PV-Anlage und häusliches Arbeitszimmer: So rechnen Sie Kosten und Erträge steuerlich korrekt ab

Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Selbstständige und Angestellte zur neuen Normalität geworden. Gleichzeitig steigen die Strompreise und machen eine eigene Photovoltaikanlage attraktiver denn je. Wenn diese beiden Welten aufeinandertreffen, ergeben sich interessante steuerliche Möglichkeiten. Denn der Strom, den Sie in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer verbrauchen, kann als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Doch wie lässt sich das korrekt abrechnen, ohne den Überblick zu verlieren? Dieser Beitrag führt Sie durch die wichtigsten Schritte.

Die Grundlagen: Warum Ihr Arbeitszimmer einen Unterschied macht

Eine Photovoltaikanlage wird vom Finanzamt in der Regel als eigenständiger Gewerbebetrieb betrachtet, sobald Sie Strom ins Netz einspeisen und dafür eine Vergütung erhalten. Das bedeutet, Sie erzielen Einnahmen, haben aber auch Ausgaben. Der Clou: Wenn Sie einen Teil des selbst erzeugten Stroms für Ihr anerkanntes häusliches Arbeitszimmer nutzen, wird dieser Stromverbrauch zu einer Betriebsausgabe für Ihre eigentliche berufliche Tätigkeit (z. B. als Freiberufler oder im Rahmen der Werbungskosten als Angestellter).

Die Herausforderung besteht darin, die Nutzung Ihrer PV-Anlage sauber in drei Bereiche aufzuteilen:

  • Private Nutzung: Strom für Wohnzimmer, Küche etc.
  • Gewerbliche Nutzung (Arbeitszimmer): Strom für Computer, Beleuchtung, Drucker etc.
  • Netzeinspeisung: Überschüssiger Strom, der verkauft wird.

Die zunehmende Verbreitung des Homeoffice seit 2020 hat diese Thematik für Tausende Haushalte relevant gemacht. Angesichts von Strompreisen, die sich in den letzten Jahren teilweise verdoppelt haben, wird die korrekte steuerliche Behandlung des selbst erzeugten Stroms ein spürbarer finanzieller Faktor.

Schritt 1: Die Anschaffungskosten richtig zuordnen

Die Kosten Ihrer Photovoltaikanlage sind der größte Posten und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (Abschreibung für Abnutzung, kurz AfA). Üblicherweise wird eine Nutzungsdauer von 20 Jahren angesetzt. Um den Anteil für Ihr Arbeitszimmer zu ermitteln, benötigen Sie einen nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel.

Als gängigste Methode hat sich die Aufteilung nach der Nutzfläche etabliert.

Praxisbeispiel:

  • Ihre gesamte Wohnfläche beträgt 150 m².
  • Ihr Arbeitszimmer hat eine Fläche von 18 m².
  • Das Arbeitszimmer macht somit 12 % der Gesamtfläche aus (18 m² / 150 m²).

Folglich können Sie 12 % des selbst verbrauchten Stroms Ihrem Arbeitszimmer als betriebliche Nutzung zuordnen. Dieser prozentuale Anteil wird dann auf die absetzbaren Kosten der PV-Anlage angewendet.

Angenommen, die Kosten einer Photovoltaikanlage belaufen sich auf 12.000 €, dann beträgt die jährliche Abschreibung 600 € (12.000 € / 20 Jahre). Verbrauchen Sie beispielsweise 30 % Ihres erzeugten Stroms selbst, können Sie von den auf diesen Eigenverbrauch entfallenden Kosten wiederum 12 % als Betriebsausgabe für das Arbeitszimmer ansetzen.

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Laufende Betriebskosten nicht vergessen

Nicht nur die Anschaffung, sondern auch der laufende Betrieb der Anlage verursacht Kosten. Dazu gehören:

  • Versicherungsbeiträge (z. B. Haftpflicht)
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Kosten für die Zählermiete
  • Reinigungskosten

Diese Kosten können Sie ebenfalls anteilig als Betriebsausgabe für Ihr Arbeitszimmer geltend machen. Wenden Sie hierfür denselben Aufteilungsschlüssel an wie bei den Anschaffungskosten. Die Erfahrung zeigt, dass viele Nutzer diese laufenden Kosten übersehen, obwohl sie die Steuerlast jährlich mindern.

