Sie planen eine Photovoltaikanlage und möchten für die Zukunft gerüstet sein? Ein Hybrid-Wechselrichter, der sowohl Solarstrom umwandeln als auch eine Batterie steuern kann, scheint die perfekte Wahl.
Häufig soll der Batteriespeicher aber erst ein oder zwei Jahre später nachgerüstet werden, um die Anfangsinvestition gering zu halten. Das wirft eine wichtige Frage auf: Wie meldet man eine solche Anlage korrekt an, wenn ein zentraler Baustein – der Speicher – zunächst fehlt?
Die gute Nachricht vorweg: Der Prozess ist klar geregelt und unkomplizierter, als viele annehmen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie Ihren Hybrid-Wechselrichter von Anfang an vorschriftsgemäß anmelden und was Sie bei der späteren Nachrüstung des Speichers beachten müssen.
Die rechtliche Grundlage: Jede Anlage muss gemeldet werden
Grundsätzlich besteht in Deutschland eine gesetzliche Meldepflicht für alle Photovoltaikanlagen, die an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden. Das gilt unabhängig von ihrer Größe, vom kleinen Balkonkraftwerk bis zur großen Dachanlage. Dreh- und Angelpunkt für diese Registrierung ist das Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur.
Die Anmeldung muss innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Dies ist nicht nur eine bürokratische Pflicht, sondern auch die Voraussetzung, um eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu erhalten.
Entscheidend für die Erstanmeldung ist die Inbetriebnahme der Stromerzeugungseinheit. Das Herzstück dieser Einheit ist der Wechselrichter, denn er wandelt den Gleichstrom der Solarmodule in netzkonformen Wechselstrom um. Ohne ihn kann kein Solarstrom ins Netz fließen.
Der Hybrid-Wechselrichter: Zwei Funktionen, eine Anmeldung?
Hier kommt die Besonderheit des Hybrid-Wechselrichters ins Spiel. Er erfüllt von Haus aus zwei Aufgaben: Er ist ein klassischer Solar-Wechselrichter und zugleich ein Batterieladeregler. Doch wie wird diese Doppelfunktion bei der Anmeldung behandelt, wenn die Batterie noch gar nicht vorhanden ist?
Die Antwort darauf findet sich in der Logik des Marktstammdatenregisters. Das Register erfasst nicht die potenziellen Fähigkeiten eines Geräts, sondern die tatsächlich installierten und betriebsbereiten Einheiten.
Für die Erstanmeldung Ihrer Anlage bedeutet das:
Sie melden lediglich die Photovoltaikanlage mit ihrem Wechselrichter an.
Im MaStR wird der Hybrid-Wechselrichter in diesem ersten Schritt einfach als ‚Wechselrichter‘ registriert. Seine Fähigkeit, später einen Speicher zu verwalten, spielt zu diesem Zeitpunkt für die Registrierung keine Rolle, da noch keine Speichereinheit am Netz angeschlossen ist. Diese Vorgehensweise vereinfacht den Prozess für Anlagenbetreiber erheblich.

Ein typisches Szenario: Sie installieren im April eine 8-kWp-Anlage mit einem speicherfähigen Wechselrichter. Sie melden die PV-Anlage und den Wechselrichter bis spätestens Ende Mai im MaStR an. Damit ist Ihre Pflicht vorerst erfüllt.
Die Nachrüstung: Der zweite Schritt zur kompletten Anlage
Ein Jahr später entscheiden Sie sich, Ihre Unabhängigkeit vom Stromnetz zu erhöhen und einen passenden Photovoltaik Speicher zu installieren. Sobald der Speicher angeschlossen und betriebsbereit ist, kommt eine neue meldepflichtige Einheit hinzu.
Der Batteriespeicher muss separat im Marktstammdatenregister nachgemeldet werden.
Sie loggen sich erneut in Ihr Benutzerkonto im MaStR ein und registrieren dort eine neue Einheit vom Typ ‚Stromspeicher‘. Diese wird dann Ihrer bereits bestehenden Solaranlage zugeordnet. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat nach Inbetriebnahme des Speichers.
