PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden: Ihr Wegweiser durch das Baurecht (§ 35 BauGB)

Große Dachflächen auf Scheunen, Ställen und Maschinenhallen sind ein oft ungenutzter Schatz

Sie bieten landwirtschaftlichen Betrieben die ideale Gelegenheit, mit Photovoltaik nicht nur die eigenen Stromkosten drastisch zu senken, sondern auch einen wertvollen Beitrag zur Energewende zu leisten. Doch gerade in der Landwirtschaft gelten besondere baurechtliche Regeln, da sich die meisten Höfe im sogenannten Außenbereich befinden. Dreh- und Angelpunkt ist § 35 des Baugesetzbuches (BauGB), der landwirtschaftliche Vorhaben privilegiert. Dieser Artikel erklärt, was das genau bedeutet und wie Sie diese Sonderstellung für Ihre Photovoltaikanlage nutzen können.

Das Baurecht im Außenbereich: Warum die Landwirtschaft eine Sonderrolle spielt

Der Außenbereich umfasst grundsätzlich alle Flächen, die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehören. Das Baugesetzbuch sieht vor, diesen Bereich vor Zersiedelung zu schützen und ihn primär der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung vorzubehalten. Bauvorhaben sind hier daher nur in Ausnahmefällen zulässig.

Genau hier kommt die sogenannte Privilegierung für landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 BauGB ins Spiel. Diese Regelung besagt, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass sich landwirtschaftliche Betriebe weiterentwickeln und modernisieren müssen – und dazu gehört heute auch die eigene Energieerzeugung.

Wann ist eine PV-Anlage auf dem Hof ein privilegiertes Vorhaben?

Eine Photovoltaikanlage gilt dann als privilegiertes Vorhaben, wenn sie dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb „dient“. Das ist der entscheidende Punkt, den die Baubehörden prüfen. Maßgeblich sind dabei die folgenden Kriterien:

Die „dienende Funktion“: Der Schlüssel zur Genehmigungsfreiheit

Das wichtigste Kriterium ist die dienende Funktion. Die PV-Anlage darf nicht zum Selbstzweck werden, wie etwa ein reiner Solarpark zur kommerziellen Stromeinspeisung, sondern muss in einem funktionalen Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehen.

  • Konkretes Beispiel: Ein Milchviehbetrieb hat einen hohen Strombedarf für Melkanlagen, Kühlung und Stallbeleuchtung. Eine PV-Anlage auf dem Stalldach, die primär diesen Eigenbedarf deckt, erfüllt klar eine dienende Funktion. Der überschüssige Strom darf selbstverständlich ins Netz eingespeist werden, doch der Hauptzweck muss die Versorgung des Hofes sein.
  • Faustregel: Die Erfahrung zeigt, dass Anlagen als dienend eingestuft werden, wenn ein wesentlicher Teil des erzeugten Stroms (oft wird eine Größenordnung von über 50 %) nachweislich für betriebliche Prozesse genutzt wird.
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Die Anlage befindet sich auf bestehenden Gebäuden

Die Privilegierung nach § 35 BauGB bezieht sich in erster Linie auf Anlagen, die auf Dächern oder an Fassaden von bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden errichtet werden. Dazu zählen Scheunen, Ställe, Maschinenhallen oder auch Wohnhäuser, die zum Betrieb gehören.

Das äußere Erscheinungsbild wird nicht wesentlich beeinträchtigt

Die Anlage muss sich optisch in die Hofstelle einfügen und darf das Landschaftsbild nicht verunstalten. Bei modernen, blendfreien Solarmodulen, die parallel zur Dachfläche montiert werden, ist diese Anforderung in aller Regel unproblematisch erfüllt. Schwieriger wird es hingegen bei denkmalgeschützten Gebäuden, bei denen eine enge Abstimmung mit den Behörden unerlässlich ist.

Genehmigungspflicht: Wann müssen Sie trotzdem zum Bauamt?

Auch wenn Ihre PV-Anlage die Kriterien der Privilegierung erfüllt, bedeutet das nicht immer, dass Sie gänzlich ohne behördlichen Kontakt auskommen. Die Landesbauordnungen der Bundesländer regeln hier die Details.

In vielen Bundesländern sind PV-Anlagen bis zu einer bestimmten Größe oder auf bestehenden Gebäuden verfahrensfrei, das heißt, Sie benötigen keine Baugenehmigung. Dennoch können andere Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sein:

  • Statik: Bei größeren Anlagen müssen Sie nachweisen, dass die Dachkonstruktion das zusätzliche Gewicht der Module tragen kann. Ein Statiker muss dies prüfen und bescheinigen.
  • Netzanschluss: Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz muss beim zuständigen Netzbetreiber beantragt und von diesem genehmigt werden.
  • Denkmalschutz: Steht Ihr Hof oder ein Gebäude unter Denkmalschutz, ist immer eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.

