EEG-Umlage auf Eigenverbrauch: Was Sie für Anlagen bis 30 kWp wissen müssen

Die EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Solarstrom war lange ein komplexes Thema für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Seit 2022 haben sich die Regeln jedoch grundlegend geändert und vereinfacht – eine gute Nachricht für alle, die über die Anschaffung einer Solaranlage nachdenken. Dieser Artikel erklärt Ihnen, wann die Umlage entfällt und welche Grenzen und Ausnahmen für Bestandsanlagen weiterhin relevant sind.

Was ist die EEG-Umlage überhaupt? Ein kurzer Rückblick

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) war das zentrale Instrument, um den Ausbau von Ökostrom in Deutschland zu fördern. Zur Finanzierung der Förderkosten – etwa der garantierten Einspeisevergütungen für Solar-, Wind- und Biomasseanlagen – wurde die EEG-Umlage eingeführt. Sie wurde auf den Strompreis aufgeschlagen und von fast allen Stromverbrauchern bezahlt.

Um eine faire Lastenverteilung zu gewährleisten, galt die Umlage zeitweise auch für den Strom, den Betreiber von PV-Anlagen selbst erzeugten und verbrauchten. Die Logik dahinter war, dass auch Eigenverbraucher das öffentliche Stromnetz als eine Art Backup nutzen und sich daher an den Systemkosten beteiligen sollten. In der Praxis bedeutete das jedoch einen erheblichen bürokratischen Aufwand, insbesondere für Besitzer kleinerer Anlagen.

Die Wende: Vollständiger Wegfall der EEG-Umlage für Neuanlagen

Die entscheidende Änderung trat zum 1. Juli 2022 in Kraft: Die EEG-Umlage wurde auf null Cent gesenkt und damit faktisch abgeschafft. Für Sie als zukünftiger Anlagenbetreiber bedeutet das:

Für alle Photovoltaikanlagen, die seit dem 1. Juli 2022 in Betrieb genommen wurden, entfällt die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch vollständig und dauerhaft.

Diese Regelung gilt unabhängig von der Größe Ihrer Anlage. Das macht die Nutzung von selbst erzeugtem Solarstrom noch wirtschaftlicher und befreit Sie von den damit verbundenen komplizierten Berechnungen und Meldepflichten.

Die wichtige 30-kWp-Grenze: Was gilt für Bestandsanlagen?

Für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Juli 2022 installiert wurden, gelten teils noch die alten Regelungen. Allerdings profitiert auch hier die überwältigende Mehrheit der privaten Betreiber von einer großzügigen Ausnahmeregelung. Sie sind von der Zahlung der EEG-Umlage befreit, sofern Ihre Anlage zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt:

  1. Die installierte Leistung beträgt maximal 30 Kilowatt-Peak (kWp).
  2. Der Eigenverbrauch liegt bei maximal 30 Megawattstunden (MWh) pro Jahr, was 30.000 Kilowattstunden (kWh) entspricht.

Für die meisten Eigenheimbesitzer ist vor allem die 30-kWp-Grenze relevant. Eine typische Anlage auf einem Einfamilienhaus hat eine Leistung zwischen 5 und 15 kWp und liegt damit weit unter diesem Schwellenwert. Üblicherweise wird die Anlagengröße so ausgelegt, dass sie den Bedarf des Haushalts deckt, aber diese Grenze nicht überschreitet.

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Praxisbeispiel:

Eine Familie hat im Jahr 2021 eine PV-Anlage mit 12 kWp Leistung auf ihrem Hausdach installiert. Sie erzeugt jährlich rund 11.000 kWh Strom, wovon die Familie 4.500 kWh selbst verbraucht. Da die Anlage deutlich unter der 30-kWp-Grenze liegt und der Eigenverbrauch weit von den 30.000 kWh entfernt ist, muss die Familie keine EEG-Umlage auf ihren selbst genutzten Strom zahlen.

