Erbschaft und Schenkung einer Immobilie mit PV-Anlage: Was steuerlich zu beachten ist

Die Übergabe eines Eigenheims an die nächste Generation

Die Übergabe eines Eigenheims an die nächste Generation ist ein emotionaler und oft auch komplexer Prozess. Erzeugt eine Photovoltaikanlage auf dem Dach zusätzlich Strom, kommen wichtige steuerliche Fragen hinzu. Viele Familien sind überrascht, dass die PV-Anlage rechtlich nicht einfach Teil des Hauses ist, sondern als eigenständiger Gewerbebetrieb behandelt wird. Das hat weitreichende Konsequenzen für Erben und Beschenkte.

Dieser Beitrag erklärt, welche steuerlichen Besonderheiten bei der unentgeltlichen Übertragung einer PV-Anlage im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung gelten. Sie erfahren, wie Sie die Abschreibung korrekt fortführen und welche Fallstricke bei der Umsatzsteuer lauern.

Die PV-Anlage als Sonderfall: Ein eigener Gewerbebetrieb

Aus steuerlicher Sicht ist eine netzgekoppelte Photovoltaikanlage in der Regel kein Bestandteil des privaten Wohnhauses, sondern ein eigenständiges Wirtschaftsgut. Da mit dem Verkauf von Strom Einnahmen erzielt werden, wird der Betreiber zum Unternehmer. Die Anlage selbst gehört damit zum Betriebsvermögen.

Bei einer Erbschaft oder Schenkung wird nicht nur die private Immobilie, sondern auch dieser kleine Gewerbebetrieb unentgeltlich übertragen. Der Gesetzgeber will diesen Vorgang erleichtern und sicherstellen, dass keine stillen Reserven aufgedeckt und versteuert werden müssen. Deshalb gelten besondere Regeln, die im Einkommensteuer- und Umsatzsteuergesetz verankert sind.

Praxisbeispiel: Eine Familie erbt ein Haus, auf dessen Dach sich seit acht Jahren eine 10-kWp-Anlage befindet. Während das Haus selbst ins Privatvermögen der Erben übergeht, übernehmen sie gleichzeitig den von den Eltern geführten Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“. Damit treten sie in die steuerlichen Rechte und Pflichten der Eltern ein.

Einkommensteuer: Abschreibungen und Gewinne richtig fortführen

Die wichtigste Regel bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs ist die sogenannte Buchwertfortführung. Sie sorgt dafür, dass der Wert der Anlage nahtlos vom Vorbesitzer auf den Nachfolger übergeht.

Die Buchwertfortführung: Was bedeutet das?

Nach § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und § 11d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) übernimmt der Erbe oder Beschenkte die Anlage zu dem Wert, der in der Buchführung des Vorgängers zuletzt angesetzt war. Das bedeutet konkret: Sie führen die Abschreibung der Photovoltaikanlage genau dort fort, wo der Vorbesitzer aufgehört hat.

Ein typisches Szenario: Nehmen wir an, der Erblasser hat die PV-Anlage für 20.000 € angeschafft und über die Nutzungsdauer bereits 8.000 € abgeschrieben. Der Restbuchwert liegt damit bei 12.000 €. Als Erbe übernehmen Sie exakt diesen Wert und schreiben die verbleibenden 12.000 € über die restliche Nutzungsdauer ab. Sie können nicht die vollen 20.000 € erneut abschreiben.

In der Praxis ist dies die gängigste und einfachste Vorgehensweise. Sie verhindert eine komplizierte Neubewertung und die Versteuerung fiktiver Gewinne.

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Die Option der Betriebsaufgabe und Vereinfachungsregeln

Alternativ zur Fortführung können Sie den Betrieb auch aufgeben und die Anlage in Ihr Privatvermögen überführen. Dies ist jedoch oft mit steuerlichen Nachteilen verbunden, da der aktuelle Wert der Anlage (Teilwert) als Entnahmegewinn versteuert werden müsste.

Eine wichtige Erleichterung gibt es jedoch durch die Steueränderungen der letzten Jahre: Für viele kleinere Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (bis 30 kWp) gilt seit 2022 eine Steuerbefreiung für die Einnahmen. Wenn die übernommene Anlage unter diese Regel fällt, müssen die Gewinne aus der Stromeinspeisung nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Abschreibung spielt dann praktisch keine Rolle mehr. Prüfen Sie jedoch genau, ob Ihre Anlage die Voraussetzungen erfüllt.

Umsatzsteuer: Worauf Erben und Beschenkte achten müssen

Noch wichtiger als die Einkommensteuer sind oft die Regelungen zur Umsatzsteuer. Hier entscheidet sich, ob Sie unter Umständen einen Teil der vom Vorbesitzer erhaltenen Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlen müssen.

