Die Photovoltaikanlage ist auf dem Dach, der Wechselrichter summt im Keller – ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur eigenen Stromerzeugung. Doch der Blick ins Übergabeprotokoll oder die finalen Unterlagen sorgt für Ernüchterung: Die installierte Leistung in Kilowatt-Peak (kWp) ist geringer als ursprünglich im Vertrag vereinbart. Das sorgt verständlicherweise für Unsicherheit. Wir erklären Ihnen, warum solche Abweichungen vorkommen, welche Rechte Sie als Kunde haben und wie Sie am besten vorgehen, um eine faire Lösung zu finden.
Warum weicht die installierte Leistung von der Planung ab?
Leistungsabweichungen zwischen Angebot und finaler Installation sind keine Seltenheit und müssen nicht zwangsläufig auf ein Versehen oder böse Absicht des Installateurs hindeuten. Es gibt mehrere praktische Gründe, die eine Anpassung nötig machen können:
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Verfügbarkeit der Module: Der Solarmarkt ist sehr dynamisch. Manchmal sind die exakt im Angebot spezifizierten Solarmodule zum Zeitpunkt der Montage nicht mehr lieferbar. Der Installateur greift dann auf ein alternatives Modell zurück, das möglicherweise eine leicht geringere Nennleistung pro Modul aufweist.
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Optimierung der Dachbelegung: Während der Feinplanung oder Montage kann sich herausstellen, dass die ursprünglich geplante Anordnung der Module aufgrund unerwarteter Hindernisse wie Lüftungsrohren, Gauben oder einer komplexen Dachgeometrie nicht ideal ist. Um Verschattungen zu vermeiden oder die Statik zu gewährleisten, wird die Anordnung angepasst, was ebenfalls zu einer leicht veränderten Gesamtleistung führen kann.
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Leistungsklassen bei der Produktion: Solarmodule werden in Leistungsklassen gefertigt. Selbst innerhalb einer Charge kann die tatsächliche Leistung leicht variieren. Ein Modul, das als 400-Watt-Modul verkauft wird, kann in der Realität beispielsweise 395 Watt oder 405 Watt haben.
Ein typisches Alltagsszenario: Sie haben eine 8-kWp-Anlage mit 20 Modulen à 400 Wp bestellt. Aufgrund von Lieferschwierigkeiten verbaut der Installateur nach Rücksprache Module mit je 395 Wp. Die neue Gesamtleistung beträgt nun 7,9 kWp – eine Abweichung von 100 Wp oder 1,25 %. Auch wenn dies gering erscheint, bleibt es eine Abweichung von der vertraglich vereinbarten Leistung.
Geringere Leistung als vereinbart: Ein rechtlicher Mangel
Aus rechtlicher Sicht ist die Sache klar: Weicht die tatsächlich installierte Leistung (Ist-Beschaffenheit) von der vertraglich zugesicherten Leistung (Soll-Beschaffenheit) ab, liegt ein Sachmangel gemäß § 633 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Der Anbieter hat seine vertragliche Pflicht somit nicht vollständig erfüllt.
Dabei spielt die Ursache der Abweichung zunächst keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass das gelieferte Produkt – Ihre PV-Anlage – nicht die Eigenschaften aufweist, die im Kauf- oder Werkvertrag vereinbart wurden. In der Praxis wird jedoch zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln unterschieden.
Als Faustregel gilt: Abweichungen von unter 1 bis 2 % werden oft als unerheblich eingestuft, insbesondere wenn sie technisch bedingt sind. Bei größeren Differenzen haben Sie jedoch klare Ansprüche, die Sie geltend machen sollten.
Ihre Rechte als Kunde bei einer Minderleistung
Liegt ein Mangel vor, stehen Ihnen verschiedene gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Die gängigsten und praxisnächsten Optionen sind die Nachbesserung und die Preisminderung.
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Bisher bei uns Ursprünglicher Preis war: 1.999,00 €1.899,00 €Aktueller Preis ist: 1.899,00 €.Option 1: Die Nachbesserung (Nacherfüllung)
Ihr erster und vorrangiger Anspruch ist das Recht auf Nacherfüllung. Sie können vom Installateur also verlangen, den vertraglich vereinbarten Zustand herzustellen. Das kann in der Praxis bedeuten:
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Austausch der Module: Der Installateur tauscht die verbauten Module gegen solche mit der ursprünglich vereinbarten Leistung aus.
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Installation zusätzlicher Module: Falls auf dem Dach noch Platz ist, kann ein weiteres Modul installiert werden, um die fehlende Leistung auszugleichen.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass eine Nachbesserung oft mit erheblichem Aufwand verbunden und manchmal technisch unmöglich ist, etwa wenn das Dach bereits voll belegt ist. Aus diesem Grund einigen sich die meisten Kunden und Installateure auf die zweite Option.
Option 2: Die Preisminderung
Die Preisminderung ist der häufigste und pragmatischste Weg, um Leistungsabweichungen zu regeln. Anstatt die Anlage umzubauen, wird der Kaufpreis entsprechend der geringeren Leistung reduziert. Die Berechnung ist in der Regel unkompliziert und erfolgt anteilig.
Ein konkretes Berechnungsbeispiel:Angenommen, Sie haben eine 10-kWp-Anlage zum Gesamtpreis von 18.000 € bestellt. Installiert wurden aber nur 9,7 kWp.
