der Kauf eines Balkonkraftwerks steuerlich aber ohnehin meist irrelevant ist, ist der Unterschied in der Praxis gering. Für Interessenten an kleineren Lösungen ist oft ein Kauf die einfachere Wahl. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Ratgeber zum Thema Balkonkraftwerk mit Speicher.

Sie haben sich nach der Lektüre entschieden, dass ein Kauf für Sie doch die bessere Alternative sein könnte? Im Shop von Photovoltaik.info finden Sie Komplettsets, die auf typische Anlagengrößen abgestimmt sind.

Ratgeber teilen
OLEKSANDR PUSHKAR
OLEKSANDR PUSHKAR