Die Erfahrung zeigt: Ein kurzes Telefonat mit dem zuständigen Bauamt Ihrer Gemeinde schafft schnell Klarheit. Schildern Sie Ihr Vorhaben – die meisten Behörden stehen der Nutzung erneuerbarer Energien positiv gegenüber und können Ihnen genau sagen, welche Unterlagen Sie benötigen. Bedenken Sie dabei, dass für Anlagen im landwirtschaftlichen Außenbereich andere Regeln gelten als für viele genehmigungsfreie PV-Anlagen im urbanen Raum.

Praxisbeispiele: So profitieren Landwirte von der Privilegierung

  • Szenario 1: Der Ackerbaubetrieb mit großer Maschinenhalle. Der Betrieb nutzt Strom für die Werkstatt, die Getreidetrocknung und das Laden von Hoffahrzeugen. Eine 50-kWp-Anlage auf dem Hallendach erzeugt jährlich etwa 45.000 kWh Strom. Sie deckt den Eigenbedarf, senkt die Betriebskosten massiv und der Überschuss wird gewinnbringend eingespeist. Die Anlage ist klar privilegiert.
  • Szenario 2: Der Schweinemastbetrieb. Lüftungs- und Fütterungsanlagen laufen rund um die Uhr, der Strombedarf ist konstant hoch. Eine PV-Anlage mit einem passend dimensionierten Stromspeicher kann die Autarkiequote des Betriebs auf über 70 % steigern und ihn weitgehend unabhängig von steigenden Strompreisen machen. Auch hier ist die dienende Funktion eindeutig.
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FAQ: Häufige Fragen zum Baurecht für PV-Anlagen in der Landwirtschaft

Benötige ich für eine PV-Anlage auf meinem Scheunendach immer eine Baugenehmigung?
Nein, in den meisten Fällen nicht. Wenn die Anlage dem landwirtschaftlichen Betrieb dient und auf einem bestehenden Gebäude errichtet wird, ist sie nach § 35 BauGB privilegiert und oft nach der Landesbauordnung verfahrensfrei. Eine Klärung mit dem örtlichen Bauamt ist aber zu empfehlen.

Was ist, wenn ich mehr Strom erzeuge, als mein Betrieb verbraucht?
Die Einspeisung von Überschüssen ist normal und stellt die dienende Funktion nicht infrage, solange der Eigenverbrauch im Vordergrund steht. Die Anlage darf nur nicht primär zum Zweck der Volleinspeisung errichtet werden, wenn sie als privilegiertes Vorhaben gelten soll.

Gilt die Privilegierung auch für Freiflächenanlagen auf meinen Ackerflächen?
Nein, in der Regel nicht. Die klassische Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB bezieht sich auf bauliche Anlagen, die dem Betrieb dienen (wie Gebäude). Freiflächen-PV-Anlagen sind eigenständige Vorhaben und benötigen einen Bebauungsplan oder fallen unter Sonderregelungen, die jedoch komplexer sind.

Mein Hof steht unter Denkmalschutz. Darf ich trotzdem eine PV-Anlage installieren?
Ja, aber es ist komplizierter. Sie benötigen zwingend eine Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Oft werden Lösungen gefordert, die das Erscheinungsbild möglichst wenig beeinträchtigen, zum Beispiel durch unauffällige, schwarze Module oder die Installation auf Nebengebäuden, die weniger im Fokus stehen.

Fazit: Eine große Chance mit klaren Regeln

Die Privilegierung nach § 35 BauGB ist für Landwirte eine enorme Chance. Sie ermöglicht die Nutzung großer Dachflächen für die Photovoltaik ohne die Hürden eines komplexen Baugenehmigungsverfahrens, das im Außenbereich sonst üblich wäre. Der Schlüssel zum Erfolg ist die nachweislich „dienende Funktion“ der Anlage für Ihren landwirtschaftlichen Betrieb.

Planen Sie Ihr Vorhaben sorgfältig, lassen Sie die Statik prüfen und suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrer Gemeinde. So verwandeln Sie ungenutzte Dächer in eine nachhaltige Einnahmequelle und sichern die Wirtschaftlichkeit Ihres Betriebs für die Zukunft.

Weitere praxisnahe Informationen zur Auswahl der richtigen Komponenten für landwirtschaftliche Betriebe finden Sie direkt auf Photovoltaik.info.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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