Netzbetreiber lehnt Anschluss ab oder verzögert: Ihre Rechte und nächste Schritte

Ihre Photovoltaikanlage ist fertig montiert, die Sonne scheint, doch der Stromzähler dreht sich nicht wie erhofft – oder schlimmer noch, er läuft rückwärts. Der Grund: Der Netzbetreiber verzögert den Anschluss oder hat ihn sogar abgelehnt. Diese Situation ist für Anlagenbetreiber nicht nur frustrierend, sondern auch wirtschaftlich ärgerlich. Sie sind damit jedoch nicht allein. Allein im Jahr 2023 gingen bei der Bundesnetzagentur über 6.300 Beschwerden zu diesem Thema ein. Doch Sie sind dem Netzbetreiber nicht schutzlos ausgeliefert: Das Gesetz steht auf Ihrer Seite und gibt Ihnen klare Werkzeuge an die Hand.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche gesetzlichen Rechte Sie haben, welche Fristen der Netzbetreiber einhalten muss und wie Sie Ihren Anspruch auf einen schnellen Netzanschluss konkret durchsetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anschlusspflicht: Netzbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihre Photovoltaikanlage unverzüglich an das Stromnetz anzuschließen (§ 8 EEG 2023).
  • Klare Fristen: Für die Bearbeitung Ihres Antrags und die Mitteilung des Anschlusspunktes gelten feste Fristen von vier bis acht Wochen.
  • Automatische Genehmigung: Reagiert der Netzbetreiber nicht fristgerecht, gilt Ihr Anschlussantrag unter bestimmten Bedingungen als genehmigt (sogenannte Fiktionsregelung).
  • Kostenlose Schlichtung: Die Clearingstelle EEG-KWG bietet eine neutrale und oft kostenfreie Vermittlung bei Konflikten. Eine Ablehnung ist nur in sehr seltenen, gut begründeten Ausnahmefällen rechtens.

Warum kommt es zu Verzögerungen beim Netzanschluss?

Die Energiewende ist in vollem Gange und der Ausbau der Photovoltaik schreitet rasant voran. Diese positive Entwicklung stellt die Netzbetreiber jedoch vor große Herausforderungen – und führt häufig zu den bekannten Verzögerungen.

Die häufigsten Gründe sind:

  • Überlastete Netze: Stellen Sie sich das Stromnetz wie eine Autobahn vor. Wenn immer mehr Erzeuger (PV-Anlagen) gleichzeitig Strom einspeisen wollen, kann es besonders in sonnenreichen Mittagsstunden zu „Staus“ kommen. Der Netzbetreiber muss prüfen, ob das lokale Netz die zusätzliche Last aufnehmen kann oder ob ein Ausbau nötig ist.
  • Personalmangel: Auch bei den Netzbetreibern herrscht Fachkräftemangel. Eine hohe Anzahl an Anträgen trifft auf eine begrenzte Zahl von Sachbearbeitern und Technikern, was die Bearbeitungszeiten in die Länge zieht.
  • Bürokratische Hürden: Die Prozesse zur Prüfung und Genehmigung sind oft komplex. Fehlende Unterlagen oder unklare Angaben können den Prozess zusätzlich verlangsamen.

Dass die Probleme häufig systembedingt sind, belegen auch die Zahlen: Eine Studie ergab, dass bereits 2022 rund 79 % der Anschlussbegehren für Anlagen unter 30 kWp länger als den gesetzlich vorgesehenen einen Monat dauerten. Die durchschnittliche Wartezeit betrug damals bereits drei Monate.

Ihre gesetzlichen Rechte: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) als Ihr starker Partner

Das wichtigste Instrument zum Schutz Ihrer Interessen ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Der § 8 des EEG 2023 legt die Rechte und Pflichten rund um den Netzanschluss klar fest. Dessen zentrale Aussage lautet: Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anschließen.