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG)

Die unentgeltliche Übertragung der PV-Anlage wird umsatzsteuerlich als „nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen“ behandelt. Das klingt kompliziert, bedeutet aber etwas Positives: Der Vorgang selbst löst keine Umsatzsteuer aus. Sie als Nachfolger treten vollständig in die umsatzsteuerliche Position des Vorgängers ein.

Das bedeutet:

  • Hat der Vorbesitzer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, führen Sie diese fort.
  • Hat der Vorbesitzer zur Regelbesteuerung optiert (um sich die Vorsteuer aus dem Kauf der Anlage erstatten zu lassen), sind auch Sie zunächst an diese Entscheidung gebunden.

Übernahme der Umsatzsteuerpflicht und der Berichtigungszeitraum

Besonders aufmerksam müssen Sie sein, wenn der Vorbesitzer zur Regelbesteuerung optiert hat. In diesem Fall hat er beim Kauf der Anlage die gezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückerhalten. Diese Erstattung ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Anlage für einen bestimmten Zeitraum umsatzsteuerpflichtig betrieben wird.

Für Photovoltaikanlagen beträgt dieser sogenannte Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG zehn Jahre.

Ein entscheidendes Praxisbeispiel: Ihre Eltern haben vor vier Jahren eine PV-Anlage gekauft und sich die Vorsteuer erstatten lassen. Nun schenken sie Ihnen das Haus samt Anlage.

  • Die Konsequenz: Sie sind nun verpflichtet, die Anlage für die verbleibenden sechs Jahre ebenfalls umsatzsteuerpflichtig zu betreiben. Das heißt, Sie müssen auf den verkauften Strom Umsatzsteuer abführen.
  • Die Falle: Würden Sie sofort zur Kleinunternehmerregelung wechseln, würde das Finanzamt die vom Vorbesitzer erstattete Vorsteuer anteilig (in diesem Fall für 6/10 der Zeit) von Ihnen zurückfordern.

In der Praxis ist dies der häufigste und teuerste Fehler bei der Übertragung einer PV-Anlage. Prüfen Sie deshalb immer, wie alt die Anlage ist und welchen umsatzsteuerlichen Status der Vorbesitzer hatte.

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FAQ: Häufige Fragen zur Übertragung einer PV-Anlage

Muss ich für die geerbte PV-Anlage ein neues Gewerbe anmelden?

In der Regel nicht. Sie führen den bestehenden Gewerbebetrieb fort. Es genügt meist, dem Finanzamt und dem Netzbetreiber den neuen Betreiber mitzuteilen. Ein Formular zur steuerlichen Erfassung ist jedoch oft notwendig.

Was passiert mit dem bestehenden Einspeisevertrag?

Der Vertrag mit dem Netzbetreiber geht im Rahmen der Rechtsnachfolge (Erbschaft) oder durch eine Vertragsübernahme (Schenkung) auf Sie über. Die Konditionen, insbesondere die Einspeisevergütung, bleiben unverändert.

Kann ich die geerbte Anlage einfach stilllegen?

Technisch ist das möglich, steuerlich kann es jedoch eine Betriebsaufgabe darstellen, die zur Versteuerung stiller Reserven führt. Zudem entgehen Ihnen laufende Einnahmen. Eine Stilllegung sollte daher gut überlegt und mit einem Steuerberater besprochen werden.

Welche Rolle spielt das neue Steuergesetz für PV-Anlagen (ab 2023)?

Die Steuerbefreiung für kleine Anlagen (bis 30 kWp) vereinfacht die Einkommensteuer erheblich. Wenn die übernommene Anlage darunterfällt, müssen Sie sich um die Gewinnermittlung keine Gedanken mehr machen. Die komplexen Regeln zur Umsatzsteuer bleiben davon jedoch unberührt.

Wann sollte ich unbedingt einen Steuerberater einschalten?

Die Übertragung einer PV-Anlage ist ein Nischenthema mit Tücken. Spätestens wenn der Vorbesitzer zur Regelbesteuerung optiert hat und der Zehn-Jahres-Zeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist eine professionelle Beratung dringend zu empfehlen, um teure Fehler zu vermeiden.

Fazit und nächste Schritte

Die Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie mit Photovoltaikanlage erfordert besondere Aufmerksamkeit. Behandeln Sie die Anlage als das, was sie steuerlich ist: ein kleiner Gewerbebetrieb. Die wichtigsten Grundsätze sind die Fortführung der Abschreibungswerte bei der Einkommensteuer und das Eintreten in die umsatzsteuerliche Position des Vorbesitzers. Der kritischste Punkt ist der zehnjährige Berichtigungszeitraum für die Vorsteuer – eine Missachtung kann hier teuer werden.

Eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen des Vorbesitzers ist der erste und wichtigste Schritt, um die richtigen Entscheidungen für die Zukunft zu treffen.

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OLEKSANDR PUSHKAR
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