Ertragsprognose der PV-Anlage: Wann ist eine Nichterfüllung ein Mangel?

Die Photovoltaikanlage ist montiert, die Sonne scheint, doch der Blick auf den Wechselrichter oder die Monitoring-App sorgt für Ernüchterung: Der erzeugte Strom liegt deutlich unter den Werten, die der Anbieter in Aussicht gestellt hat. Da stellt sich schnell die Frage: Ist das nur Pech mit dem Wetter oder liegt hier ein Mangel an der Anlage vor, für den der Installateur haftet? Die juristische Antwort darauf ist komplexer, als viele annehmen, und hängt von der entscheidenden Unterscheidung zwischen einer unverbindlichen Schätzung und einer rechtlich zugesicherten Eigenschaft ab.

Was ist eine Ertragsprognose und wie entsteht sie?

Eine Ertragsprognose ist eine fundierte Berechnung des voraussichtlichen Stromertrags einer Photovoltaikanlage über einen bestimmten Zeitraum, meist pro Jahr. Sie ist ein zentrales Werkzeug für die Planung und die Wirtschaftlichkeitsberechnung. Seriöse Anbieter nutzen dafür spezielle Software (z. B. PV*SOL), die eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt:

  • Standort: Die globale Sonneneinstrahlung ist in Süddeutschland höher als in Norddeutschland.
  • Dachausrichtung und -neigung: Eine reine Südausrichtung mit 30 Grad Neigung gilt als optimal.
  • Verschattung: Bäume, Schornsteine oder Nachbargebäude können den Ertrag erheblich mindern.
  • Komponenten: Wirkungsgrad der Solarmodule und des Wechselrichters.
  • Wetterdaten: Die Berechnung basiert auf langjährigen, durchschnittlichen Wetterdaten für die jeweilige Region.

Eine typische Faustregel besagt, dass pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung in Deutschland jährlich etwa 800 bis 1.200 Kilowattstunden (kWh) Strom erzeugt werden. Eine 8-kWp-Anlage erzeugt also je nach Standort und Ausrichtung zwischen 6.400 und 9.600 kWh pro Jahr. Schon diese Spanne zeigt deutlich, dass es sich hierbei um Schätzungen handelt.

Der entscheidende Unterschied: Unverbindliche Schätzung vs. zugesicherte Eigenschaft

Ob ein geringerer Ertrag einen Mangel darstellt, hängt davon ab, wie die Prognose im Kaufvertrag oder Angebot formuliert wurde – hier unterscheidet das deutsche Recht (§ 434 BGB) klar.

Die unverbindliche Schätzung: Der Regelfall

In der Praxis ist eine Ertragsprognose meist eine unverbindliche Schätzung. Sie dient als Orientierung für die Wirtschaftlichkeit, stellt aber keine Garantie dar. Sie erkennen solche Schätzungen an Formulierungen wie:

  • „voraussichtlicher Jahresertrag“
  • „erwartete Stromproduktion ca.“
  • „geschätzter Ertrag“

Gerichte werten solche Angaben in der Regel nicht als rechtlich bindende Zusage. Es ist vergleichbar mit der Angabe des Kraftstoffverbrauchs eines Autos: Dieser wird unter Laborbedingungen ermittelt und kann im realen Fahrbetrieb abweichen. Ein sonnenarmes Jahr oder eine leichte, nicht vorhersehbare Teilverschattung rechtfertigt hier noch keine Gewährleistungsansprüche.

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Die zugesicherte Eigenschaft: Die rechtlich verbindliche Zusage

Anders verhält es sich, wenn der Anbieter den Ertrag explizit zusichert. Eine solche Zusage wird zur „zugesicherten Eigenschaft“ der Anlage. Das bedeutet, der Verkäufer garantiert, dass die Anlage unter normalen Umständen einen bestimmten Mindestertrag liefert. Eine solche Garantie kann durch folgende Formulierungen entstehen:

  • „garantierter Mindestertrag von 8.500 kWh/Jahr“
  • „Wir sichern Ihnen einen Ertrag von mindestens 1.000 kWh/kWp zu.“
  • Wenn die Prognose ohne einschränkende Zusätze wie „ca.“ oder „voraussichtlich“ als fester Wert im Vertrag steht.

Praxisbeispiel: Ein Kunde plant eine Anlage auf einem Garagendach mit leichter Ost-Ausrichtung. Der Anbieter erstellt eine Prognose und schreibt ins Angebot: „Die Anlage erzeugt garantiert 4.500 kWh im ersten Betriebsjahr.“ Weicht der tatsächliche Ertrag ohne außergewöhnliche Wetterereignisse signifikant nach unten ab, kann der Kunde dies als Mangel geltend machen.

Wann liegt ein Mangel vor und was sind die Folgen?

Selbst bei einer zugesicherten Eigenschaft führt nicht jede kleine Abweichung sofort zu einem Mangel. Die Rechtsprechung hat hier eine Orientierungsgröße etabliert, wie Urteile verschiedener Oberlandesgerichte (z. B. OLG München, Az. 28 U 356/11) zeigen: Eine erhebliche Abweichung wird häufig ab einer Unterschreitung von 10 % des zugesicherten Ertrags angenommen. Dies ist jedoch keine starre Grenze und wird im Einzelfall bewertet.