Um Willkür und endlosen Wartezeiten vorzubeugen, hat der Gesetzgeber klare Fristen festgelegt:

  • 1 Monat für die Antragsprüfung: Wenn Sie Ihr Anschlussbegehren über das Webportal des Netzbetreibers stellen und alle nötigen Informationen für eine Netzverträglichkeitsprüfung vorliegen, muss der Netzbetreiber innerhalb eines Monats reagieren.
  • 4 Wochen für den Anschlusspunkt (bis 30 kWp): Bei Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) – was die meisten privaten Dachanlagen umfasst – muss der Netzbetreiber Ihnen innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags den genauen Verknüpfungspunkt am Netz und einen Kostenvoranschlag mitteilen.
  • 8 Wochen für den Zeitplan: Stellt der Netzbetreiber fest, dass das Netz an dieser Stelle verstärkt werden muss, hat er acht Wochen Zeit, Ihnen einen detaillierten Zeit- und Maßnahmenplan für den Netzausbau vorzulegen.
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Besonders wirksam ist die sogenannte Fiktionsregelung (§ 8 Abs. 6 EEG). Hält der Netzbetreiber die oben genannten Fristen nicht ein, gilt Ihr Anschlussbegehren automatisch als genehmigt – und zwar so, wie Sie es beantragt haben. Voraussetzung ist, dass der von Ihnen vorgeschlagene Anschlusspunkt technisch geeignet ist und Sie die erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht haben. Dieses Recht ist ein zentraler Hebel, um Druck auf säumige Netzbetreiber auszuüben.

Konkrete Schritte: Was tun, wenn der Netzbetreiber nicht reagiert?

Wenn die gesetzlichen Fristen verstrichen sind und Sie noch immer keine Rückmeldung haben, sollten Sie systematisch vorgehen.

Schritt 1: Schriftlich mahnen und Frist setzen

Kontaktieren Sie den Netzbetreiber schriftlich, am besten per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben. Verweisen Sie auf Ihr Anschlussgesuch vom [Datum] und die gesetzlichen Fristen gemäß § 8 EEG 2023. Setzen Sie eine letzte, angemessene Frist zur Rückmeldung von beispielsweise 14 Tagen. Diese klare, dokumentierte Kommunikation ist die Grundlage für alle weiteren Schritte.

Schritt 2: Auf die Fiktionsregelung berufen

Ist auch diese Frist ergebnislos verstrichen, berufen Sie sich in einem weiteren Schreiben explizit auf die Fiktionsregelung nach § 8 Abs. 6 EEG. Teilen Sie dem Netzbetreiber mit, dass Sie aufgrund der Fristversäumnis von einer Genehmigung Ihres Anschlussbegehrens ausgehen und nun die weiteren Schritte zur Umsetzung einleiten. Oft führt bereits dieser Hinweis zu einer schnellen Reaktion.

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Schritt 3: Die Clearingstelle EEG-KWG einschalten

Die Clearingstelle ist eine offizielle, neutrale Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten rund um das EEG und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz vermittelt. Ein solches Verfahren ist in der Regel schneller und deutlich kostengünstiger als ein Gerichtsverfahren. Viele Kunden berichten von positiven Erfahrungen, da die Clearingstelle eine hohe fachliche Autorität besitzt und Netzbetreiber deren Votum meist akzeptieren.

Schritt 4: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur

Parallel können Sie eine offizielle Beschwerde bei der Bundesnetzagentur einreichen. Diese kann den Netzbetreiber abmahnen und Bußgelder verhängen. Während die Clearingstelle Ihren Einzelfall löst, übt die Bundesnetzagentur generellen Druck auf den Netzbetreiber aus, seine Prozesse zu verbessern.

