PV-Anlage auf Erbpachtgrundstück: Steuerliche Besonderheiten bei der Abschreibung

Viele angehende Betreiber von Photovoltaikanlagen gehen davon aus, dass steuerlich für alle die gleichen Regeln gelten. Doch wer sein Haus auf einem Erbpachtgrundstück gebaut hat, sollte bei der Planung seiner PV-Anlage genauer hinschauen. Hier verbirgt sich nämlich eine steuerliche Besonderheit, die sich finanziell lohnen kann: die Möglichkeit einer beschleunigten Abschreibung, mit der sich Ihre Steuerlast in den ersten Betriebsjahren spürbar senken lässt.

In diesem Beitrag erfahren Sie, warum eine Photovoltaikanlage auf einem Erbpachtgrundstück steuerlich anders behandelt wird und wie Sie diesen Vorteil für sich nutzen können.

Die Grundlagen: Was ist ein Erbpachtgrundstück?

Bevor wir in die steuerlichen Details eintauchen, klären wir kurz die Ausgangslage. Bei einem Erbpachtgrundstück sind Sie zwar Eigentümer des Gebäudes (Ihres Hauses), aber nicht des Grundstücks, auf dem es steht. Das Grundstück haben Sie für einen langen Zeitraum – oft 99 Jahre – von einem Erbbaurechtsgeber (z. B. einer Kirche, Kommune oder Stiftung) gepachtet. Dafür zahlen Sie einen jährlichen Erbbauzins.

Für die meisten alltäglichen Belange macht das kaum einen Unterschied. Bei der steuerlichen Behandlung einer Photovoltaikanlage ist diese Trennung von Gebäude- und Grundstückseigentum jedoch der entscheidende Punkt.

Der entscheidende Unterschied: Die PV-Anlage als „Scheinbestandteil“

Im Steuerrecht gilt eine fest installierte Photovoltaikanlage grundsätzlich als „bewegliches Wirtschaftsgut“. Wenn Sie diese Anlage auf dem Dach Ihres eigenen Hauses installieren, wird sie steuerlich über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben.

Auf einem Erbpachtgrundstück greift jedoch eine spezielle Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 95 BGB). Demnach gilt die PV-Anlage als sogenannter „Scheinbestandteil“. Konkret bedeutet das: Die Anlage ist nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden – nämlich für die Dauer des Erbbaurechtsvertrags. Sie wird also nicht als fester, untrennbarer Teil des Gebäudes betrachtet.

Praxisbeispiel: Stellen Sie sich vor, Sie würden als Mieter eine teure Einbauküche in eine Mietwohnung einbauen. Diese Küche gehört weiterhin Ihnen und wird nicht automatisch Eigentum des Vermieters. Ähnlich verhält es sich mit der PV-Anlage auf einem Erbpachtgrundstück: Sie bleibt Ihr Eigentum und wird rechtlich nicht zu einem festen Bestandteil des Gebäudes.

Diese juristische Feinheit hat direkte Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibung (AfA).

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Schnellere Abschreibung: Wie die Vertragslaufzeit die AfA beeinflusst

Die Einstufung als Scheinbestandteil führt zu einem potenziell großen steuerlichen Vorteil. Die Abschreibungsdauer Ihrer PV-Anlage orientiert sich nämlich nicht mehr an der pauschalen Nutzungsdauer von 20 Jahren, sondern an der kürzeren der beiden folgenden Fristen:

  1. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (20 Jahre).
  2. Die verbleibende Restlaufzeit des Erbbaurechtsvertrags.

Ist die Restlaufzeit Ihres Erbpachtvertrags also kürzer als 20 Jahre, können Sie die gesamten Anschaffungskosten über diesen kürzeren Zeitraum abschreiben. Dadurch erhöht sich der jährliche Abschreibungsbetrag und mindert Ihr zu versteuerndes Einkommen stärker als bei der Standard-Abschreibung.

Rechenbeispiel zur Verdeutlichung:

Angenommen, die Anschaffungskosten Ihrer PV-Anlage betragen 18.000 €.

