Balkonkraftwerk in der WEG: Ihr Weg zur Genehmigung als Eigentümer

Balkonkraftwerk in der WEG: Ihr Weg zur Genehmigung als Eigentümer

Sie besitzen eine Eigentumswohnung und möchten mit einem eigenen Balkonkraftwerk Stromkosten sparen und zugleich einen Beitrag zur Energiewende leisten? Eine ausgezeichnete Idee.

Lange Zeit stand diesem Vorhaben jedoch ein großes Hindernis im Weg: die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die notwendige Zustimmung aller Miteigentümer erstickte viele Projekte bereits im Keim.

Eine wichtige Gesetzesänderung hat die Situation für Sie als Eigentümer nun aber grundlegend verbessert. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die neuen Regeln und zeigt Schritt für Schritt, wie Sie die Zustimmung für Ihre Mini-Solaranlage erhalten.

Die Rechtslage hat sich geändert: Ein Vorteil für Sie

Bislang galt die Installation eines Balkonkraftwerks als „bauliche Veränderung“ am Gemeinschaftseigentum. Das bedeutete in der Praxis: Widersprach auch nur ein einziger Miteigentümer, war das Projekt gescheitert. Diese hohe Hürde ist mit der Verabschiedung des „Solarpaket I“ gefallen.

Die entscheidende Neuerung steht nun im Wohnungseigentumsgesetz (WEG-Gesetz): Dort wurde die Installation von Stecker-Solaranlagen in den Katalog der sogenannten „privilegierten Maßnahmen“ aufgenommen (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG).

Was bedeutet das für Sie?

Die WEG kann die Installation eines Balkonkraftwerks nicht mehr grundsätzlich verbieten. Als Eigentümer haben Sie nun einen Anspruch darauf, eine solche Anlage zu errichten. Die Gemeinschaft entscheidet nicht mehr über das „Ob“, sondern nur noch über das „Wie“ der Ausführung. Diese Regelung stärkt Ihre Position erheblich und macht den Traum vom eigenen Solarstrom greifbar.

Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum: Wo liegt die Hürde?

Um die Rolle der WEG zu verstehen, muss man zwischen zwei Eigentumsformen unterscheiden:

  • Sondereigentum: Das ist alles, was ausschließlich Ihnen gehört, also etwa die Innenräume Ihrer Wohnung, Bodenbeläge oder Wandfarben. Hier können Sie frei gestalten.


  • Gemeinschaftseigentum: Hierzu zählen alle Teile des Gebäudes, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen. Typische Beispiele sind das Dach, das Treppenhaus, die Außenwände und – ganz entscheidend für Balkonkraftwerke – die Fassade sowie die Außenseite des Balkongeländers.


Da ein Balkonkraftwerk üblicherweise an der Fassade oder am Geländer befestigt wird, berührt es zwangsläufig das Gemeinschaftseigentum. Genau aus diesem Grund hat die WEG bei der konkreten Umsetzung ein Mitspracherecht.

Balkonkraftwerk in der WEG

Der Beschluss der Eigentümerversammlung: So gehen Sie vor

Obwohl Sie einen rechtlichen Anspruch haben, bleibt ein Beschluss der Eigentümerversammlung notwendig, um die Details der Installation festzulegen. Ein vorausschauendes und kommunikatives Vorgehen ist hier der Schlüssel zum Erfolg.

Schritt 1: Informieren und Vorbereiten

Sprechen Sie vor der Antragstellung am besten mit Ihrer Hausverwaltung und klären Sie, ob es bereits Regeln oder Beschlüsse zu diesem Thema gibt. Sammeln Sie zudem alle notwendigen Informationen zu Ihrer Wunschanlage. Gut vorbereitete Anträge haben erfahrungsgemäß eine deutlich höhere Chance auf eine reibungslose Genehmigung.

Schritt 2: Den Antrag stellen

Bitten Sie die Hausverwaltung schriftlich, Ihr Vorhaben auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Ihr Antrag sollte möglichst konkret sein, um späteren Rückfragen vorzubeugen.

Ihr Antrag sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Eine genaue Beschreibung Ihres Vorhabens.
  • Technische Daten des Moduls und des Wechselrichters.
  • Ein Foto oder eine Skizze, das bzw. die den genauen Montageort zeigt.
  • Informationen zur geplanten Befestigungsart (z. B. spezielle Halterungen für das Geländer).

Ein transparenter Antrag schafft Vertrauen und zeigt den Miteigentümern, dass Sie sich Gedanken über eine sichere und ästhetische Lösung gemacht haben.

Schritt 3: Die Abstimmung und die einfache Mehrheit

Hier greift die wichtigste Änderung: Für den Beschluss über die Art und Weise der Installation ist nur noch eine einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Eigentümer erforderlich.

