Die Vorstellung, auf dem Pachtgrundstück oder in der geliebten Kleingartenparzelle mit einer eigenen Solaranlage Strom zu erzeugen, reizt viele. Ein Stück Unabhängigkeit, direkt im eigenen grünen Refugium. Doch anders als beim Eigenheim auf eigenem Grund stellt sich hier eine entscheidende Frage: Was ist rechtlich erlaubt und worauf müssen Sie achten, wenn das Grundstück nicht Ihnen gehört? Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und zeigt, wie die Umsetzung sicher und erfolgreich gelingt.
Das rechtliche Fundament: Wem gehört die Solaranlage?
Die Sorge vieler Pächter: Wenn ich in eine Solaranlage investiere, wird sie dann automatisch zum Eigentum des Grundstücksbesitzers? Die Antwort findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und ist für Pächter meist beruhigend.
Installiert ein Pächter eine Photovoltaikanlage auf dem Pachtgrundstück, gilt diese in der Regel als „Scheinbestandteil“ (Paragraph 95 BGB). Das bedeutet, die Anlage ist nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden. Sie bleibt also Ihr Eigentum und wird nicht Teil des Grundstücks.
Ein praktisches Beispiel: Stellen Sie sich die Solaranlage wie eine Einbauküche in einer Mietwohnung vor. Sie bauen sie ein und nutzen sie, aber wenn Sie ausziehen, können Sie sie wieder mitnehmen.
Ganz ähnlich verhält es sich mit Ihrer Solaranlage: Am Ende des Pachtverhältnisses sind Sie verpflichtet, die Anlage wieder abzubauen, es sei denn, Sie treffen eine andere schriftliche Vereinbarung mit dem Verpächter.
Der Pachtvertrag: Ihr wichtigstes Dokument
Bevor Sie auch nur ein Solarmodul kaufen, ist ein Blick in Ihren Pachtvertrag unerlässlich. Er ist die rechtliche Grundlage für fast alles, was Sie auf dem Grundstück tun dürfen. Achten Sie besonders auf folgende Klauseln:
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Bauliche Veränderungen: Viele Verträge enthalten Regelungen, die jegliche bauliche Veränderung von der schriftlichen Zustimmung des Verpächters abhängig machen. Eine fest auf einem Dach montierte Solaranlage gilt fast immer als solche.
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Nutzungszweck des Grundstücks: Der Vertrag definiert, wofür Sie das Land pachten dürfen (z. B. zur Erholung, landwirtschaftlichen Nutzung oder als Garten). Die Stromerzeugung muss mit diesem Zweck vereinbar sein.
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Pflichten bei Vertragsende: Meist ist hier der Rückbau aller vom Pächter errichteten Bauten geregelt.
Eine proaktive und transparente Kommunikation mit dem Verpächter ist erfahrungsgemäß der beste Weg. Suchen Sie das Gespräch, legen Sie Ihr Vorhaben dar und holen Sie sich unbedingt eine schriftliche Genehmigung ein.
Eine mündliche Zusage lässt sich im Zweifel rechtlich kaum nachweisen und bietet keine Sicherheit für Ihre Investition.
Sonderfall Kleingarten: Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Für die rund eine Million Kleingärtner in Deutschland gelten noch speziellere Regeln. Hier ist nicht nur der Pachtvertrag mit dem Verein entscheidend, sondern auch das Bundeskleingartengesetz und die jeweilige Vereinssatzung.
Der Hauptzweck eines Kleingartens ist die „kleingärtnerische Nutzung“, also der Anbau von Obst und Gemüse zur Selbstversorgung. Die Stromerzeugung ist diesem Zweck klar untergeordnet. Die Gartenlaube darf laut Gesetz eine Grundfläche von 24 Quadratmetern inklusive überdachtem Freisitz nicht überschreiten (Paragraph 3 Abs. 2 BKleingG). Diese Dachfläche ist oft der einzige geeignete Ort für eine Solaranlage.

Immer mehr Kleingartenvereine erkennen den Wunsch ihrer Mitglieder nach einer autarken Stromversorgung und reagieren darauf mit eigenen Richtlinien für Solaranlagen. Typische Regelungen sind:
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Leistungsbegrenzung: Oft werden nur Anlagen bis zu einer bestimmten Leistung genehmigt, beispielsweise 600 oder 800 Watt.
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Optische Vorgaben: Die Module dürfen das Gesamtbild der Anlage nicht stören.
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Sicherheitsstandards: Es können Vorgaben zur elektrischen Installation gemacht werden.
Sprechen Sie daher unbedingt mit dem Vorstand und prüfen Sie die Vereinssatzung, bevor Sie konkrete Pläne schmieden.
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Auf Pachtgrundstücken und in Kleingärten sind große, dachfüllende Photovoltaikanlagen mit Anschluss an das öffentliche Netz eher die Ausnahme. Praxistauglicher und rechtlich unkomplizierter sind dagegen kleine Insellösungen oder steckerfertige Solaranlagen.
