Photovoltaikanlage für eine Erbengemeinschaft: Die Lösung für Finanzen und Steuern

Ein geerbtes Haus ist oft mehr als nur ein materieller Wert – es ist ein Ort voller Erinnerungen. Wenn mehrere Erben, beispielsweise Geschwister, gemeinsam eine Immobilie übernehmen, stehen sie vor der Aufgabe, diese für die Zukunft zu rüsten. Eine Photovoltaikanlage ist dabei ein logischer Schritt: Sie senkt die Nebenkosten, steigert den Immobilienwert und leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Doch gerade in einer Erbengemeinschaft wirft die Umsetzung komplexe Fragen auf: Wer trägt die Kosten? Wie werden die Einnahmen fair verteilt? Und welche steuerlichen Besonderheiten gilt es zu beachten? Dieser Beitrag liefert Ihnen klare Antworten und zeigt praxisnahe Lösungswege auf.

Die Erbengemeinschaft als Betreiber: Eine besondere Herausforderung

Eine Erbengemeinschaft ist rechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, alle Entscheidungen, die das gemeinsame Vermögen betreffen – und dazu zählt auch die Installation einer PV-Anlage –, müssen einstimmig getroffen werden. Für den Betrieb der Anlage wird die Erbengemeinschaft automatisch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese „PV-GbR“ bildet den rechtlichen Rahmen für alle finanziellen und steuerlichen Vorgänge.

Die größte Hürde liegt oft in der Organisation. Ohne klare, schriftliche Vereinbarungen kommt es schnell zu Unstimmigkeiten. Die Erfahrung zeigt, dass drei zentrale Fragen von Anfang an geklärt werden müssen:

  1. Finanzierung: Wer bezahlt die Anschaffung?
  2. Abrechnung: Wie werden Eigennutzung und Einnahmen verteilt?
  3. Verwaltung: Wer kümmert sich um die steuerlichen Pflichten?

Finanzierung und Kostenaufteilung: Wer investiert wie viel?

Die Anschaffungskosten für eine Photovoltaikanlage für ein Einfamilienhaus liegen typischerweise zwischen 8.000 und 15.000 Euro, abhängig von Größe und Leistung. Für die Aufteilung der Investition in einer Erbengemeinschaft haben sich zwei Modelle bewährt.

1. Aufteilung nach Erbanteilen

Dies ist die einfachste und fairste Methode. Halten beispielsweise drei Geschwister je ein Drittel der Immobilie, trägt jeder ebenfalls ein Drittel der Investitionskosten für die PV-Anlage. Alle späteren Einnahmen und Ausgaben werden nach dem gleichen Schlüssel verteilt.

  • Praxisbeispiel: Eine Anlage kostet 12.000 Euro. Bei drei Erben mit gleichen Anteilen zahlt jeder Erbe 4.000 Euro.
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2. Finanzierung durch einen einzelnen Erben

Manchmal können oder wollen nicht alle Miterben sofort investieren. In diesem Fall kann ein Erbe die gesamten Kosten übernehmen. Um die Fairness zu wahren, muss vertraglich geregelt werden, wie dieser Miterbe sein Geld zurückerhält. Üblicherweise fließen die Einnahmen aus der Stromeinspeisung zunächst vollständig an ihn, bis seine Investition getilgt ist. Erst danach werden die Gewinne unter allen Erben aufgeteilt.

Stromnutzung und Abrechnung: So wird es fair und transparent

Die Art der Immobiliennutzung bestimmt, wie der erzeugte Solarstrom abgerechnet wird. Hier gibt es drei typische Szenarien.

Szenario 1: Das Haus ist vermietet

Die Erbengemeinschaft (als PV-GbR) tritt als Stromlieferant für den Mieter auf. Der Mieter kauft den Solarstrom direkt vom Dach – oft zu einem günstigeren Preis als vom externen Energieversorger. Der überschüssige Strom wird ins Netz eingespeist und vergütet. Die Einnahmen aus dem Stromverkauf an den Mieter und der Einspeisevergütung werden unter den Erben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt. Für den Mieter kann dies eine attraktive Option sein, ähnlich wie bei einem Balkonkraftwerk für Mieter, nur in größerem Maßstab.

Szenario 2: Einer der Erben wohnt im Haus

Dies ist der komplexeste Fall. Der im Haus lebende Erbe profitiert direkt vom günstigen Solarstrom, während die anderen Miterben davon zunächst nicht profitieren. Eine faire und transparente Lösung ist ein interner Stromliefervertrag.

  • Praxisbeispiel: Der Marktpreis für Strom liegt bei 35 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Die Erbengemeinschaft verkauft den Solarstrom an den im Haus wohnenden Miterben für 25 Cent/kWh. Der Bewohner spart 10 Cent/kWh, und die Gemeinschaft erzielt dennoch Einnahmen, die dann fair unter allen aufgeteilt werden können. Ein separater Stromzähler erfasst den Eigenverbrauch und macht die Abrechnung transparent.
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Szenario 3: Das Haus steht leer

Hier ist die Abrechnung am einfachsten. Der gesamte erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist. Die monatlichen Einnahmen aus der Einspeisevergütung vom Netzbetreiber fließen auf das Konto der PV-GbR und werden von dort an die Miterben verteilt.

Steuerliche Fallstricke und Lösungen für die Erbengemeinschaft

Da die Erbengemeinschaft mit dem Betrieb der PV-Anlage unternehmerisch tätig wird, unterliegt sie steuerlichen Pflichten. Die gute Nachricht zuerst: Seit 2023 sind die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kWp von der Einkommensteuer befreit. Das vereinfacht vieles, ändert aber nichts an den grundlegenden Pflichten der GbR.

