Photovoltaik bei Nießbrauch oder Wohnrecht: Wer zahlt und wer profitiert?

Die Installation einer Photovoltaikanlage ist für viele Immobilieneigentümer eine lohnende Investition

Komplizierter wird es jedoch, wenn die Eigentumsverhältnisse vom Normalfall abweichen. Ein häufiger Fall: Ein Haus wird an die nächste Generation übergeben, die Eltern behalten aber ein lebenslanges Nießbrauch- oder Wohnrecht. Wenn der neue Eigentümer nun eine PV-Anlage installieren möchte, stellt sich eine entscheidende Frage: Wer trägt die Kosten und wem stehen die finanziellen Vorteile wie der günstige Solarstrom und die Einspeisevergütung zu? Ohne eine klare Regelung der rechtlichen und finanziellen Aspekte birgt eine solche Konstellation erhebliches Konfliktpotenzial.

Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Lage, beleuchtet, warum sie oft zu unfairen Ergebnissen führt, und zeigt, wie Sie mit einer klaren Vereinbarung eine für alle Seiten vorteilhafte Lösung finden.

Nießbrauch und Wohnrecht: Ein kurzer Überblick

Um die Herausforderungen bei der Installation einer PV-Anlage zu verstehen, ist eine klare Unterscheidung zwischen Nießbrauch und Wohnrecht entscheidend. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen, haben aber unterschiedliche Reichweiten.

Was bedeutet Nießbrauch?

Der Nießbrauch, geregelt in § 1030 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), ist das umfassende Recht, eine fremde Sache zu nutzen und die „Früchte“ daraus zu ziehen. Auf eine Immobilie bezogen bedeutet das: Der Nießbraucher darf nicht nur darin wohnen, sondern das Objekt auch vermieten und die Mieteinnahmen für sich behalten. Er ist verpflichtet, die Immobilie instand zu halten und die gewöhnlichen öffentlichen Lasten (z. B. Grundsteuer) zu tragen. In der Praxis wird dieses Modell häufig bei der vorweggenommenen Erbfolge gewählt, um die Versorgung der Eltern zu sichern.

Was ist ein Wohnrecht?

Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Es gestattet einer Person, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Gegensatz zum Nießbrauch berechtigt es jedoch nicht zur Vermietung; der Inhaber darf also lediglich selbst in der Immobilie wohnen. Die Kostentragung für die Instandhaltung ist hier oft spezifischer geregelt als beim Nießbrauch.

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Der Kern des Problems: Wer investiert und wer profitiert?

Ohne eine abweichende Vereinbarung führt die gesetzliche Standardregelung bei Nießbrauch zu einer finanziellen Schieflage, die eine Investition in Photovoltaik für den Eigentümer unattraktiv macht.

Nach dem Gesetz gilt Folgendes:

  • Der Eigentümer trägt die Investitionskosten: Die Errichtung einer Photovoltaikanlage gilt als „außerordentliche Last“, für die der Eigentümer aufkommen muss. Er kann diese Modernisierung nicht ohne Zustimmung des Nießbrauchers durchführen.
  • Der Nießbraucher profitiert von den Erträgen: Der erzeugte Solarstrom – sowohl der selbst genutzte als auch der ins Netz eingespeiste – gilt als „Frucht“ der Immobilie. Somit stehen die Ersparnis durch den Eigenverbrauch und die Einnahmen aus der Einspeisevergütung allein dem Nießbraucher zu.

Der Eigentümer trägt in dieser Konstellation die gesamten Kosten, profitiert aber finanziell nicht von der Anlage. Die gesamte Rendite fließt stattdessen an den Nießbraucher. Dadurch verschiebt sich die Amortisation für den Eigentümer ins Unendliche – eine Investition, die sich für ihn niemals rechnet.

Dieses Ungleichgewicht ist der häufigste Grund, warum PV-Projekte bei Nießbrauch scheitern, obwohl sie technisch und wirtschaftlich sinnvoll wären.

Die Lösung liegt in einer klaren Vereinbarung

Die gute Nachricht ist: Sie sind den gesetzlichen Regelungen nicht hilflos ausgeliefert. Eigentümer und Nießbraucher können und sollten eine privatrechtliche Vereinbarung treffen, die Kosten und Erträge fair aufteilt. Eine solche Vereinbarung schafft Klarheit, beugt Streitigkeiten vor und macht die Investition für beide Seiten attraktiv.

Was sollte eine Vereinbarung regeln?

Eine schriftliche Vereinbarung ist dringend zu empfehlen. Sie sollte die folgenden Punkte eindeutig klären:

  1. Investitionskosten: Wer bezahlt die Anschaffung und Installation der PV-Anlage? Möglich sind eine alleinige Übernahme durch den Eigentümer, eine Beteiligung des Nießbrauchers oder eine gemeinsame Finanzierung.
  2. Laufende Kosten: Wer trägt die Kosten für Versicherung, Wartung, Zählermiete und eventuelle Reparaturen der Anlage? Eine faire Regelung ist oft die Aufteilung im Verhältnis zur Nutzung.
  3. Aufteilung der Erträge: Dies ist der wichtigste Punkt. Wie werden die finanziellen Vorteile (gesparte Stromkosten und Einspeisevergütung) verteilt?