Schritt 2: Erträge und Eigenverbrauch korrekt bewerten

Die Einnahmen Ihrer PV-Anlage setzen sich aus zwei Teilen zusammen: der Einspeisevergütung und dem Wert des selbst verbrauchten Stroms.

  • Einspeisevergütung: Der Betrag, den Sie vom Netzbetreiber für den eingespeisten Strom erhalten, ist eine klare Betriebseinnahme für Ihren „Gewerbebetrieb PV-Anlage“.
  • Eigenverbrauch: Der Strom, den Sie selbst nutzen, wird als „unentgeltliche Wertabgabe“ oder „Sachentnahme“ bewertet. Sein Wert stellt ebenfalls eine Betriebseinnahme für die PV-Anlage dar.

Hier wird es für das Arbeitszimmer interessant: Der Wert des im Arbeitszimmer verbrauchten Stroms ist gleichzeitig eine Betriebseinnahme für die PV-Anlage und eine Betriebsausgabe für Ihre berufliche Tätigkeit. Es handelt sich quasi um einen internen Verrechnungsposten.

Wie wird der Wert des Eigenverbrauchs ermittelt?

Als Wert setzen Sie üblicherweise den Preis an, den Sie für Strom von Ihrem Energieversorger zahlen würden (ohne die Grundgebühr). Liegt dieser beispielsweise bei 35 Cent/kWh, bewerten Sie jede selbst verbrauchte Kilowattstunde mit diesem Betrag.

Ein konkretes Rechenbeispiel

Nehmen wir an, Ihre 8-kWp-Anlage erzeugt 7.500 kWh Strom pro Jahr.

  • Gesamterzeugung: 7.500 kWh
  • Netzeinspeisung: 5.000 kWh (zu 8,1 Ct/kWh = 405 € Einnahme)
  • Eigenverbrauch gesamt: 2.500 kWh
  • Strompreis des Versorgers: 35 Ct/kWh

Der Wert Ihres gesamten Eigenverbrauchs beträgt 875 € (2.500 kWh * 0,35 €/kWh). Dies ist eine Einnahme für die PV-Anlage.

Nun kommt das Arbeitszimmer (12 % Flächenanteil) ins Spiel:

  • Betrieblicher Anteil am Eigenverbrauch: 12 % von 2.500 kWh = 300 kWh.
  • Wert des betrieblichen Anteils: 300 kWh * 0,35 €/kWh = 105 €.

Diese 105 € können Sie nun als Betriebsausgabe für Ihre freiberufliche Tätigkeit (oder als Werbungskosten) ansetzen und so Ihre Einkommensteuer senken. Gleichzeitig fließt dieser Betrag als Einnahme in die Gewinnermittlung des Gewerbebetriebs „PV-Anlage“ ein. Die korrekte Ermittlung des Eigenverbrauchs Ihrer PV-Anlage ist daher entscheidend.

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Wichtige steuerliche Regelungen im Überblick

Kleinunternehmerregelung nutzen?

Für Betreiber kleinerer Anlagen ist die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) oft die einfachste Lösung. Liegen Ihre jährlichen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen (Einspeisevergütung + Wert des Eigenverbrauchs) unter 22.000 €, können Sie diese Regelung in Anspruch nehmen.

  • Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und sparen sich die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Nachteil: Sie können im Gegenzug die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Hinweis: Seit 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen an Wohngebäuden ein Nullsteuersatz. Das bedeutet, Sie zahlen beim Kauf ohnehin keine Mehrwertsteuer mehr. Damit entfällt der größte Nachteil der Kleinunternehmerregelung für die meisten Neuanlagen.