Praxisbeispiel: Ein Eigenheimbesitzer wartet seit zehn Wochen auf die Zusage für seine 10-kWp-Anlage auf dem Garagendach. Er setzt dem Netzbetreiber schriftlich eine letzte Frist von zwei Wochen und verweist auf die verstrichene Vier-Wochen-Frist für Anlagen dieser Größe. Bereits nach wenigen Tagen meldet sich ein Mitarbeiter, entschuldigt sich für die Verzögerung und schlägt einen Termin für den notwendigen Zählerwechsel in der Folgewoche vor.

Darf der Netzbetreiber den Anschluss komplett ablehnen?

Eine vollständige Ablehnung des Netzanschlusses ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und an sehr hohe Hürden geknüpft. Der Netzbetreiber müsste nachweisen, dass sein Netz die Einspeisung auch nach einer möglichen Verstärkung nicht aufnehmen kann und der Netzausbau für ihn wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die Beweislast hierfür liegt vollständig beim Netzbetreiber. Eine pauschale Behauptung, das Netz sei „voll“, reicht nicht aus. Er muss eine detaillierte Netzverträglichkeitsprüfung vorlegen, die seine Argumentation stützt. In der Praxis kommt eine endgültige Ablehnung bei typischen Dachanlagen auf Einfamilienhäusern so gut wie nie vor.

Häufige Fragen (FAQ)

Wer trägt die Kosten für den Netzanschluss?

Die Kosten werden klar aufgeteilt: Die Kosten für die Herstellung der Verbindung von Ihrer Anlage (in der Regel vom Zählerschrank) bis zum vereinbarten Netzverknüpfungspunkt tragen Sie als Anlagenbetreiber. Die Kosten für eine eventuell notwendige Verstärkung des öffentlichen Netzes (z. B. ein stärkeres Kabel in der Straße oder ein größerer Trafo) trägt hingegen der Netzbetreiber.

Was ist mit Balkonkraftwerken?

Für ein Balkonkraftwerk gilt ein stark vereinfachtes Anmeldeverfahren. Seit 2024 müssen diese nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen werden. Eine zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist nicht mehr erforderlich, da er automatisch informiert wird. Verzögerungen sind hier also kaum noch ein Thema.

Verliere ich meine Einspeisevergütung durch die Verzögerung?

Nein. Für die Höhe der Einspeisevergütung ist das Datum der Inbetriebnahme Ihrer Anlage entscheidend, also der Zeitpunkt, an dem die Module erstmals Strom erzeugt haben. Dieses Datum wird im Inbetriebnahmeprotokoll festgehalten. Die Verzögerung des Zählerwechsels durch den Netzbetreiber hat keinen Einfluss auf die Höhe Ihres Vergütungssatzes.

Kann ich die Anlage schon vor dem Zählerwechsel betreiben?

Davon ist dringend abzuraten. Solange kein Zweirichtungszähler installiert ist, würde Ihr alter Ferraris-Zähler bei der Einspeisung von Strom rückwärtslaufen. Das kann rechtlich als Steuerhinterziehung und Betrug gewertet werden. Zudem ist der Wechselrichter so einzustellen, dass er erst nach Freigabe durch den Netzbetreiber einspeist, um die Sicherheit des Netzes zu gewährleisten.

Fazit: Geduld und Hartnäckigkeit zahlen sich aus

Verzögerungen beim Netzanschluss sind ärgerlich, aber in den meisten Fällen lösbar. Das Gesetz gibt Ihnen als Betreiber einer Erneuerbare-Energien-Anlage starke Rechte. Wichtig ist, dass Sie diese kennen und systematisch vorgehen: Kommunizieren Sie schriftlich, dokumentieren Sie alles und setzen Sie klare Fristen. Nutzen Sie die Fiktionsregelung als Druckmittel und scheuen Sie sich nicht, die kostenlosen Schlichtungsangebote der Clearingstelle EEG-KWG in Anspruch zu nehmen.

Die Erfahrung zeigt, dass ein gut informierter und hartnäckiger Anlagenbetreiber fast immer zu seinem Recht kommt.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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