Hier haben sich in der Praxis einige Modelle bewährt:

  • Modell A: Monatliche Nutzungsgebühr: Der Eigentümer finanziert die Anlage. Der Nießbraucher profitiert vom günstigen Solarstrom und zahlt dem Eigentümer dafür eine monatliche Pauschale oder Pacht. Diese unterstützt den Eigentümer bei der Refinanzierung.
  • Modell B: Aufteilung nach Ertragsart: Der Nießbraucher nutzt den Strom für den Eigenverbrauch und profitiert von der direkten Ersparnis. Der Eigentümer erhält im Gegenzug die gesamte Einspeisevergütung als Rendite für seine Investition.
  • Modell C: Interner Stromverkauf: Der Eigentümer agiert als Stromlieferant. Er verkauft den Solarstrom zu einem festgelegten, günstigen Preis (z. B. 15 Cent/kWh) an den Nießbraucher. Dieser Preis liegt deutlich unter dem des Netzbetreibers, sichert dem Eigentümer aber dennoch Einnahmen.

Sonderfall Wohnrecht: Eine einfachere Ausgangslage?

Beim reinen Wohnrecht ist die Ausgangslage oft weniger kompliziert als beim Nießbrauch. Der Wohnberechtigte hat nur das Recht, die Räume zu bewohnen. Die „Früchte“ der Immobilie, zu denen auch die Einspeisevergütung zählt, stehen in der Regel dem Eigentümer zu.

Das bedeutet:

  • Der Eigentümer investiert und erhält die Einnahmen aus der Stromeinspeisung.
  • Der Wohnberechtigte kann den selbst erzeugten Strom nutzen und so seine Stromrechnung senken.

Diese Konstellation ist von Natur aus fairer. Dennoch ist auch hier eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen. Sie sollte klären, zu welchen Konditionen der Wohnberechtigte den Strom nutzen darf und wer die laufenden Kosten der Anlage trägt.

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Praxisbeispiele und typische Szenarien

Um die Theorie greifbarer zu machen, hier zwei gängige Fälle:

  • Szenario 1: Die klassische Familienlösung
    Die Eltern überschreiben ihr Haus an die Tochter und behalten ein Nießbrauchrecht. Die Tochter möchte das Haus energetisch modernisieren und eine PV-Anlage installieren, auch mit Blick auf eine künftige PV-Pflicht. Sie vereinbart mit ihren Eltern, dass sie die Anlage finanziert. Die Eltern profitieren vom günstigen Solarstrom und zahlen der Tochter im Gegenzug eine monatliche Pauschale von 50 €. So werden beide Seiten am wirtschaftlichen Vorteil beteiligt.

  • Szenario 2: Das vermietete Objekt mit Nießbrauch
    Ein Onkel hat das Nießbrauchrecht an einer Immobilie, die seinem Neffen gehört. Der Onkel vermietet das Haus. Um die Attraktivität für Mieter zu steigern, möchte er eine PV-Anlage installieren lassen. Da er nicht Eigentümer ist, muss der Neffe der Maßnahme zustimmen und die Investition übernehmen. Sie einigen sich darauf, dass der Neffe die Anlage kauft und dafür die Einspeisevergütung erhält. Der Onkel kann den Strom im Rahmen eines Mieterstrommodells nutzen und so höhere Mieteinnahmen erzielen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer muss der Installation einer PV-Anlage zustimmen?

Sowohl der Eigentümer als auch der Nießbraucher müssen der Installation zustimmen. Der Eigentümer, weil es eine bauliche Veränderung an seinem Eigentum ist. Der Nießbraucher, weil sein Nutzungsrecht dadurch berührt wird.

Wer gilt als Betreiber der Anlage?

Betreiber ist, wer die Anlage wirtschaftlich steuert und das unternehmerische Risiko trägt. Dies wird in der Regel in der Vereinbarung festgelegt und hat steuerliche Konsequenzen. Meist ist es derjenige, der die Investition übernommen hat.

Was passiert, wenn der Nießbrauch endet (z. B. durch den Tod des Nießbrauchers)?

Die Photovoltaikanlage ist ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und verbleibt im Eigentum des Immobilienbesitzers. Hat der Nießbraucher (anteilig) in die Anlage investiert, sollte in der Vereinbarung eine Regelung für eine mögliche Restwertentschädigung an seine Erben getroffen werden.

Muss unsere Vereinbarung notariell beurkundet werden?

Eine privatschriftliche Vereinbarung zwischen Eigentümer und Nießbraucher ist für die Regelung der PV-Anlage ausreichend und rechtsgültig. Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend erforderlich, kann aber für zusätzliche Rechtssicherheit sorgen.

Fazit: Kommunikation ist der Schlüssel zum Erfolg

Die Installation einer Photovoltaikanlage bei bestehendem Nießbrauch oder Wohnrecht ist zwar rechtlich komplex, aber keinesfalls unmöglich. Die gesetzliche Standardregelung führt beim Nießbrauch zu einem Ergebnis, das für den investierenden Eigentümer wirtschaftlich nicht tragbar ist.

Der entscheidende Faktor für ein erfolgreiches Projekt ist daher eine offene Kommunikation und eine faire, schriftliche Vereinbarung. Sie schützt die Interessen beider Parteien, verhindert familiäre Konflikte und stellt sicher, dass sich die Investition in saubere Energie für alle Beteiligten lohnt.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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