- Fehlende Leistung: 10 kWp – 9,7 kWp = 0,3 kWp
- Prozentuale Abweichung: (0,3 kWp / 10 kWp) * 100 = 3 %
- Wert der Minderung: 18.000 € * 3 % = 540 €
In diesem Fall wäre eine Reduzierung der Schlussrechnung um 540 € ein fairer und angemessener Ausgleich für die geringere Leistung.
Option 3: Der Rücktritt vom Vertrag
Ein vollständiger Rücktritt vom Vertrag ist nur bei einem erheblichen Mangel möglich. Eine geringfügige Leistungsabweichung von wenigen Prozentpunkten rechtfertigt diesen drastischen Schritt in der Regel nicht. Zudem müssen Sie dem Installateur zunächst eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos oder wird die Nachbesserung verweigert, kommt ein Rücktritt in Betracht. Diese Option ist jedoch der absolute Ausnahmefall und sollte das letzte Mittel sein.
Sonderfall: Es wurde eine höhere Leistung installiert
Was passiert, wenn der Installateur versehentlich leistungsstärkere Module verbaut und die Anlage am Ende mehr kWp hat als vereinbart? Grundsätzlich gilt: Sie müssen nicht für eine Leistung bezahlen, die Sie nicht bestellt haben. Der Installateur kann also nicht eigenmächtig den Preis erhöhen. Meist belässt der Anbieter es bei der höheren Leistung zum vereinbarten Preis – das vermeidet administrativen Aufwand und stellt Sie als Kunden zufrieden. Eine offene Kommunikation ist hier der beste Weg.
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8.599,00 €Schritt-für-Schritt: So gehen Sie am besten vor
Wenn Sie eine Abweichung feststellen, bewahren Sie Ruhe und gehen Sie strukturiert vor. Eine sachliche und dokumentierte Kommunikation führt fast immer zu einer guten Lösung.
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Dokumente prüfen: Vergleichen Sie das Angebot, die Auftragsbestätigung und das finale Übergabeprotokoll. Notieren Sie die exakten kWp-Werte.
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Leistung nachvollziehen: Prüfen Sie die Datenblätter der verbauten Module und die Anzahl der Module. So können Sie die Gesamtleistung selbst nachrechnen.
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Schriftlich kommunizieren: Informieren Sie Ihren Installateur schriftlich (per E-Mail) über die festgestellte Abweichung. Formulieren Sie Ihr Anliegen klar und sachlich und schlagen Sie eine Lösung vor, zum Beispiel eine Preisminderung auf Basis der fehlenden Leistung.
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Frist setzen: Bitten Sie um eine Stellungnahme oder die Korrektur der Schlussrechnung innerhalb einer angemessenen Frist (z. B. 14 Tage).
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Zahlung anpassen: Sollte die Schlussrechnung bereits vorliegen, können Sie einen angemessenen Teil des Betrags (mindestens in Höhe der berechneten Minderung) bis zur Klärung zurückhalten.
Häufige Fragen (FAQ)
Was gilt als unerhebliche Abweichung?
Eine rechtlich feste Grenze gibt es nicht. In der Praxis werden Abweichungen unter 2 % oft als unerheblich angesehen, sofern sie die Gesamtfunktion der Anlage nicht beeinträchtigen. Dennoch haben Sie auch hier formal Anspruch auf einen Ausgleich.
Muss ich die Schlussrechnung bei einer Abweichung vollständig bezahlen?
Nein. Bei einem Mangel haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht. Sie können einen Teil der Rechnungssumme, der in etwa dem doppelten Wert der Minderung entspricht, einbehalten, bis der Mangel behoben oder die Preisminderung verrechnet wurde.
Was ist der Unterschied zwischen kWp und kWh?
Diese Frage sorgt oft für Verwirrung. Kilowatt-Peak (kWp) bezeichnet die Nennleistung der Anlage unter standardisierten Testbedingungen – quasi die „PS-Zahl“ Ihrer Anlage. Kilowattstunden (kWh) ist die tatsächlich erzeugte Energiemenge über einen bestimmten Zeitraum – also die „gefahrenen Kilometer“. Eine geringere kWp-Leistung führt zwangsläufig zu einem geringeren Jahresertrag in kWh.
Gilt das auch für die Leistung des Wechselrichters?
Ja. Wenn ein bestimmter Wechselrichter mit einer spezifischen Leistungsklasse vertraglich vereinbart war und ein schwächeres Modell installiert wird, stellt dies ebenfalls einen Mangel dar, der zu den gleichen Rechten führt.
Fazit: Eine faire Lösung ist meist möglich
Eine Abweichung zwischen der installierten und der bestellten Anlagenleistung ist zwar ärgerlich, aber in den meisten Fällen unkompliziert lösbar. Als Kunde sind Sie durch das deutsche Vertragsrecht gut geschützt. Wichtig ist nur, dass Sie Ihre Rechte kennen und das Gespräch mit dem Installateur auf Augenhöhe und mit klaren Fakten suchen. Eine anteilige Preisminderung hat sich als fairster Weg für beide Seiten erwiesen, um die Angelegenheit schnell und zur Zufriedenheit aller abzuschließen.
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