Liegt ein solcher Mangel vor, haben Sie als Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte:

  1. Nacherfüllung: Sie können vom Verkäufer verlangen, den Mangel zu beheben, z. B. durch den Austausch defekter Module oder die Optimierung der Anlage.
  2. Minderung: Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder unverhältnismäßig, können Sie den Kaufpreis mindern.
  3. Rücktritt vom Vertrag: Bei einem erheblichen Mangel können Sie vom gesamten Kaufvertrag zurücktreten.

Entscheidend ist dabei die Beweislast. Als Käufer müssen Sie nachweisen, dass der Minderertrag auf einem Fehler der Anlage beruht und nicht auf externen Faktoren wie außergewöhnlich schlechtem Wetter, starker Verschmutzung oder neuer, unvorhersehbarer Verschattung. Eine lückenlose Dokumentation der Erträge von Beginn an ist daher unerlässlich. Eine professionelle Anlagenplanung im Vorfeld minimiert das Risiko solcher Enttäuschungen erheblich.

So schützen Sie sich vor Enttäuschungen: Tipps für die Praxis

Um gar nicht erst in eine rechtliche Auseinandersetzung zu geraten, sollten Sie bereits vor dem Kauf einige Punkte beachten:

  • Realistische Erwartungen: Verstehen Sie, dass jede Prognose auf Durchschnittswerten basiert. Einzelne Jahre können immer besser oder schlechter ausfallen.
  • Angebote vergleichen: Holen Sie mehrere Angebote ein. Sind die Ertragsprognosen der verschiedenen Anbieter für dieselbe Anlagengröße auf Ihrem Dach plausibel und ähnlich? Extreme Ausreißer nach oben können ein Warnsignal sein.
  • Vertrag genau prüfen: Achten Sie auf die Formulierungen. Fragen Sie aktiv nach, ob es sich um eine Schätzung oder eine garantierte Zusage handelt, und lassen Sie sich dies schriftlich bestätigen.
  • Dokumentation: Überwachen Sie die Leistung Ihrer Anlage von Anfang an. So können Sie Abweichungen schnell erkennen und die Ursachen klären, was nicht zuletzt auch für die regelmäßige Wartung Ihrer PV-Anlage wichtig ist.

Die Erfahrung zeigt, dass sich die meisten Käufer für Anbieter entscheiden, die ihre Berechnungen transparent offenlegen und realistische, nachvollziehbare Ertragswerte prognostizieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Mein Ertrag war im ersten Jahr 15 % niedriger als erwartet. Ist das ein Mangel?

Das kommt darauf an. Prüfen Sie zuerst Ihren Vertrag: War der Ertrag eine unverbindliche Schätzung oder eine zugesicherte Eigenschaft? Wenn es eine Schätzung war, ist es wahrscheinlich kein Mangel, besonders wenn das Wetter nachweislich schlecht war. Bei einer zugesicherten Eigenschaft könnte ein Mangel vorliegen. Kontaktieren Sie in diesem Fall den Installateur.

Wer muss beweisen, dass die Anlage fehlerhaft ist?

In der Regel liegt die Beweislast beim Käufer. Sie müssen darlegen, dass der Minderertrag nicht durch äußere Umstände (Wetter, Verschmutzung etc.), sondern durch einen Defekt der installierten Komponenten oder eine fehlerhafte Planung verursacht wurde. Ein Sachverständigengutachten kann hier oft Klarheit schaffen.

Was ist, wenn erst Jahre später ein Baum des Nachbarn die Anlage verschattet?

Dies ist kein Mangel der Photovoltaikanlage. Der Installateur ist nicht für zukünftige Veränderungen der Umgebung verantwortlich. Eine vorausschauende Verschattungsanalyse bei der Planung ist jedoch Teil einer professionellen Dienstleistung.

Kann ich mich auf die Angaben im Datenblatt der Solarmodule verlassen?

Ja, die Nennleistung eines Moduls in Watt-Peak (Wp) ist ein unter standardisierten Testbedingungen ermittelter Wert und sehr verlässlich. Der tatsächliche Ertrag Ihrer Gesamtanlage hängt aber von vielen weiteren Faktoren ab, die über das einzelne Modul hinausgehen.

Fazit: Klarheit im Vertrag ist der beste Schutz

Eine Ertragsprognose ist ein unverzichtbares Werkzeug, bleibt aber in den meisten Fällen eine Schätzung. Eine rechtlich bindende Zusage, die bei Nichterfüllung einen Mangel darstellt, entsteht nur durch explizite Formulierungen im Vertrag. Der beste Schutz vor Enttäuschungen ist daher nicht der Rechtsweg, sondern eine sorgfältige Auswahl des Anbieters, eine realistische Erwartungshaltung und ein klar formulierter Kaufvertrag. Eine gut geplante und professionell installierte Anlage wird Ihnen über viele Jahre hinweg zuverlässig sauberen Strom liefern.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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