Ein Praxisbeispiel: In Ihrer WEG gibt es 100 Miteigentumsanteile. Sind bei der Versammlung Eigentümer anwesend, die zusammen 60 Anteile vertreten, genügt für einen positiven Beschluss bereits die Zustimmung von Eigentümern, die zusammen mehr als 30 Anteile halten. Die Zeiten, in denen ein einzelner Nachbar alles blockieren konnte, sind damit vorbei.

Der Beschluss der Eigentümerversammlung

Typische Gestaltungsregeln und worauf die WEG achten darf

Die WEG darf Regeln aufstellen, um ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild des Gebäudes zu wahren. Das ist kein Versuch, Ihr Vorhaben zu verhindern, sondern ein legitimes Interesse der Gemeinschaft. Viele Eigentümer setzen daher von sich aus auf dezente Lösungen.

Typische Vorgaben der WEG können sein:

  • Optik: Vorgaben zur Farbe der Module oder des Rahmens (z. B. nur schwarze Module).
  • Montageort: Festlegung, ob die Montage an der Fassade oder nur am Geländer erlaubt ist.
  • Sicherheit: Die Forderung nach einer fachgerechten Montage, um Schäden an der Bausubstanz oder Gefahren durch herabfallende Teile auszuschließen.
  • Denkmalschutz: Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Hürden höher und die optischen Anforderungen strenger.

Um künftige Anträge zu vereinfachen, kann die WEG auch einen Grundsatzbeschluss fassen. Dieser legt allgemeine Kriterien für alle Balkonkraftwerke im Gebäude fest und sorgt für klare Verhältnisse.

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Häufige Fragen (FAQ) zum Balkonkraftwerk in der WEG

Darf die WEG ein Balkonkraftwerk komplett verbieten?

Nein. Seit der Gesetzesänderung haben Sie einen Anspruch auf die Installation, weshalb die Gemeinschaft diese nicht mehr grundsätzlich untersagen kann. Die WEG darf nur die Art und Weise der Ausführung regeln (z. B. Farbe, Montageort), solange diese Vorgaben nicht schikanös sind und die Installation praktisch unmöglich machen.

Was ist, wenn ich zur Miete in einer Eigentumswohnung wohne?

Als Mieter benötigen Sie zwei Zustimmungen: zuerst die Ihres Vermieters. Danach muss Ihr Vermieter als Eigentümer die Genehmigung der WEG nach dem hier beschriebenen Verfahren einholen.

Muss ich die Installation von einem Fachmann durchführen lassen?

Gesetzlich sind Sie dazu nicht verpflichtet. Die WEG kann in ihrem Beschluss jedoch eine fachgerechte Montage zur Bedingung machen, um die Sicherheit und den Schutz des Gemeinschaftseigentums zu gewährleisten. Das ist eine übliche und sinnvolle Auflage.

Was passiert nach der Genehmigung?

Nach dem positiven Beschluss der WEG können Sie die Anlage installieren. Anschließend müssen Sie Ihr Balkonkraftwerk noch anmelden. Dies geschieht im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur und bei Ihrem Netzbetreiber – ein Prozess, der meist unkompliziert online erledigt werden kann.

Kann die WEG einen bestimmten Anbieter oder ein bestimmtes Produkt vorschreiben?

Nein, prinzipiell nicht. Die WEG darf qualitative und optische Kriterien festlegen (z. B. „schwarzes Modul mit schwarzem Rahmen“), aber Ihnen nicht vorschreiben, von welchem Hersteller oder Händler Sie kaufen. Solange die beschlossenen Vorgaben erfüllt werden, liegt die Wahl bei Ihnen.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk mit Speicher auch in einer WEG?

Ja, absolut. Ein Speicher ermöglicht es Ihnen, den tagsüber erzeugten Solarstrom auch abends oder nachts zu nutzen und so Ihren Autarkiegrad weiter zu steigern. Der Genehmigungsprozess für das Kraftwerk selbst bleibt derselbe. Da der Speicher üblicherweise auf dem Balkonboden steht und das Gemeinschaftseigentum nicht berührt, bedarf es dafür meist keiner gesonderten Genehmigung.

Fazit: Der Weg ist frei, aber Kommunikation ist alles

Die rechtlichen Hürden für Balkonkraftwerke in Wohnungseigentümergemeinschaften sind deutlich gesunken. Als Eigentümer sind Sie in einer starken Position und können Ihren Wunsch nach eigener Solarstromerzeugung leichter denn je umsetzen.

Der entscheidende Faktor für einen reibungslosen Ablauf bleibt aber eine offene und vorausschauende Kommunikation. Bereiten Sie Ihren Antrag gut vor, suchen Sie das Gespräch mit der Hausverwaltung und den Miteigentümern und zeigen Sie, dass Ihnen eine sichere und ästhetische Lösung am Herzen liegt. So wird aus einem potenziellen Konfliktthema ein gemeinschaftliches Projekt für eine nachhaltigere Zukunft.

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