Muss ich mein Balkonkraftwerk beim Finanzamt melden? Eine Einordnung zur steuerlichen Behandlung und Liebhaberei

Balkonkraftwerk beim Finanzamt melden: Eine Einordnung zur steuerlichen Behandlung und Liebhaberei

Die Anschaffung eines Balkonkraftwerks ist für viele ein erster, greifbarer Schritt in Richtung Energiewende und niedrigerer Stromkosten. Die Module sind installiert, die Sonne scheint – doch dann taucht eine Frage auf, die oft für Unsicherheit sorgt: Muss diese kleine Anlage dem Finanzamt gemeldet werden? Die gute Nachricht vorweg: Für die überwältigende Mehrheit der Betreiber lautet die Antwort klar nein. Dank steuerlicher Vereinfachungen werden private Mini-PV-Anlagen nämlich in aller Regel als „Liebhaberei“ eingestuft, wodurch ihre Betreiber von steuerlichen Pflichten befreit sind.

In diesem Beitrag erklären wir Ihnen verständlich, was hinter dem Begriff Liebhaberei steckt, wann diese Regelung greift und welche Anmeldungen für Ihr Balkonkraftwerk wirklich relevant sind.

Das Schlüsselwort: Liebhaberei einfach erklärt

Im Steuerrecht bezeichnet der Begriff „Liebhaberei“ eine Tätigkeit, die ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Stellen Sie sich vor, Sie stricken in Ihrer Freizeit Pullover für Ihre Familie: Sie investieren zwar in Wolle und Zeit, haben aber nicht vor, die Stücke zu verkaufen, um damit Geld zu verdienen. Das Finanzamt würde dies als Hobby und somit als Liebhaberei einstufen.

Übertragen auf ein Balkonkraftwerk bedeutet das: Wenn Sie den erzeugten Strom hauptsächlich selbst verbrauchen und so Ihre Stromrechnung senken, handeln Sie nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Da Ihr Ziel die Eigenversorgung und nicht der Stromverkauf ist, ist Ihr Balkonkraftwerk für das Finanzamt steuerlich irrelevant.

Die gesetzliche Grundlage: Vereinfachung seit 2023

Um den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und bürokratische Hürden abzubauen, hat der Gesetzgeber klare Regelungen geschaffen. Die entscheidende Vereinfachung kam mit dem Jahressteuergesetz 2022, das seit dem 1. Januar 2023 gilt:

  • Einkommensteuer: Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp (Kilowatt-Peak) auf Einfamilienhäusern oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Garagen) sind von der Einkommensteuer befreit.
  • Umsatzsteuer: Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und deren wesentlichen Komponenten gilt ein Umsatzsteuersatz von 0 % (Nullsteuersatz).

Da ein typisches Balkonkraftwerk eine Leistung von 0,6 bis 0,8 kWp hat, liegt es weit unter der 30-kWp-Grenze. Damit sind die steuerlichen Sorgen für private Nutzer praktisch vom Tisch.

Die meisten Nutzer von Mini-PV-Anlagen verfolgen genau dieses Ziel: Sie möchten teuren Netzstrom durch selbst erzeugten, sauberen Strom ersetzen. Ein durchschnittlicher Zwei-Personen-Haushalt kann mit einem 800-Watt-Balkonkraftwerk bereits bis zu 20 % seines jährlichen Strombedarfs decken und so mehrere hundert Euro sparen. Diese Ersparnis ist kein steuerpflichtiger Gewinn.

Gibt es Ausnahmen von der Liebhaberei-Regel?

Obwohl die Regelung für 99 % der Fälle zutrifft, ist es wichtig, die wenigen Ausnahmen zu kennen. Eine steuerliche Betrachtung könnte dann notwendig werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht in den Vordergrund rückt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn:

  • Sie mehrere kleine und große PV-Anlagen betreiben, deren Gesamtleistung die Grenze von 30 kWp (beziehungsweise 100 kWp bei Anlagen auf verschiedenen Gebäuden) überschreitet.
  • Das Balkonkraftwerk Teil eines Gewerbebetriebs ist und eindeutig für diesen Zweck genutzt wird.
  • Sie einen alten, sehr lukrativen Einspeisevertrag haben, der dazu führt, dass Sie dauerhaft mehr Geld durch die Einspeisung einnehmen, als Sie durch den Eigenverbrauch sparen. Dies ist bei modernen Balkonkraftwerken jedoch praktisch ausgeschlossen.