Die beste Wahl: Balkonkraftwerke und Mini-PV-Anlagen
Sogenannte Balkonkraftwerke sind oft die ideale Lösung. Diese Systeme bestehen aus ein bis zwei Solarmodulen und einem Wechselrichter, der den Strom direkt in eine Steckdose einspeist.
Die Vorteile für Pächter:
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Flexibilität: Die Anlagen sind nicht fest verbaut und können bei einem Umzug oder Pachtende einfach mitgenommen werden.
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Geringerer Genehmigungsaufwand: Da sie oft nicht als bauliche Veränderung gelten, ist die Zustimmung des Verpächters leichter zu erhalten.
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Kosteneffizienz: Sie decken die Grundlast von Geräten wie Kühlschrank, Pumpe oder Akku-Ladegeräten und können die Stromrechnung spürbar senken. Eine typische 800-Watt-Anlage kann jährlich Stromkosten von bis zu 200 Euro einsparen.
Größere Anlagen: Nur mit detailliertem Vertrag
Wenn Sie eine größere Anlage planen, ist ein einfacher Zusatz im Pachtvertrag nicht ausreichend. In diesem Fall sollten Sie einen separaten Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer abschließen. Dieser sollte detailliert regeln:
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Rechte und Pflichten während der Installation und des Betriebs.
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Zutrittsrechte für die Wartung.
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Regelungen zur Haftung und Versicherung.
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Eine klare Vereinbarung über den Rückbau und eventuelle Entschädigungen bei vorzeitigem Pachtende.
Schritt für Schritt: Ihr Weg zur Solaranlage auf dem Pachtgrund
Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir folgendes Vorgehen:
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Verträge prüfen: Lesen Sie Ihren Pachtvertrag und (falls zutreffend) die Vereinssatzung gründlich durch.
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Gespräch suchen: Sprechen Sie offen mit Ihrem Verpächter oder dem Vereinsvorstand über Ihr Vorhaben. Erklären Sie den Nutzen und die Art der geplanten Anlage.
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Schriftliche Genehmigung einholen: Bestehen Sie auf einer schriftlichen Erlaubnis. Halten Sie darin fest, welche Anlagengröße und -art genehmigt wird.
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Anlagentyp auswählen: Entscheiden Sie sich auf Basis der Genehmigung für die passende Anlage. Für die meisten Pächter ist ein Balkonkraftwerk mit 800 Watt die sinnvollste Wahl.
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Vorschriften beachten: Auch kleine Anlagen müssen im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur angemeldet werden, was unkompliziert online möglich ist.

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Was passiert mit der Anlage am Ende des Pachtvertrags?
Die Anlage bleibt Ihr Eigentum. Sie sind in der Regel verpflichtet, sie auf eigene Kosten vollständig zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
Wer haftet bei Schäden, die durch die Anlage entstehen?
Als Eigentümer und Betreiber der Anlage haften Sie für Schäden, die zum Beispiel durch einen Sturm oder einen technischen Defekt verursacht werden. Eine private Haftpflichtversicherung, die solche Anlagen abdeckt, ist daher dringend zu empfehlen.
Darf ich den erzeugten Strom an meine Gartennachbarn verkaufen?
Der Verkauf von Strom an Dritte macht Sie rechtlich zu einem Energieversorger und unterliegt komplexen Vorschriften. Für Privatpersonen auf Pachtgrundstücken ist dies nicht praktikabel. Konzentrieren Sie sich am besten auf die Deckung Ihres eigenen Strombedarfs.
Benötige ich eine Baugenehmigung für eine Solaranlage im Kleingarten?
Für kleine, steckerfertige Solaranlagen, die auf dem Dach der bestehenden Gartenlaube montiert werden, ist in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich. Die Vorschriften des Vereins sind jedoch in jedem Fall zu beachten. Bei größeren oder freistehenden Anlagen können jedoch lokale Bauvorschriften greifen.
Kann der Verpächter die Installation einer Solaranlage grundsätzlich verbieten?
Ja. Wenn der Pachtvertrag bauliche Veränderungen von seiner Zustimmung abhängig macht, kann er diese auch verweigern. Ein Rechtsanspruch auf die Installation einer Solaranlage auf einem Pachtgrundstück besteht nicht.
Fazit: Kommunikation und klare Verträge sind der Schlüssel
Eine Photovoltaikanlage auf einem Pachtgrundstück oder im Kleingarten zu betreiben, ist durchaus möglich und wird immer beliebter. Der entscheidende Faktor für den Erfolg ist jedoch nicht die Technik, sondern eine sorgfältige rechtliche Vorbereitung. Der Pachtvertrag und die Vereinssatzung geben den Rahmen vor, aber das persönliche Gespräch mit dem Verpächter oder Vereinsvorstand ebnet erst den Weg.
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