Einspeisevergütung in der Steuererklärung: Ein Leitfaden

Ihre Photovoltaikanlage ist installiert, produziert fleißig sauberen Strom und die erste Gutschrift Ihres Energieversorgers ist auf Ihrem Konto eingegangen. Ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Energieunabhängigkeit. Doch mit dieser ersten Abrechnung stellt sich für viele Anlagenbetreiber eine neue Frage: Wie werden die Einnahmen aus der Einspeisevergütung eigentlich in der Steuererklärung behandelt? Dieser Leitfaden führt Sie verständlich durch die wichtigsten Schritte und zeigt Ihnen, wie Sie alles korrekt deklarieren.

Warum die Einspeisevergütung steuerlich relevant ist

Aus Sicht des Finanzamts betreiben Sie mit einer Photovoltaikanlage, die Strom in das öffentliche Netz einspeist, einen kleinen Gewerbebetrieb. Auch wenn es sich für Sie vielleicht nicht so anfühlt, erzielen Sie damit Einkünfte, die grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen. Die rechtliche Grundlage hierfür ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Ihnen eine feste Vergütung für Ihren eingespeisten Strom garantiert.

Stellen Sie es sich vereinfacht so vor: Sie werden zu einem kleinen Energieerzeuger. Der Verkauf Ihres Stroms an den Netzbetreiber gilt als unternehmerische Tätigkeit. Die gute Nachricht: Der administrative Aufwand hält sich für private Anlagenbetreiber in der Regel in Grenzen.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) als Grundlage

Für die steuerliche Erfassung genügt bei den meisten privaten PV-Anlagen eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Dabei stellen Sie einfach Ihre Einnahmen (die erhaltene Einspeisevergütung) den direkt zurechenbaren Ausgaben (z. B. Wartungskosten, Versicherung, Reparaturen) gegenüber. Der daraus resultierende Betrag ist Ihr Gewinn oder Verlust.

Praxisbeispiel:

Eine typische 10-kWp-Anlage, die 2023 in Betrieb genommen wurde, speist jährlich etwa 5.000 kWh Strom ins Netz ein. Bei einem Vergütungssatz von 8,2 Cent pro kWh ergeben sich daraus Einnahmen von 410 Euro pro Jahr. Hatten Sie in diesem Zeitraum keine Ausgaben, entspricht dieser Betrag Ihrem zu versteuernden Gewinn.

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Schritt für Schritt: So deklarieren Sie Ihre Einnahmen

Die Einnahmen aus Ihrer Photovoltaikanlage deklarieren Sie im Rahmen Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung. Der korrekte Ort dafür ist die „Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb“.

1. Einnahmen ermitteln

Grundlage für Ihre Erklärung ist die Jahresendabrechnung Ihres Netzbetreibers. Dort ist exakt aufgeführt, wie viel Strom Sie eingespeist und welche Vergütung Sie dafür erhalten haben. Diese Summe ist Ihre Einnahme für das betreffende Steuerjahr.

2. Betriebsausgaben zusammenstellen

Sammeln Sie alle Belege für Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit Ihrer Anlage stehen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Kosten für Wartung und Reinigung
  • Versicherungsbeiträge (z. B. Betreiberhaftpflicht)
  • Reparaturkosten
  • Zählermiete (falls zutreffend)

3. Die Anlage G ausfüllen

In Ihrer Steuererklärungssoftware (z. B. ELSTER) fügen Sie die „Anlage G“ hinzu. Die entscheidenden Felder sind für Sie meist:

  • Zeile 4 (Einnahmen): Hier tragen Sie die Summe Ihrer erhaltenen Einspeisevergütung ein.
  • Zeile 5 (Ausgaben): Hier tragen Sie die Summe Ihrer Betriebsausgaben ein.

Der Gewinn oder Verlust wird automatisch berechnet und in die Hauptberechnung Ihrer Einkommensteuer übernommen.

Eine umfassende Übersicht zum Thema Photovoltaik Steuern hilft Ihnen dabei, keine wichtigen Posten zu übersehen und alle steuerlichen Potenziale auszuschöpfen.

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Wichtige Sonderregelungen für private Anlagenbetreiber

Für private PV-Anlagen gibt es einige Vereinfachungen, die den administrativen Aufwand erheblich reduzieren. In der Praxis profitieren die meisten Anlagenbetreiber von diesen Regelungen.

Die Kleinunternehmerregelung nutzen

Als Betreiber einer kleinen Anlage bleiben Ihre jährlichen Einnahmen in der Regel unter der Grenze von 22.000 Euro. Damit können Sie die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Das bedeutet:

  • Sie müssen keine Umsatzsteuer auf Ihre Einnahmen abführen.
  • Sie können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus Anschaffungs- oder Betriebskosten geltend machen.
  • Für die meisten Betreiber ist dies die unkomplizierteste und empfohlene Vorgehensweise.

Vereinfachungsregel: Antrag auf Liebhaberei

Für kleine PV-Anlagen bis 10 kWp (und seit 2023 auch für Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern) gibt es eine bedeutende Vereinfachung. Sie können beim Finanzamt einen formlosen Antrag stellen, dass Ihre Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (sogenannte Liebhaberei).

Wird diesem Antrag stattgegeben, müssen Sie zukünftig keine EÜR mehr erstellen und die Einnahmen aus der Einspeisevergütung nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angeben. Dies reduziert den bürokratischen Aufwand auf null. Viele Betreiber entscheiden sich für diesen Weg, sobald die Anlage abgeschrieben ist.

Tatsächlich stellen über 60 % der Betreiber von Anlagen unter 10 kWp den Antrag auf Liebhaberei, um sich den jährlichen Aufwand zu ersparen – das zeigt eine Analyse von Photovoltaik.info.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Einspeisevergütung und Steuer

Muss ich für meine PV-Anlage ein Gewerbe anmelden?

Ja, formal ist eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt erforderlich. Da die Einnahmen jedoch meist unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegen, fällt in der Regel keine Gewerbesteuer an. Die Anmeldung ist oft nur eine Formalität.

Was passiert, wenn ich vergesse, die Einnahmen anzugeben?

Das kann als Steuerhinterziehung gewertet werden und zu Nachzahlungen sowie eventuellen Strafen führen. Es ist ratsam, die Einnahmen von Anfang an korrekt zu deklarieren oder den Antrag auf Liebhaberei zu stellen.

Gilt diese Regelung auch für Balkonkraftwerke?

Nein. Seit dem Steuerjahr 2023 sind die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern und bis 15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern komplett von der Einkommensteuer befreit. Das schließt Balkonkraftwerke mit ein. Sie müssen diese Einnahmen nicht deklarieren.

Zählt mein selbst verbrauchter Strom auch als steuerliche Einnahme?

Früher war dies der Fall (sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“). Mit den neuen Steuergesetzen ab 2023 ist der Eigenverbrauch für die meisten privaten Anlagenbetreiber jedoch steuerlich nicht mehr relevant und muss nicht als Einnahme versteuert werden.

Die steuerliche Behandlung Ihrer PV-Anlage mag auf den ersten Blick komplex erscheinen. Mit dem Wissen um die Vereinfachungsregeln ist der Aufwand jedoch meist minimal. Eine korrekte Deklaration von Anfang an sorgt für Sicherheit und vermeidet unnötige Rückfragen vom Finanzamt.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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