EEG-Vergütung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG): Ein Leitfaden

EEG-Vergütung für WEGs: So profitieren alle Eigentümer von der gemeinsamen Solaranlage

Immer mehr Eigentümergemeinschaften erkennen das Potenzial ungenutzter Dachflächen für die Gewinnung von Solarstrom. Doch während die Installation auf einem Einfamilienhaus meist unkompliziert ist, stellen sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zentrale Fragen: Wer betreibt die Anlage und wie werden die Einnahmen aus der EEG-Vergütung fair verteilt? Glücklicherweise gibt es klare rechtliche Wege, die es einer Gemeinschaft ermöglichen, als Betreiber aufzutreten und gemeinsam von der Energiewende zu profitieren. Dieser Leitfaden erklärt Ihnen die einzelnen Schritte.

Warum eine PV-Anlage für die WEG eine kluge Investition ist

Eine Photovoltaikanlage auf dem Gemeinschaftsdach ist mehr als nur ein Beitrag zum Klimaschutz – sie ist auch eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung, die den Wert der gesamten Immobilie steigert. Die Einnahmen, die durch die Einspeisung des überschüssigen Stroms ins öffentliche Netz erzielt werden, fließen direkt in die Kasse der WEG.

Diese Gelder können genutzt werden, um das Hausgeld für alle Eigentümer zu senken, Rücklagen für künftige Sanierungen zu bilden oder gemeinschaftliche Ausgaben wie die Wartung des Aufzugs oder die Gartenpflege zu decken. Solche Modernisierungsmaßnahmen erhöhen nachweislich auch die Attraktivität der Immobilie für potenzielle Käufer und Mieter.

Praxisbeispiel: Eine WEG mit 10 Parteien in Süddeutschland installiert eine 15-kWp-Anlage auf dem gemeinsamen Dach. Die Anlage erzeugt jährlich rund 15.000 kWh Strom. Ein Teil davon wird für den Allgemeinstrom (Treppenhauslicht, Heizungspumpe) genutzt. Die übrigen 12.000 kWh werden eingespeist. Bei einer Vergütung von ca. 8,1 Cent/kWh (Stand 2024) erwirtschaftet die WEG jährliche Einnahmen von knapp 1.000 Euro, die direkt der Gemeinschaft zugutekommen.

Die WEG als Betreiber: Die rechtliche Grundlage

Die einfachste und rechtssicherste Lösung besteht darin, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst als Betreiber der PV-Anlage auftritt. Als juristische Person schließt sie den Vertrag mit dem Netzbetreiber, meldet die Anlage im Marktstammdatenregister an und erhält die EEG-Vergütung.

Der Beschluss: So wird die Entscheidung getroffen

Grundlage für das gesamte Vorhaben ist ein ordentlicher Beschluss der Eigentümerversammlung. Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist hierfür eine einfache Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen ausreichend. Um späteren Unklarheiten vorzubeugen, sollte der Beschlussantrag so detailliert wie möglich sein und folgende Punkte umfassen:

  • Die grundsätzliche Entscheidung zur Errichtung und zum Betrieb einer PV-Anlage.
  • Die maximale Anlagengröße und die geschätzten Gesamtkosten.
  • Der Verteilungsschlüssel für die Investitionskosten.
  • Der Verteilungsschlüssel für die späteren Einnahmen.
  • Die Beauftragung der Hausverwaltung, die notwendigen Schritte einzuleiten.
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Wer trägt die Kosten? Das Umlageprinzip

Die Kosten für Anschaffung und Installation der Anlage werden in der Regel nach den Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer umgelegt. Die Gemeinschaft kann jedoch per Beschluss auch einen anderen Verteilungsschlüssel festlegen, falls dies als gerechter empfunden wird.

Die EEG-Vergütung beantragen: Schritt für Schritt erklärt

Sobald der Beschluss gefasst ist, kann die Hausverwaltung oder ein beauftragter Dienstleister die nächsten Schritte einleiten. Der gesamte Prozess ist standardisiert und gut planbar.

  1. Anmeldung beim Netzbetreiber: Vor der Installation muss die geplante Anlage beim zuständigen lokalen Netzbetreiber angemeldet werden. Dieser prüft die technischen Voraussetzungen und gibt die Zusage für den Netzanschluss.
  2. Installation durch einen Fachbetrieb: Die Montage und der elektrische Anschluss dürfen nur von qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden.
  3. Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR): Die WEG als Betreiber muss die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur im MaStR registrieren. Dies ist eine zwingende Voraussetzung für den Erhalt der Vergütung.
  4. Vertragsabschluss: Der Netzbetreiber sendet der WEG einen Einspeisevertrag zu. Nach dessen Unterzeichnung beginnt die Auszahlung der Vergütung.

