Finanzierungskosten einer PV-Anlage von der Steuer absetzen: Ein Leitfaden

Die Investition in eine Photovoltaikanlage ist für viele Hausbesitzer ein finanzieller Kraftakt
Eine naheliegende Lösung ist die Finanzierung über einen Kredit. Viele Interessenten gehen davon aus, dass die dabei anfallenden Zinsen und Gebühren als reine Privatsache gelten. Doch unter bestimmten Umständen erkennt das Finanzamt diese Kosten als Betriebsausgaben an, was Ihre steuerliche Belastung spürbar senken kann.
Allerdings haben gesetzliche Änderungen seit 2023 die Spielregeln für die meisten neuen Anlagenbetreiber grundlegend verändert. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen die Voraussetzungen, zeigt, welche Kosten absetzbar sind und für wen dieses Thema heute überhaupt noch relevant ist.
Die Grundvoraussetzung: Die PV-Anlage als gewerblicher Betrieb
Damit Sie Kosten steuerlich geltend machen können, muss das Finanzamt Ihre Photovoltaikanlage als gewerblichen Betrieb einstufen. Das klingt komplizierter, als es oft ist. Sobald Sie Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern auch gegen Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen Sie Einnahmen. Damit werden Sie aus steuerlicher Sicht zum Unternehmer.
Diese unternehmerische Tätigkeit ist die Voraussetzung dafür, dass alle damit verbundenen Ausgaben – von der Abschreibung der Anlage bis hin zu den Finanzierungskosten – als Betriebsausgaben gelten. In der Regel erfordert dies eine Anmeldung beim Finanzamt über den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“. Hier finden Sie weiterführende Informationen, wie Sie [INTERNAL LINK: /photovoltaikanlage-gewerbe-anmelden ANCHOR: Ihre PV-Anlage als Gewerbe anmelden].
Praxisbeispiel: Herr Schmidt installiert eine 15-kWp-Anlage auf seinem Hausdach. Den überschüssigen Strom verkauft er an den Netzbetreiber und erhält dafür die Einspeisevergütung. Durch diese Einnahmen gilt er für das Finanzamt als Gewerbetreibender und kann grundsätzlich betriebliche Ausgaben steuerlich ansetzen.
Welche Finanzierungskosten sind steuerlich absetzbar?
Erfüllt Ihre Anlage die gewerblichen Kriterien, können Sie nicht nur die Anschaffungskosten über mehrere Jahre abschreiben. Auch die direkten Kosten der Finanzierung lassen sich im Jahr ihres Anfalls als Betriebsausgaben geltend machen und reduzieren so Ihren zu versteuernden Gewinn.
Zu den absetzbaren Finanzierungskosten gehören typischerweise:
- Kreditzinsen: Der größte und laufende Posten während der Darlehenslaufzeit.
- Bearbeitungsgebühren: Einmalige Gebühren, die von der Bank für die Einrichtung des Kredits erhoben werden.
- Bereitstellungszinsen: Falls Sie den Kreditbetrag nicht sofort vollständig abrufen, kann die Bank Zinsen für den noch nicht genutzten Teil verlangen.
- Gutachter- und Schätzkosten: Sofern die Bank zur Kreditsicherung ein Gutachten verlangt, sind auch diese Kosten absetzbar.
Typischer Wert: Bei einem angenommenen Kreditvolumen von 20.000 € für eine PV-Anlage können die jährlichen Zinskosten je nach Zinssatz schnell 800 € bis 1.200 € betragen. Dieser Betrag mindert den steuerpflichtigen Gewinn direkt.
Achtung: Die neue Steuerregelung seit 2023 ändert alles
Für die meisten Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen haben, hat sich die Situation entscheidend vereinfacht. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde eine weitreichende Steuerbefreiung eingeführt (§ 3 Nr. 72 EStG).
Das bedeutet konkret: Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Leistung von bis zu 30 kWp sind vollständig von der Einkommensteuer befreit. Für Mehrfamilienhäuser liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
Die logische Konsequenz dieser Regelung folgt einem zentralen Grundsatz des Steuerrechts: Wo keine steuerpflichtigen Einnahmen anfallen, können auch keine Ausgaben geltend gemacht werden. Das Absetzen von Finanzierungskosten zur Minderung eines Gewinns ist damit für die allermeisten neuen Anlagen hinfällig geworden. Der Vorteil liegt in der massiven bürokratischen Erleichterung – eine Gewinnermittlung ist nicht mehr nötig.
Praxisbeispiel: Familie Wagner installiert 2024 eine moderne 12-kWp-Anlage. Dank der neuen Steuerregelung müssen sie die Einnahmen aus der Stromeinspeisung nicht mehr in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Im Gegenzug können sie die Zinsen für ihren Solarkredit jedoch nicht mehr als Betriebsausgaben absetzen. Für sie entfällt die gesamte jährliche Buchführung rund um die PV-Anlage.
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Ab 1.299,00 €Für wen bleibt das Absetzen der Finanzierungskosten relevant?