1. Gewinnfeststellung für die GbR

Auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind, muss für die GbR eine „gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte“ beim Finanzamt eingereicht werden. In dieser Erklärung wird der Gewinn oder Verlust der PV-Anlage ermittelt und den einzelnen Miterben entsprechend ihrer Anteile zugewiesen. Jeder Erbe muss diesen Anteil dann in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung angeben, auch wenn er letztlich nicht besteuert wird. Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Ratgeber zur Photovoltaik Steuer.

2. Umsatzsteuer: Wahlrecht mit Konsequenzen

Bei der Umsatzsteuer hat die Erbengemeinschaft ein Wahlrecht:

  • Kleinunternehmerregelung: Liegt der Jahresumsatz unter 22.000 Euro, kann die GbR diese Regelung nutzen. Sie muss dann keine Umsatzsteuer auf den verkauften Strom erheben, kann aber im Gegenzug die beim Kauf der Anlage gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) nicht vom Finanzamt zurückfordern.
  • Regelbesteuerung: Entscheidet sich die GbR für die Regelbesteuerung, kann sie die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage geltend machen. Das führt zu einer erheblichen finanziellen Entlastung bei der Anschaffung. Im Gegenzug muss sie auf alle Stromlieferungen Umsatzsteuer abführen. Diese Option wird häufig gewählt, da die Ersparnis bei der Anschaffung oft überwiegt.

Langfristige Planung: Was passiert bei Verkauf oder Auseinandersetzung?

Eine Erbengemeinschaft ist selten für die Ewigkeit gedacht. Früher oder später stehen oft der Verkauf der Immobilie oder die Auszahlung eines Miterben an. Eine PV-Anlage steigert den Wert einer Immobilie nachweislich; Studien deuten auf eine Wertsteigerung von bis zu 14 % hin. Um Konflikte zu vermeiden, sollten alle Eventualitäten in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag für die PV-GbR festgehalten werden.

Dieser Vertrag sollte regeln:

  • Wie Entscheidungen getroffen werden (z. B. Abweichungen vom Einstimmigkeitsprinzip für kleinere Reparaturen).
  • Wie Kosten und Gewinne exakt verteilt werden.
  • Was passiert, wenn ein Erbe seine Anteile verkaufen möchte.
  • Wie der Wert der Anlage im Falle eines Verkaufs der Gesamtimmobilie ermittelt wird.

Wer eine PV-Anlage kaufen möchte, sollte auch an die Zukunft denken. So kann die Integration eines Stromspeichers für Photovoltaik die Attraktivität und den Wert der Immobilie weiter steigern und ermöglicht so eine höhere Unabhängigkeit vom Stromnetz. Aktuelle Daten zeigen, dass bereits über 70 % der neuen Anlagen mit einem Speicher installiert werden.

FAQ – Häufige Fragen zur PV-Anlage in einer Erbengemeinschaft

Müssen alle Erben der Installation einer PV-Anlage zustimmen?
Ja, grundsätzlich gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Die Installation einer PV-Anlage ist eine wesentliche Veränderung an der Immobilie und eine wirtschaftliche Entscheidung, die von allen Miterben gemeinsam getragen werden muss.

Was genau ist eine PV-GbR?
Betreibt eine Erbengemeinschaft eine PV-Anlage, gründet sie damit automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Diese GbR ist der rechtliche Betreiber der Anlage, schließt Verträge (z. B. mit dem Netzbetreiber) und ist Ansprechpartner für das Finanzamt.

Wie wird der Stromverbrauch eines im Haus wohnenden Erben fair abgerechnet?
Die fairste Methode ist ein interner Stromliefervertrag. Der im Haus wohnende Erbe kauft den Strom von der GbR zu einem festgelegten Preis. Ein Zähler erfasst den Verbrauch und schafft so eine transparente Abrechnungsgrundlage.

Fällt für die Einnahmen aus der PV-Anlage immer Einkommensteuer an?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 sind Einnahmen aus PV-Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für Anlagen von Erbengemeinschaften.

Wer haftet für die Anlage und mögliche Schäden?
Die Erbengemeinschaft als GbR haftet gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, jeder einzelne Miterbe haftet mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der GbR. Eine Betreiber-Haftpflichtversicherung ist daher dringend zu empfehlen.

Fazit: Eine PV-Anlage als gemeinsames Projekt kann sich lohnen

Eine Photovoltaikanlage auf einer geerbten Immobilie ist eine wirtschaftlich und ökologisch sinnvolle Investition. Sie senkt die laufenden Kosten, steigert den Wert des Hauses und kann eine stabile Einnahmequelle für die Erbengemeinschaft darstellen. Der Schlüssel zum Erfolg liegt in transparenter Kommunikation und klaren, schriftlichen Vereinbarungen, die von Anfang an getroffen werden. Ein Gesellschaftsvertrag, der Finanzen, Abrechnung und mögliche Zukunftsszenarien regelt, schafft Sicherheit und beugt Konflikten vor.

Mit der richtigen Planung wird die PV-Anlage zu einem gewinnbringenden Gemeinschaftsprojekt, das den Wert des Erbes für alle Beteiligten sichert und vermehrt.

Für eine detaillierte Planung und die Auswahl passender Komponenten finden Sie praxisnahe Informationen direkt auf Photovoltaik.info. Der dortige Shop bietet zudem Komplettsets, die auf typische Anlagengrößen abgestimmt sind und die Planung erleichtern.

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