  • Fall A: Eigenes Grundstück
    Die Abschreibung erfolgt über 20 Jahre.
    Jährliche AfA: 18.000 € / 20 Jahre = 900 €

  • Fall B: Erbpachtgrundstück mit 15 Jahren Restlaufzeit
    Die Abschreibung erfolgt über die kürzere Dauer, also 15 Jahre.
    Jährliche AfA: 18.000 € / 15 Jahre = 1.200 €

Im Fall des Erbpachtgrundstücks können Sie jährlich 300 € mehr steuerlich geltend machen. Dies ist ein zentraler Unterschied zur üblichen Abschreibung einer Photovoltaikanlage auf Eigentumsgrund.

Sonderfall Erbbauzins: Lässt er sich von der Steuer absetzen?

Eine häufig gestellte Frage ist, ob der an den Grundstückseigentümer gezahlte Erbbauzins als Betriebsausgabe für die PV-Anlage abgesetzt werden kann. Die Antwort lautet in den meisten Fällen: nein.

Der Erbbauzins bezieht sich auf die Nutzung des gesamten Grundstücks für private Wohnzwecke. Er kann steuerlich nicht dem Gewerbebetrieb „Photovoltaikanlage“ zugeordnet werden, da er als Kosten der privaten Lebensführung gilt.

Ausnahme in der Theorie: Nur wenn ein klar abgrenzbarer Teil des Erbbauzinses nachweislich auf die für die PV-Anlage genutzte Fläche (etwa ein Carport oder eine Freifläche) entfällt, könnte eine anteilige Anrechnung möglich sein. Die praktische Umsetzung ist jedoch komplex und erfordert eine exakte vertragliche Regelung sowie die Zustimmung des Finanzamts.

Grundsätzlich hängt die steuerliche Behandlung eng damit zusammen, ob Sie Ihre Photovoltaik gewerblich betreiben oder die Kleinunternehmerregelung nutzen. Für eine genaue Prüfung Ihrer individuellen Situation ist die Beratung durch einen Steuerberater unerlässlich. Die Erfahrung zeigt, dass pauschale Annahmen hier schnell zu Fehlern führen können.

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn mein Erbpachtvertrag während der Abschreibung verlängert wird?
Sollte der Vertrag verlängert werden, wird der verbleibende Restbuchwert der Anlage auf die neue, längere Restlaufzeit verteilt. Ihre jährliche Abschreibung verringert sich ab diesem Zeitpunkt also.

Gilt diese Regelung für alle Arten von PV-Anlagen?
Ja, der Grundsatz gilt für alle PV-Anlagen, die steuerlich als Betriebsvermögen behandelt werden. Größe oder Art der Anlage (Aufdach, Indach, Freifläche) spielen dabei keine Rolle.

Warum gilt eine PV-Anlage als „beweglich“, obwohl sie fest montiert ist?
Im Steuerrecht bedeutet „beweglich“, dass ein Wirtschaftsgut demontiert und an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden kann, ohne dabei zerstört zu werden. Genau das trifft auf eine moderne Photovoltaikanlage zu.

Trifft diese Regelung auch auf gemietete Dächer zu?
Ja, das Prinzip ist vergleichbar. Wenn Sie eine Anlage auf einem fremden, gemieteten Dach installieren, orientiert sich die Abschreibung ebenfalls an der Laufzeit des Mietvertrags, sofern diese kürzer als 20 Jahre ist.

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Fazit: Eine Chance für Erbpachtnehmer

Ein Erbpachtgrundstück ist also kein Hindernis für eine Photovoltaikanlage – ganz im Gegenteil: Es kann Ihnen durch die beschleunigte Abschreibung sogar einen echten Steuervorteil verschaffen. Entscheidend ist nur, die Restlaufzeit Ihres Erbbaurechtsvertrags zu kennen und diese bei der Steuererklärung korrekt anzusetzen.

Die Erfahrung zeigt, dass diese steuerliche Besonderheit vielen Anlagenbetreibern nicht bewusst ist. Prüfen Sie daher Ihre Vertragsunterlagen genau. Umfassende Informationen zu allen Aspekten rund um die Photovoltaik und Steuern finden Sie auch in unserem Leitfaden.

Um alle Vorteile sicher auszuschöpfen und die Abschreibung korrekt umzusetzen, empfehlen wir das Gespräch mit einem Steuerberater, der mit den Besonderheiten von erneuerbaren Energien vertraut ist.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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