Obwohl die Neuregelung die meisten privaten Anlagenbetreiber betrifft, spielt die steuerliche Absetzbarkeit von Finanzierungskosten in einigen Fällen weiterhin eine Rolle:
- Betreiber von Altanlagen: Wer seine Anlage vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen hat, unterliegt weiterhin den alten Regelungen und kann Finanzierungskosten wie gewohnt absetzen, solange die Anlage steuerlich als Gewerbe geführt wird.
- Besitzer größerer Anlagen: Betreiber, deren Anlagen die neuen Leistungsgrenzen überschreiten (z. B. eine Anlage mit 40 kWp auf einem Einfamilienhaus), sind von der Steuerbefreiung ausgenommen. Sie müssen ihre Gewinne weiterhin versteuern und können im Gegenzug alle Betriebsausgaben, einschließlich der Zinsen, ansetzen.
- Bestimmte gewerbliche Konstellationen: Bei Anlagen, die primär für einen kommerziellen Zweck betrieben werden, gelten ebenfalls die herkömmlichen steuerlichen Regelungen.
So weisen Sie die Kosten korrekt nach: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Alle Betreiber, für die das Absetzen der Kosten relevant bleibt, führen den Nachweis über die [INTERNAL LINK: /einnahmen-ueberschuss-rechnung-photovoltaik ANCHOR: Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)]. Dieses Dokument ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung, bei der Sie Ihre Einnahmen (primär die Einspeisevergütung) Ihren Betriebsausgaben gegenüberstellen.
Die Finanzierungskosten werden hier als separate Position unter den Betriebsausgaben aufgeführt. Das Ergebnis der EÜR – der Gewinn oder Verlust – wird anschließend in die Anlage G Ihrer Einkommensteuererklärung übertragen.
Die Erfahrung zeigt: Eine saubere Trennung der Finanzierung vom privaten Haushalt ist entscheidend. Auch wenn ein separates Bankkonto nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, erleichtert es die Buchführung und die Nachvollziehbarkeit für das Finanzamt erheblich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich die Zinsen auch absetzen, wenn ich die Kleinunternehmerregelung nutze?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf die Umsatzsteuer, während die Absetzbarkeit von Zinsen die Einkommensteuer betrifft – das sind zwei voneinander getrennte Steuerarten. Für Neuanlagen seit 2023 ist diese Frage durch die generelle Einkommensteuerbefreiung jedoch meist nicht mehr relevant.
Was ist, wenn der Kredit für das Haus und die PV-Anlage gemeinsam aufgenommen wurde?
Hier ist Vorsicht geboten. Der Anteil des Kredits, der auf die PV-Anlage entfällt, muss eindeutig und nachweisbar im Kreditvertrag ausgewiesen sein. Eine nachträgliche prozentuale Schätzung wird vom Finanzamt oft nicht akzeptiert. Die sauberste Lösung ist ein separater Kredit für die Anlage.
Gilt die neue Steuerbefreiung automatisch für meine neue Anlage?
Ja. Wenn Ihre Anlage die gesetzlichen Kriterien erfüllt (z. B. bis zu 30 kWp auf einem Einfamilienhaus), greift die Einkommensteuerbefreiung automatisch. Sie müssen dafür keinen Antrag stellen.
Macht eine Finanzierung trotz des Wegfalls der steuerlichen Absetzbarkeit noch Sinn?
Absolut. Der wirtschaftliche Hauptvorteil einer PV-Anlage entsteht durch die erhebliche Einsparung bei den Strombezugskosten und den Einnahmen aus der Einspeisevergütung – nicht durch Steuervorteile. Die Steuervereinfachung reduziert den bürokratischen Aufwand und macht den Betrieb noch attraktiver. Die Entscheidung für oder gegen eine [INTERNAL LINK: /photovoltaik-finanzierung ANCHOR: Finanzierung Ihrer Photovoltaikanlage] hängt daher von Ihrer persönlichen Finanzlage und der Wirtschaftlichkeit der Anlage ab.
Fazit: Vereinfachung für die meisten, Details für Spezialfälle
Für die überwältigende Mehrheit der neuen privaten PV-Anlagenbetreiber hat die Steuerbefreiung seit 2023 das Thema der Absetzbarkeit von Finanzierungskosten erledigt. Der Wegfall der steuerlichen Pflichten ist ein großer Vorteil, der den Betrieb einer Anlage deutlich unkomplizierter macht.
Für Betreiber von Altanlagen oder Anlagen, die die Leistungsgrenzen der Neuregelung überschreiten, bleibt die Absetzung der Finanzierungskosten jedoch ein wichtiger Hebel zur Optimierung der Steuerlast. Eine genaue Kenntnis der eigenen Situation ist hier entscheidend. Eine umfassende Übersicht über alle Aspekte der [INTERNAL LINK: /photovoltaik-steuer ANCHOR: steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen] bietet Orientierung und hilft Ihnen, die für Sie relevanten Regeln zu verstehen.
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