PV-Anlage in Deutschland, Wohnsitz im Ausland: Steuern verständlich erklärt

Sie leben im Ausland, besitzen aber eine Immobilie in Deutschland?

Ganz gleich, ob es Ihr Elternhaus, eine Ferienwohnung oder eine Investition ist: Der Gedanke, das ungenutzte Dach mit einer Photovoltaikanlage auszustatten, um Einnahmen zu erzielen oder die Betriebskosten zu senken, ist naheliegend und wirtschaftlich attraktiv. Doch sofort tauchen Fragen auf: Wie werden diese Einnahmen besteuert, wenn man nicht mehr in Deutschland gemeldet ist? Ist eine komplizierte Steuererklärung nötig? Dieser Beitrag bietet Ihnen eine klare und verständliche Orientierung.

Das Grundprinzip: Die beschränkte Steuerpflicht

Wenn Sie Ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland haben, unterliegen Sie der sogenannten beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, der deutsche Fiskus besteuert nur die Einkünfte, die Sie aus deutschen Quellen beziehen. Und hier liegt der entscheidende Punkt: Der Betrieb einer Photovoltaik auf dem Dach gilt in Deutschland als Gewerbebetrieb.

Aber wie kann man einen Gewerbebetrieb in Deutschland haben, wenn man selbst im Ausland lebt? Die Antwort liegt im Konzept der „Betriebsstätte“. Denn bei einer weitgehend automatisiert laufenden PV-Anlage gilt der Standort der Anlage selbst – also Ihr Haus in Deutschland – als Ort der Geschäftsleitung und damit als steuerliche Betriebsstätte.

Das bedeutet für Sie: Die Gewinne, die Ihre Anlage in Deutschland erwirtschaftet, sind auch in Deutschland zu versteuern. Sie sind mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig.

Wie die Steuerpflicht entsteht: Ein einfaches Beispiel

Stellen Sie sich vor, Sie leben in Österreich und betreiben eine PV-Anlage auf dem Dach Ihres Hauses in Bayern. Obwohl Sie alle Ertragsdaten online einsehen und die Anlage von Österreich aus überwachen, findet die „Wertschöpfung“ – die Stromerzeugung – physisch in Deutschland statt. Damit hat Deutschland das Recht, die daraus entstehenden Gewinne zu besteuern.

Die Einkommensteuer: Was bleibt nach Abzug der Kosten?

Besteuert wird nicht der gesamte Umsatz, den Ihre Anlage erzielt, sondern nur der Gewinn. Um diesen zu ermitteln, stellen Sie Ihre Einnahmen den Ausgaben gegenüber. Dies geschieht in der Regel in einer einfachen Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Typische Einnahmen sind:

  • Vergütung für den ins Netz eingespeisten Strom
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Strom an Mieter (falls zutreffend)

Typische Ausgaben (Betriebskosten und Abschreibung) sind:

  • Abschreibung (AfA) der Anlage über 20 Jahre
  • Kosten für Wartung und Versicherung
  • Zählermiete
  • Finanzierungskosten (Zinsen für ein Darlehen)

Der daraus resultierende Gewinn unterliegt Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz. Um alles korrekt anzugeben, müssen Sie in Deutschland eine Steuererklärung einreichen. Die wichtigsten Formulare hierfür sind die „Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige“ (ESt 1 C) und die „Anlage G“ für Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine detaillierte Anleitung dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Steuererklärung für Ihre PV-Anlage.

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Die Umsatzsteuer: Eine wichtige Weichenstellung

Neben der Einkommensteuer spielt die Umsatzsteuer eine entscheidende Rolle. Hier müssen Sie eine grundlegende Entscheidung treffen: Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung oder entscheiden Sie sich für die Regelbesteuerung?

Option 1: Die Kleinunternehmerregelung

Wenn Ihr Umsatz im ersten Jahr voraussichtlich unter 22.000 € und im Folgejahr unter 50.000 € liegt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

  • Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und haben weniger bürokratischen Aufwand.
  • Nachteil: Sie können die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht vom Finanzamt zurückfordern.

Option 2: Die Regelbesteuerung

Sie können freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und sich für die Regelbesteuerung entscheiden.

  • Vorteil: Sie erhalten die komplette Mehrwertsteuer aus der Anschaffungsrechnung Ihrer PV-Anlage vom Finanzamt erstattet. Bei einer Anlage für 15.000 € netto sind das immerhin 2.850 €.
  • Nachteil: Sie müssen auf Ihre Einnahmen Umsatzsteuer abführen und regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. An diese Entscheidung sind Sie fünf Jahre gebunden.

Die Erfahrung zeigt: Für die meisten Betreiber neuer Anlagen ist die Regelbesteuerung die finanziell attraktivere Option, da die Erstattung der Vorsteuer aus der Anschaffung den anfänglichen Mehraufwand bei Weitem überwiegt.

Doppelbesteuerungsabkommen: Keine Angst vor doppelter Steuerlast

Die häufigste Sorge von im Ausland lebenden Betreibern ist die Doppelbesteuerung: Muss der Gewinn sowohl in Deutschland als auch im Wohnsitzland versteuert werden?

Hier schaffen internationale Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Abhilfe. Deutschland hat mit den meisten Staaten solche Abkommen geschlossen, die klar regeln, welches Land das Besteuerungsrecht für welche Einkünfte hat. Für Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte – und als solche gilt Ihre PV-Anlage – liegt das Besteuerungsrecht in der Regel bei dem Land, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Also in Deutschland.

Ihr Wohnsitzland stellt die in Deutschland bereits versteuerten Einkünfte entweder steuerfrei oder rechnet die in Deutschland gezahlte Steuer auf die heimische Steuerschuld an. So wird eine doppelte Belastung wirksam vermieden.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Brauche ich eine deutsche Steuernummer, obwohl ich im Ausland lebe?
Ja. Für die Abgabe der Steuererklärung und die Kommunikation mit dem Finanzamt müssen Sie eine deutsche Steuernummer beantragen. Diese beantragen Sie beim für Ihre Immobilie zuständigen Finanzamt.

Welches Finanzamt ist für mich zuständig?
Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihre Immobilie mit der PV-Anlage befindet (sogenanntes Lagefinanzamt).

Muss ich auch Gewerbesteuer zahlen?
In der Regel nicht. Für natürliche Personen gibt es bei der Gewerbesteuer einen jährlichen Freibetrag von 24.500 € auf den Gewinn. Die allermeisten privaten PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern liegen weit unter dieser Grenze.

Gilt das alles auch, wenn ich den Strom hauptsächlich selbst im Haus verbrauche?
Ja. Sobald Sie auch nur einen kleinen Teil des Stroms gegen eine Vergütung ins öffentliche Netz einspeisen, liegt aus steuerlicher Sicht eine gewerbliche Tätigkeit vor. Die hier beschriebenen Grundsätze gelten daher auch für Anlagen mit hohem Eigenverbrauch.

Fazit: Gut geplant ist halb gewonnen

Der Betrieb einer PV-Anlage auf Ihrer Immobilie in Deutschland ist auch mit Wohnsitz im Ausland eine lohnenswerte und gut umsetzbare Option. Die steuerlichen Rahmenbedingungen sind klar geregelt: Sie sind mit Ihren Gewinnen in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, müssen eine Steuererklärung abgeben und eine wichtige Entscheidung bei der Umsatzsteuer treffen. Doppelbesteuerungsabkommen schützen Sie zuverlässig vor einer doppelten Steuerlast.

Eine gute Planung und die richtige steuerliche Weichenstellung zu Beginn sind entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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