Vereinfachungsregel für kleine Anlagen (Einkommensteuer)

Eine noch größere Erleichterung greift bei der Einkommensteuer. Seit dem Steuerjahr 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb von PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit.

Das bedeutet:

  • Sie müssen für die PV-Anlage keinen Gewinn mehr ermitteln.
  • Die Einnahmen aus der Einspeisung sind steuerfrei.
  • Sie müssen keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr erstellen.

Aber Achtung: Die Steuerbefreiung für die PV-Anlage entbindet Sie aber nicht von der Nachweispflicht für die Betriebsausgaben Ihrer Haupttätigkeit. Wenn Sie die Kosten für den im Arbeitszimmer verbrauchten Strom als Betriebsausgabe geltend machen wollen, müssen Sie diesen Anteil dennoch sauber dokumentieren. Die Wirtschaftlichkeit Ihrer PV-Anlage wird dadurch jedoch insgesamt deutlich verbessert.

FAQ: Häufige Fragen zur PV-Anlage und dem Arbeitszimmer

Muss ich für meine PV-Anlage immer ein Gewerbe anmelden?
Ja, formal handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, der beim Finanzamt und oft auch beim Gewerbeamt angemeldet werden muss. Durch die Steuerbefreiungen für kleine Anlagen seit 2023 ist der bürokratische Aufwand in der Praxis jedoch erheblich gesunken.

Was passiert, wenn ich mein Arbeitszimmer nur gelegentlich nutze?
Damit das Finanzamt ein Arbeitszimmer steuerlich anerkennt, muss es der „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ sein oder Ihnen für Ihre Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Die anteilige Kostenerstattung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Alternativ können Angestellte die Homeoffice-Pauschale nutzen.

Kann ich auch als Angestellter im Homeoffice die PV-Anlage steuerlich absetzen?
Ja, das Prinzip ist dasselbe. Die anteiligen Kosten für den im Arbeitszimmer verbrauchten Strom können Sie als Werbungskosten in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, sofern die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt sind.

Welchen Wert setze ich für den selbst verbrauchten Strom an?
Maßgeblich sind die Kosten, die Ihnen bei einem Bezug von einem externen Energieversorger entstehen würden. Nehmen Sie hierfür den Arbeitspreis (in Ct/kWh) aus Ihrem Stromvertrag als Grundlage.

Vereinfacht die Nullsteuer-Regelung seit 2023 die Abrechnung für das Arbeitszimmer?
Ja und Nein. Die Regelung vereinfacht den Kauf (keine Umsatzsteuer) und die jährliche Steuererklärung für die PV-Anlage selbst (keine Einkommensteuer auf die Erträge). Der Grundsatz, dass Sie Betriebsausgaben für Ihr Arbeitszimmer nachweisen müssen, bleibt jedoch bestehen. Die Kalkulation des betrieblich genutzten Stromanteils bleibt also notwendig, wenn Sie diesen steuerlich geltend machen möchten.

Fazit: Potenzial nutzen, aber sauber dokumentieren

Die Kombination aus einer Photovoltaikanlage und einem häuslichen Arbeitszimmer bietet ein spürbares Steuersparpotenzial. Sie senken nicht nur Ihre laufenden Stromkosten, sondern können auch einen Teil der Anschaffungs- und Betriebskosten Ihrer PV-Anlage steuerlich geltend machen.

Der Schlüssel zum Erfolg liegt in einer sauberen und nachvollziehbaren Dokumentation. Ermitteln Sie einen klaren Aufteilungsschlüssel, erfassen Sie den Eigenverbrauch und bewerten Sie ihn korrekt. Auch wenn die Steuergesetze für kleine PV-Anlagen einfacher geworden sind, lohnt sich bei diesem speziellen Thema die Rücksprache mit einem Steuerberater, um alle Vorteile optimal zu nutzen.

Sie möchten Ihre individuelle Situation besser einschätzen? Nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf. Im Shop von Photovoltaik.info finden Sie zudem Komplettsets, die auf typische Anlagengrößen abgestimmt sind.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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