Für den normalen Hausbesitzer oder Mieter, der ein modernes Balkonkraftwerk 800 Watt zur Senkung der eigenen Stromkosten nutzt, treffen diese Ausnahmen nicht zu. Sie müssen also weder ein Gewerbe anmelden noch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für das Finanzamt erstellen.

Wichtiger als das Finanzamt: Diese zwei Anmeldungen sind Pflicht

Ein modernes Balkonkraftwerk an einer sonnigen Fassade, das Strom erzeugt.

Während das Finanzamt für Sie also keine Rolle spielt, gibt es zwei andere Stellen, bei denen Sie Ihr Balkonkraftwerk anmelden müssen. Diese Registrierungen dienen der Sicherheit und der statistischen Erfassung im deutschen Stromnetz. Glücklicherweise sind beide Prozesse einfach und schnell online zu erledigen.

1. Anmeldung im Marktstammdatenregister (MaStR)

Das Marktstammdatenregister ist das offizielle Register für alle Stromerzeugungsanlagen in Deutschland. Die Registrierung ist gesetzlich vorgeschrieben und muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen.

  • Zweck: Die Bundesnetzagentur erhält so einen Überblick über alle stromerzeugenden Anlagen, was für die Stabilität des Stromnetzes wichtig ist.
  • Ablauf: Die Registrierung erfolgt online über die Webseite des MaStR und dauert etwa 15 bis 20 Minuten. Sie benötigen dafür lediglich einige technische Daten zu Ihrer Anlage, die Sie in den Herstellerunterlagen finden.

2. Anmeldung beim Netzbetreiber

Zusätzlich müssen Sie Ihr Balkonkraftwerk bei Ihrem lokalen Netzbetreiber anmelden. Das ist das Unternehmen, dem die Stromleitungen vor Ort gehören (nicht zu verwechseln mit Ihrem Stromanbieter).

  • Zweck: Der Netzbetreiber muss wissen, dass in seinem Netz Strom eingespeist wird, auch wenn es sich nur um geringe Mengen handelt. Oft prüft er in diesem Zuge, ob bei Ihnen ein moderner Stromzähler mit Rücklaufsperre verbaut ist.
  • Ablauf: Die meisten Netzbetreiber bieten hierfür ein vereinfachtes Online-Formular an. Wie Sie Ihr Balkonkraftwerk anmelden und den richtigen Ansprechpartner finden, haben wir für Sie in einem separaten Leitfaden zusammengefasst.

Diese beiden Anmeldungen sind also die einzigen administrativen Schritte, die für die meisten Betreiber eines Balkonkraftwerks anfallen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich für mein Balkonkraftwerk einen Steuerberater engagieren?
Nein. Da die Anlage unter die Liebhaberei-Regelung fällt und steuerfrei ist, ist ein Steuerberater für diesen Zweck nicht nötig.

Gilt die Steuerbefreiung auch für Mieter?
Ja, die Regelung ist unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Solange Sie die Anlage privat zur Eigenversorgung nutzen, greift die Vereinfachung.

Was passiert, wenn ich mehr Strom erzeuge, als ich verbrauche?
Der überschüssige Strom wird automatisch ins öffentliche Netz eingespeist. Bei einem Balkonkraftwerk sind diese Mengen so gering, dass Sie dafür in der Regel keine Vergütung erhalten und dies auch steuerlich keine Rolle spielt.

Fällt für den Kauf eines Balkonkraftwerks Mehrwertsteuer an?
Nein. Seit dem 1. Januar 2023 gilt für den Kauf von PV-Anlagen und deren Komponenten der Nullsteuersatz. Das bedeutet, es sind 0 % Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) im Kaufpreis enthalten, was die Anschaffung deutlich günstiger macht.

Ist die Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister kostenlos?
Ja, für beide Registrierungen fallen keine Gebühren an.

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Fazit: Konzentrieren Sie sich auf das Wesentliche – das Stromsparen

Die Sorge vor bürokratischem Aufwand mit dem Finanzamt ist bei Balkonkraftwerken unbegründet. Durch die klaren gesetzlichen Vereinfachungen können sich private Nutzer ganz auf die Vorteile konzentrieren: sinkende Stromkosten, ein Stück mehr Unabhängigkeit und ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz.

Die einzig relevanten Schritte sind die unkomplizierten Online-Anmeldungen im Marktstammdatenregister und beim Netzbetreiber. Sobald diese erledigt sind, können Sie sich entspannt zurücklehnen und zusehen, wie Ihr Stromzähler langsamer läuft.

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