Die zweite Hürde: Die 30-MWh-Grenze beim Eigenverbrauch

Die zweite Bedingung für die Befreiung von der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen ist die Begrenzung des Eigenverbrauchs auf 30 MWh (30.000 kWh) pro Jahr. Dieser Wert ist für private Haushalte kaum zu erreichen. Zum Vergleich: Ein durchschnittlicher Vier-Personen-Haushalt verbraucht jährlich etwa 4.500 kWh Strom.

Selbst bei intensivem Verbrauch durch eine Wärmepumpe und zwei Elektroautos würde der Eigenverbrauch in den meisten Fällen unter dieser Grenze bleiben. Diese Verbrauchsgrenze ist daher primär für gewerbliche Betriebe oder landwirtschaftliche Höfe relevant, aber nicht für private Eigenheimbesitzer.

Praxisbeispiel:

Ein kleiner Handwerksbetrieb hat eine 28-kWp-Anlage auf seinem Werkstattdach. Durch den Betrieb von Maschinen während des Tages verbraucht er 35.000 kWh des erzeugten Stroms selbst. Obwohl die Anlage unter 30 kWp liegt, überschreitet der Eigenverbrauch die 30-MWh-Grenze. Für die 5.000 kWh, die über der Freigrenze liegen, müsste der Betrieb eine anteilige EEG-Umlage entrichten.

Meldepflichten: Das Marktstammdatenregister nicht vergessen

Auch wenn Sie von der EEG-Umlage befreit sind, besteht weiterhin die Pflicht, Ihre Anlage bei der Bundesnetzagentur zu registrieren. Jede stromerzeugende Anlage – vom Balkonkraftwerk bis zur Großanlage – muss im Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen werden.

Diese Registrierung ist ein einmaliger Vorgang und zudem die Voraussetzung, um für den Strom, den Sie ins Netz einspeisen, eine Einspeisevergütung zu erhalten. Die Meldung ist unkompliziert und lässt sich online erledigen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Wegfall der EEG-Umlage auch für mein Balkonkraftwerk?
Ja, uneingeschränkt. Da Balkonkraftwerke in der Regel nach dem Stichtag (1. Juli 2022) installiert werden oder weit unter den alten Grenzwerten liegen, fällt für den selbst verbrauchten Strom keine EEG-Umlage an.

Ich habe meine 15-kWp-Anlage 2021 in Betrieb genommen. Muss ich etwas tun?
Nein. Ihre Anlage fällt unter die Ausnahmeregelung für Bestandsanlagen bis 30 kWp. Solange Ihr jährlicher Eigenverbrauch unter 30.000 kWh bleibt – was bei dieser Anlagengröße im privaten Bereich die Regel ist –, sind Sie automatisch von der Umlage befreit.

Was ist, wenn ich mehrere kleine Anlagen betreibe, zum Beispiel auf dem Haus und auf der Garage?
Für die Berechnung der Leistungsgrenze werden in der Regel alle Anlagen eines Betreibers am selben Standort addiert. Wenn die Gesamtleistung aller Module 30 kWp übersteigt, könnte bei einer Bestandsanlage die EEG-Umlage anfallen. Für Neuanlagen ist dies jedoch irrelevant.

Hat der Wegfall der EEG-Umlage Einfluss auf meine Einspeisevergütung?
Nein, das sind zwei voneinander unabhängige Themen. Die Einspeisevergütung erhalten Sie für den Strom, den Sie ins öffentliche Netz einspeisen. Die Abschaffung der EEG-Umlage betrifft nur den Strom, den Sie selbst nutzen.

Fazit: Mehr Freiheit und Rentabilität für Eigenheimbesitzer

Der Wegfall der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ist ein klares Signal der Politik, die dezentrale Energiewende zu stärken. Für Sie als potenziellen Anlagenbetreiber bedeutet dies vor allem eines: weniger Bürokratie und eine höhere Wirtschaftlichkeit Ihrer Investition. Jetzt geht es darum, Ihren Eigenverbrauch zu maximieren, um Ihre Stromrechnung so weit wie möglich zu senken. Die früher oft komplizierte Frage nach der EEG-Umlage ist für private Neuanlagen vom Tisch.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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