Stellen Sie sich den Vorgang am besten wie bei einem Auto vor: Zuerst melden Sie das Fahrzeug selbst an. Wenn Sie später einen Anhänger kaufen, benötigt dieser eine eigene Zulassung. Genauso verhält es sich mit der PV-Anlage und dem Speicher – es sind zwei getrennte, wenn auch miteinander verbundene Einheiten.
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Ab 2.099,00 €Schritt-für-Schritt-Anleitung zur korrekten Anmeldung
- Inbetriebnahme der PV-Anlage: Ihr Installateur nimmt die Solarmodule und den Hybrid-Wechselrichter (ohne Speicher) in Betrieb.
- Erste Registrierung im MaStR (innerhalb eines Monats): Sie registrieren eine neue ‚Solarstromerzeugungsanlage‘. Im Zuge dessen geben Sie die Daten des Wechselrichters an. Die Speicherfunktion bleibt unberücksichtigt.
- Inbetriebnahme des Speichers (zu einem späteren Zeitpunkt): Der Speicher wird fachgerecht angeschlossen und in Betrieb genommen.
- Zweite Registrierung im MaStR (innerhalb eines Monats): Sie legen eine neue Einheit vom Typ ‚Stromspeicher‘ an und verknüpfen diese mit Ihrer bestehenden Anlage.

Warum die getrennte Meldung so wichtig ist
Diese Trennung ist keine Schikane, sondern dient einem wichtigen Zweck: der Netzstabilität. Die Bundesnetzagentur benötigt präzise Daten darüber, wie viel Stromerzeugungs- und Speicherkapazität in Deutschland am Netz ist. Nur mit exakten Daten können die Netzbetreiber das Stromnetz stabil halten und auf Schwankungen bei Erzeugung und Verbrauch reagieren.
Eine korrekte Anmeldung sichert Ihnen außerdem langfristig Ihre Ansprüche, zum Beispiel auf die Einspeisevergütung. Fehler oder Versäumnisse bei der Meldung können zu Sanktionen oder zur Kürzung der Vergütung führen.
Häufige Fragen zur Anmeldung von Hybrid-Wechselrichtern (FAQ)
Muss ich den geplanten Speicher schon bei der Erstanmeldung der PV-Anlage erwähnen?
Nein. Sie melden nur an, was tatsächlich in Betrieb genommen wird. Solange kein Speicher angeschlossen ist, existiert er für das Register nicht.
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9.999,00 €Was passiert, wenn ich die Nachmeldung des Speichers vergesse?
Das Versäumnis gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Wichtiger noch: Eine fehlende Registrierung kann zum Verlust des Anspruchs auf die EEG-Vergütung für den eingespeisten Strom führen.
Gibt es einen Unterschied zwischen der Anmeldung beim Netzbetreiber und im MaStR?
Ja. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister ist eine gesetzliche Pflicht gegenüber der Bundesnetzagentur. Parallel dazu müssen Sie Ihre Anlage bei Ihrem lokalen Netzbetreiber anmelden. Dieser prüft den Netzanschluss und ist für die Abwicklung der Einspeisevergütung zuständig. In der Regel übernimmt Ihr Installateur einen Großteil der Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
Ändert sich durch die spätere Speicheranmeldung meine Einspeisevergütung?
Nein, die Höhe Ihrer Einspeisevergütung für die PV-Anlage wird zum Zeitpunkt deren Inbetriebnahme festgelegt und bleibt für 20 Jahre konstant. Die Nachrüstung eines Speichers ändert daran nichts.
Fazit: Vorausschauend planen und korrekt handeln
Die Entscheidung für einen Hybrid-Wechselrichter ist eine kluge und zukunftssichere Investition. Die Anmeldung selbst ist ein klar strukturierter, zweistufiger Prozess: Zuerst wird die stromerzeugende Anlage samt Wechselrichter gemeldet, später folgt der Speicher als eigene Einheit.
Indem Sie diesen Weg einhalten, sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab, sondern tragen auch zu einem transparenten und stabilen Energiemarkt bei. So steht Ihrem schrittweisen Weg in die Energieunabhängigkeit nichts im Wege.
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