Die Höhe der EEG-Einspeisevergütung ist staatlich garantiert und wird für 20 Jahre festgeschrieben. Für Anlagen, die auf Wohngebäuden installiert werden, liegt sie aktuell bei rund 8,1 Cent pro Kilowattstunde für Anlagenteile bis 10 kWp.

Interne Abrechnung: Einnahmen fair und transparent verteilen

Die vom Netzbetreiber an die WEG gezahlte Vergütung landet zunächst auf dem Gemeinschaftskonto. Um Konflikte zu vermeiden, muss die Verteilung an die einzelnen Eigentümer klar geregelt sein. Hierfür gibt es zwei gängige Modelle.

Modell 1: Verteilung nach Miteigentumsanteilen (Regelfall)

Dies ist die einfachste und administrativ schlankeste Lösung. Die gesamten Einnahmen aus der Einspeisevergütung werden am Jahresende entsprechend der Miteigentumsanteile an die Eigentümer ausgeschüttet oder mit dem zu zahlenden Hausgeld verrechnet. Wer einen größeren Anteil an der Immobilie besitzt, erhält auch einen größeren Anteil an den Einnahmen. Viele Gemeinschaften entscheiden sich für diesen Weg, da er dem Grundprinzip der WEG entspricht.

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Modell 2: Mieterstrom (Die erweiterte Lösung)

Eine komplexere, aber potenziell lukrativere Alternative ist das sogenannte Mieterstrommodell. Hierbei wird der Solarstrom nicht nur eingespeist, sondern auch direkt an die Bewohner des Hauses (Eigentümer und Mieter) verkauft. Der Strompreis liegt meist unter dem des lokalen Energieversorgers, aber über der Einspeisevergütung. Dieses Modell erhöht die Wirtschaftlichkeit der Anlage, ist aber mit einem deutlich höheren Verwaltungsaufwand (Messkonzepte, Abrechnungen) verbunden.

Steuerliche Aspekte für die WEG und Eigentümer

Das Thema Steuern stellt für viele WEGs eine Hürde dar. Seit 2023 gibt es hier erfreulicherweise aber erhebliche Vereinfachungen. Für PV-Anlagen bis 30 kWp auf Wohngebäuden entfällt in der Regel die Einkommen- und Gewerbesteuer. Auch die Umsatzsteuer auf Anschaffung und Installation beträgt 0 %.

Dennoch ist die WEG als Betreiber unter Umständen verpflichtet, steuerliche Erklärungen abzugeben. Es ist dringend zu empfehlen, für die Einrichtung und die erste Erklärung einen Steuerberater hinzuzuziehen, der Erfahrung mit Immobilieneigentum hat. Mehr Informationen zu den Grundlagen finden Sie in unserem Beitrag zum Thema Photovoltaik Steuer.

FAQ – Ihre wichtigsten Fragen zur PV-Anlage in der WEG

Kann ein einzelner Eigentümer eine Anlage auf dem Gemeinschaftsdach errichten?
Nein, das Dach ist Gemeinschaftseigentum. Eine Nutzung durch einen einzelnen Eigentümer wäre nur mit Zustimmung aller anderen Eigentümer (einer sogenannten Gestattung) möglich. Der hier beschriebene Weg, bei dem die WEG als Betreiber auftritt, ist in der Praxis die deutlich einfachere und gerechtere Lösung.

Was passiert, wenn ein Eigentümer seine Wohnung verkauft?
Der neue Eigentümer tritt automatisch in die Rechte und Pflichten seines Vorgängers ein. Er übernimmt den Miteigentumsanteil und damit auch den Anspruch auf die anteiligen Einnahmen aus der PV-Anlage. Der Wert der Anlage ist im Kaufpreis der Wohnung bereits enthalten.

Muss die WEG ein Gewerbe anmelden?
In den meisten Fällen nicht. Durch die Steuerbefreiungen für Anlagen bis 30 kWp wird die Betätigung der WEG in der Regel nicht als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Eine Abstimmung mit einem Steuerberater schafft hier endgültige Sicherheit.

Lohnt sich auch ein Batteriespeicher für eine WEG?
Ein Speicher kann sinnvoll sein, um den auf dem Dach erzeugten Allgemeinstrom (z.B. für die Beleuchtung im Treppenhaus oder die Heizungsanlage) auch nachts oder an bewölkten Tagen zu nutzen. Dies senkt die gemeinsamen Stromkosten zusätzlich. Ob sich die Investition rechnet, hängt vom Verbrauchsprofil des Allgemeinstroms ab und sollte individuell kalkuliert werden.

Die Realisierung einer Photovoltaikanlage ist in einer WEG einfacher, als viele denken. Mit einem klaren Beschluss und einer transparenten Regelung für die Einnahmenverteilung können alle Eigentümer von sauberem Strom und sinkenden Nebenkosten profitieren.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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