Bremen: Umsatzsteuer für PV-Strom – Was Vermieter jetzt wissen müssen

Finanzgericht Bremen: Umsatzsteuer auf PV-Strom vom Vermieter an Mieter

Ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Bremen stärkt die Position von Vermietern, die Solarstrom vom eigenen Dach direkt an ihre Mieter verkaufen. Die Lieferung von Strom aus einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) ist eine umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht Teil der steuerfreien Wohnungsvermietung. Diese im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens getroffene Entscheidung hat weitreichende positive Folgen für die Wirtschaftlichkeit von Mieterstrommodellen.

Vermieter klagt in Bremen: Anerkennung der Unternehmereigenschaft bei PV-Strom

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vermieter auf einem von ihm vermieteten Mehrfamilienhaus eine Photovoltaikanlage installiert. Den erzeugten Strom speiste er teilweise in das öffentliche Netz ein und lieferte ihn zum anderen Teil direkt an seine Mieter. Als er beim Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe seiner Umsatzsteuervoranmeldungen beantragte, lehnte die Behörde dies ab. Die Begründung: Das Finanzamt sah in der Stromlieferung an die Mieter keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze und verneinte somit die Unternehmereigenschaft des Vermieters in diesem Kontext.

Das Finanzgericht Bremen folgte dieser Auffassung nicht. In seinem Beschluss vom 5. Juni 2024 (Az. 2 V 26/24 (2)) stellten die Richter klar, dass die Stromlieferungen an die Mieter als eigenständige, umsatzsteuerpflichtige Hauptleistung zu werten sind. Sie sind demnach klar von der umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung zu trennen.

BFH-Urteil: Klarheit zur Umsatzsteuerpflicht von PV-Strom für Vermieter

Das Bremer Gericht stützte seine Entscheidung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), Deutschlands oberstem Gericht für Steuerfragen. Der BFH hatte bereits zuvor entschieden, dass die Lieferung von Strom und Wärme, beispielsweise aus einer PV-Anlage oder einem Blockheizkraftwerk (BHKW), keine bloße Nebenleistung zur Vermietung darstellt. Eine Nebenleistung teilt üblicherweise das steuerliche Schicksal der Hauptleistung – im Falle der Wohnungsvermietung wäre sie also steuerfrei.

Da die Stromlieferung jedoch als eigenständige Leistung gilt, unterliegt sie der regulären Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Bremen sah keinen Grund, von dieser höchstrichterlichen Linie abzuweichen und wandte sie konsequent auf den vorliegenden Fall an. Damit ist der Vermieter verpflichtet, auf den an die Mieter gelieferten Strom Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen.

PV-Strom für Vermieter: Auswirkungen auf Umsatzsteuer und Energiewende

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für private Vermieter und Wohnungsgesellschaften. Die Anerkennung der Stromlieferung als umsatzsteuerpflichtiger Umsatz eröffnet die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Das bedeutet, Vermieter können die in den Rechnungen für Installation, Wartung und Betrieb der PV-Anlage enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern. Dies senkt die Betriebskosten und verbessert die Rentabilität von Solaranlagen auf Mietshäusern erheblich.

Ein weiterer finanzieller Vorteil ergibt sich bereits bei der Anschaffung: Seit Anfang 2023 gilt für die Lieferung und Installation von PV-Anlagen und wesentlichen Komponenten ein Nullsteuersatz. Wie im Beitrag Home-Office & Solarstrom: So setzen Sie die Kosten ab erläutert, entfällt dadurch die Umsatzsteuerbelastung beim Kauf für den Anlagenbetreiber.

Zusammengenommen machen der Nullsteuersatz bei der Anschaffung und der Vorsteuerabzug im laufenden Betrieb die Investition in erneuerbare Energien für den Mietsektor deutlich attraktiver. Dies erhöht die Wirtschaftlichkeit von PV-Anlagen mit Speicher und Montagesets, die speziell für die Versorgung von Mehrfamilienhäusern ausgelegt sind, und kann die Energiewende im urbanen Raum beschleunigen.

Für Mieter, die selbst aktiv werden möchten, bieten sich zudem Balkonkraftwerke ohne Speicher als einfache Möglichkeit an, einen Teil des eigenen Strombedarfs zu decken. Modelle mit Energiespeicher, sogenannte Balkonkraftwerke mit Speicher, ermöglichen zudem die Nutzung des Solarstroms in den Abendstunden.

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