Personenidentität im EEG: Wann Betreiber und Verbraucher als eine Person gelten

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, möchte den erzeugten Strom in der Regel selbst nutzen. Dieser Eigenverbrauch ist nicht nur wirtschaftlich attraktiv, sondern war lange Zeit auch der Schlüssel zur Befreiung von der EEG-Umlage. Eine entscheidende Voraussetzung dafür ist die sogenannte „Personenidentität“. Doch was einfach klingt, birgt in der Praxis oft unerwartete Tücken – etwa, wenn der Stromvertrag auf den Ehepartner läuft oder ein kleines Gewerbe auf dem Grundstück mitversorgt wird. Hier erfahren Sie, wann Betreiber und Verbraucher als eine Person gelten und warum dieses Detail auch nach dem Wegfall der EEG-Umlage wichtig bleibt.

Was bedeutet Personenidentität im Kontext von Photovoltaikanlagen?

Die Grundregel der Personenidentität ist denkbar einfach: Die Person, die die Photovoltaikanlage rechtlich betreibt, muss auch diejenige sein, die den erzeugten Strom verbraucht. Nur wenn Betreiber und Verbraucher identisch sind, handelt es sich um echten Eigenverbrauch. Liegt keine Personenidentität vor, gilt die Stromabgabe rechtlich als Lieferung an Dritte – mit entsprechenden Konsequenzen für Abgaben und Steuern.

Diese Regelung sollte verhindern, dass komplexe Firmenkonstrukte geschaffen werden, nur um die damals geltende EEG-Umlage für Eigenverbrauch zu umgehen. Auch wenn die EEG-Umlage seit Juli 2022 auf null Cent pro Kilowattstunde gesenkt wurde, ist das Prinzip der Personenidentität im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Stromsteuergesetz weiterhin verankert. Eine korrekte vertragliche Gestaltung bleibt daher für die Rechtssicherheit entscheidend.

Der Teufel steckt im Detail: Typische Praxisfälle und ihre Tücken

Theoretische Definitionen helfen oft nur bedingt weiter, denn die entscheidenden Fragen stellen sich im Alltag. Die Praxis zeigt, dass vor allem drei Konstellationen immer wieder zu Unklarheiten führen.

Fall 1: Ehegatten und die GbR-Falle

Ein häufiger Fall in Einfamilienhäusern: Die PV-Anlage gehört einem Ehepartner, doch der Stromvertrag mit dem Energieversorger läuft auf den anderen.

  • Das Problem: Rechtlich betrachtet handelt es sich hier um zwei unterschiedliche Personen. Der Anlagenbetreiber liefert den Strom an eine dritte Person (den Ehepartner). Damit liegt keine Personenidentität vor.
  • Die gängige Lösung: Oft gründen beide Ehepartner eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die dann als Betreiberin der PV-Anlage eingetragen wird. Wird der Stromvertrag ebenfalls auf die GbR umgeschrieben oder läuft er auf beide Ehepartner gemeinsam, ist die Personenidentität wiederhergestellt. Betreiber (Ehegatten-GbR) und Letztverbraucher (die Ehegatten als Haushaltsgemeinschaft) gelten dann als identisch.
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Fall 2: Das Unternehmen auf dem eigenen Grundstück

Viele Selbstständige betreiben ihr Gewerbe direkt auf dem heimischen Grundstück, beispielsweise eine Werkstatt in der Garage, ein Büro im Nebengebäude oder eine kleine Praxis. Wird dieses Gewerbe mit Strom aus der privaten PV-Anlage versorgt, ist Vorsicht geboten.

  • Das Problem: Entscheidend ist die Rechtsform des Unternehmens. Ist der Anlagenbetreiber eine Privatperson (z. B. Max Mustermann), das Gewerbe jedoch als eigene juristische Person registriert (z. B. Mustermann GmbH), liegt keine Personenidentität vor. Die Privatperson liefert Strom an die GmbH.
  • Die Konsequenz: Der an das Gewerbe gelieferte Strom ist kein Eigenverbrauch mehr. Das hat zwar keine Auswirkungen mehr auf die EEG-Umlage, kann aber bei der Stromsteuer oder den Netzentgelten relevant werden. Anders sieht es aus, wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt, das auf denselben Namen wie der Anlagenbetreiber läuft. Hier ist die Personenidentität in der Regel gegeben.

Fall 3: Mieter und Vermieter

Ein Vermieter installiert eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses und möchte den günstigen Solarstrom seinen Mietern zur Verfügung stellen.

  • Das Problem: Hier ist die Sachlage eindeutig. Der Vermieter ist der Anlagenbetreiber, die Mieter sind die Verbraucher. Es handelt sich also um unterschiedliche Personen, weshalb die Personenidentität hier nicht gegeben ist.
  • Die Lösung: Dieses Modell fällt unter die Kategorie Mieterstrom. Hierfür gibt es spezielle gesetzliche Regelungen und Förderungen. Der Vermieter wird zum Stromversorger für seine Mieter. Dies ist ein gängiges und politisch gewolltes Modell, das aber mit dem klassischen Eigenverbrauch im Sinne der Personenidentität nichts zu tun hat.

Die finanziellen Folgen: Warum ist die Personenidentität so wichtig?

Bis zum Sommer 2022 war die Frage der Personenidentität vor allem wegen der EEG-Umlage von großer Bedeutung. Bei Eigenverbrauch von Anlagen bis 30 kWp entfiel sie komplett, was eine Ersparnis von mehreren Cent pro Kilowattstunde bedeutete. Fehlte die Personenidentität, wurde die volle Umlage fällig.

Seit dem 1. Juli 2022 beträgt die EEG-Umlage 0 ct/kWh. Damit ist der größte finanzielle Fallstrick entschärft. Dennoch bleibt das Konzept wichtig:

  1. Stromsteuer: Für bestimmte Konstellationen kann eine Stromsteuer anfallen, wenn Strom an Dritte geliefert wird.
  2. Netzentgelte: Die korrekte Erfassung von Eigenverbrauch und Netzeinspeisung ist für die Abrechnung der Netznutzungsentgelte entscheidend.
  3. Vertragliche Klarheit: Eine saubere Trennung von Eigenverbrauch und Drittbelieferung schützt vor späteren Nachfragen oder Korrekturen durch den Netzbetreiber oder das Finanzamt.

Die Erfahrung zeigt: Eine von Anfang an saubere vertragliche Gestaltung erspart späteren Aufwand sowie rechtliche Unsicherheiten und schafft so die Grundlage für einen sorgenfreien Betrieb der Anlage.

FAQ – Häufige Fragen zur Personenidentität

Ist die Personenidentität bei einem Balkonkraftwerk relevant?
In der Regel nicht. Bei einem Balkonkraftwerk sind Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer üblicherweise sowohl der Betreiber der Mini-PV-Anlage als auch der Inhaber des Stromvertrags. Die Personenidentität ist somit automatisch gegeben.

Was passiert, wenn die Personenidentität fälschlicherweise angenommen wurde?
Früher konnte dies zu Nachforderungen der EEG-Umlage führen. Heute sind die direkten finanziellen Risiken geringer. Dennoch kann es bei einer Prüfung durch den Netzbetreiber oder das Finanzamt zu Korrekturen bei der Abrechnung oder der steuerlichen Behandlung kommen. Eine Klärung ist daher immer ratsam.

Hat die Absenkung der EEG-Umlage das Problem gelöst?
Sie hat es deutlich entschärft, denn der größte finanzielle Anreiz für eine strikte Prüfung ist weggefallen. Das zugrundeliegende rechtliche Prinzip im Energiewirtschaftsrecht besteht jedoch fort. Es definiert weiterhin, was als echter Eigenverbrauch und was als Lieferung an Dritte gilt.

Muss ich für mein Einfamilienhaus zwingend eine GbR gründen?
Nein, eine PV-Anlage als GbR ist nur dann notwendig, wenn Anlagenbetreiber und Stromvertrag-Inhaber zwei unterschiedliche Personen sind (z. B. Ehepartner). Wenn die PV-Anlage und der Stromvertrag auf dieselbe Person laufen, ist keine GbR erforderlich.

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Fazit und Ausblick

Die Personenidentität ist ein juristisches Detail, das für Betreiber von Photovoltaikanlagen entscheidend sein kann. Das Grundprinzip – Betreiber und Verbraucher müssen dieselbe Person sein – ist maßgeblich für die rechtliche Einordnung des selbst erzeugten Stroms. Auch wenn der Wegfall der EEG-Umlage die finanzielle Brisanz genommen hat, bleibt eine korrekte vertragliche Gestaltung die Basis für einen rechtssicheren Anlagenbetrieb.

Gerade bei Konstellationen mit Ehepartnern oder einem Gewerbe auf dem Grundstück lohnt sich ein genauer Blick, um von Anfang an alles richtig zu machen. Eine saubere Klärung dieser Verhältnisse ist ein wichtiger Schritt, um die langfristige Sicherheit für Anlagenbetreiber zu gewährleisten.

Sie möchten Ihre individuelle Situation besser einschätzen? Weitere praxisnahe Informationen zur Auswahl der richtigen Komponenten und zu typischen Anlagengrößen finden Sie direkt auf Photovoltaik.info.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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